Hallo, ich hoffe Sie können mir helfen:
§ 184 Abs. 2 InsO: Wie kann ich aus einem Urteil mit Titel aus vbuH dieses
Attribut beseitigen?
Im Jahre 2008 wurde ich zum Schadenersatz verurteilt (Landgericht).
Hierauf habe ich fristgemäß Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht
hat sich mit dem Beschluss sehr viel Zeit gelassen und vorab
informiert, dass es noch - aus Kapazitätsgründen - dauern wird.
Zwischenzeitlich wurde ein Insolvenzeröffnungsverfahren durch das
Finanzamt als Antragsteller eingeleitet. Noch vor der
Insolvenzeröffnung erging dann der Beschluss des OLG; es schließt sich
der Meinung des LG an. Hieraufhin hat mein Anwalt das Berufungsgericht
über die bevorstehende Insolvenz informiert und mitgeteilt, dass damit
zu rechnen ist, dass der Insolvenzverwalter das Verfahren weiterführen
wird. Ferner bat er um die Zurückweisung der Berufung. Als Anlage gab
er den Beschluss der Insolvenzeröffnung mit. Erst ca. ein halbes Jahr
später wurde die Insolvenz eröffnet. Die Gläubigerforderung habe ich
als streitig in die Liste gemeldet. Der IV hat nunmehr keine Anstalten
gemacht, diese streitige Forderung weiter zu verfolgen und hat
indessen den Betrag als unstrittig in die Gläubigerliste aufgenommen.
Es sei ja ein Titel vorhanden (LG-Urteil), so seine Meinung. Aus
Unkenntnis widersprach ich nicht. Am Tage des Prüfungstermins, an dem
ich Gott sei Dank anwesend war, erhielt ich im Gerichtstermin die
Mitteilung, dass der Gläubiger (eine Bank) am Vorabend eine eMail
geschickt hat und um Berichtigung der Liste um den Zusatz „vbuH“ bat.
Im Termin wurde dies durch den Rechtspfleger entgegengenommen. Bei der
Forderung handelt es sich um einen Schadenersatz, welcher nur durch
die vubH begründet ist.
Dennoch habe ich den Empfehlungen des Rechtspflegers und meines IVs
entsprechend nur das Attribut, also dem Rechtsgrund, widersprochen.
Tage später bekam ich Post vom InsoGericht und bestätigte mir dies
auch so noch einmal schriftlich. Ferner wies mich der Rechtspfleger
auf die 4-Wochen-Frist hin, in der ich den Widerspruch verfolgen muss.
Im Gespräch jedoch hatte ich das Gefühl, dass dort weder mein IV noch
der Rpfl. Genau den Fakt durchblickten… Wie kann ich denn nun nur
gegen das Attribut vorgehen, da doch beides Forderungsbetrag und vubH
zusammengehören? Oder denke ich da zu kompliziert?
Ist es nun noch möglich, im Wege einer weiteren Feststellungsklage,
dem Fakt insgesamt (…oder von mir aus auch nur die vubH!) zu
beseitigen? Ab wann gilt der §240 ZPO, ist dieser auch schon in der
Eröffnungsphase relevant?
Der Hintergrund ist einfach erklärt: 1. möchte ich meine RSB und 2.
ist das Urteil absolut bankenfreundlich ausgelegt. Es wurden dort
wichtige Fakten und Zeugen nicht berücksichtigt und lässt schließen,
dass mal wieder die Banken gute Lobbyarbeit gemacht haben - egal, ob
dabei Schuldner über die Klinge springen müssen…
Ich wäre sehr an einer aufklärenden Antwort interessiert!
Besten Dank!