In der Spalte Berichtigungen/Vermerke steht folgendes:
- TItel in begl. Kopie vorliegend
abges. Befriedigung §49 Inso-
Was steht den in der Spalte zu den Prüfungsergebnissen (bestritten, für den Ausfall festgestellt, festgestellt) ?
Das ist das Wichtige. Der Vermerk lässt darauf schließen, dass dieser Gläubiger zum einen einen Vollstreckungstitel hat und zum anderen ein Recht zur abgesonderten Befiedigung besteht. Warum § 49 InsO da auftaucht, wenn der Schuldner kein Immoblienvermögen hat, fragt sich allerdings. Vielleicht hat sich der IV einfach nur verschrieben und eigentlich sollte § 50 InsO da rein oder so.
Ist denn dieser Gläubiger auch der Gläubiger mit der Lohnpfändung?
Nächster Sachverhalt
Spalte Ergebnis der Forderungsprüfung
- Vom Gläubiger in voller Höhe zurückgenommen-
Der Gläubiger hat seine Forderungsanmeldung - aus welchen Gründen auch immer - zurückgenommen. Sie steht also nicht mehr in der Tabelle und nimmt somit an der Insolvenz nicht mehr teil. Das muss aber nicht heißen, dass die Forderung des Gläubigers vollständig ausgeglichen wurde. Es kann auch andere Gründe haben, warum eine Forderung zurück genommen wird. Die Forderung ist daher nicht vollumfänglich als erledigt zu betrachten. Der Gläubiger könnte theoretisch noch mal anmeldetn. Oder wenn die RSB versagt würde gegen den Schuldner wieder selbst vorgehen. (Evtl. wäre dann aber Verjährung eingetreten)
Heisst das,dass dieser Gläubiger nach Ende der Inso mich Pfänden darf ?!
Zwar bleiben normaler Weise Absonderungsrechte von der RSB unberührt. M.E. gilt dies aber nicht für Lohnpfändungen, da in § 114 Abs. 3 InsO dort die Wirksamkeit beschränkt wird auf den Monat der Insolvenzeröffnung und evtl. den folgenden Monat.