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Autor Thema: InSo-Verfahren eröffnet, Gläubiger meldet vorsätzl. unerl. Handlung - was tun?  (Gelesen 3335 mal)

sarah

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Guten Abend,

ich habe da mal ein Anliegen und hoffe auf ein wenig Hilfe :rougi:.
Im Dezember 2009 wurde mein Inso-Verfahren eröffnet, alles soweit gut.
Nun bekam ich letzte Woche ein Brief vom Gericht, indem steht das ein Gläubiger
eine "vorsätzliche unerlaubte Handlung" meldet - es geht dabei um eine Hauptforderung von 17,69 €.
Mittlerweile sind Kosten von insgesamt 211,34 € angelaufen.

Nun habe ich Zeit bis zum Stichtag "Widerspruch" einzulegen, dass möchte ich natürlich tun, nur weiß
ich nicht wie :gruebel:! Es steht weiter geschrieben, dass ich den Widerspruch nicht begründen muss,
aber macht das nicht ein schlechten Eindruck?

Hat jemand vielleicht einen hilfreichen Tipp?

VG
Sarah
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rookie

  • Gast

Auf jeden Fall Widerspruch einlegen...ohne Angabe von Gründen.

Auf den Eindruck ist gesch.....

Der Gläubiger muss dann seine Forderung per Feststellungsklage "feststellen" lassen.....was bei diesem Kleckerbetrag wohl sehr, sehr unwahrscheinlich ist, da es auch für den GL erstmal wieder Kosten bedeutet, auf denen er sitzen bleiben wird.

Also keine Panik....und selbst wenn Klage erhoben wird, ist es sehr schwer eine unerlaubte Handlung zu beweisen.

Ich selbst hatte mehrere solcher Forderungen "am Bein".

Passiert ist nach Widerspruch  bis Dato rein gar nix.

Die Beweispflicht liegt auch hier beim Gläubiger...... :coffee:

Lehnen Sie sich zurück......aber erst Widerspruch einlegen..... :wink:
« Letzte Änderung: 16. März 2010, 14:04:29 von rookie »
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paps

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ganz so einfach nur widersprechen ist auch nicht.
Wurde die Forderung bereits tituliert, muß der Schuldner den Beweis führen(Oder liege ich jetzt falsch?)
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

rookie

  • Gast

Nein ist nicht so...es geht ja hier um den Vorwurf der unerlaubten Handlung...und nur diesem Vorwurf wird widersprochen...nicht der Forderung....

Man sollte im formlosen Schreiben ( am besten per Einschreiben )  an das Gericht explizit dem § 174 InsO  widersprechen.
Die Forderung steht ja schon.

Hatte ich falsch interpretiert....sorry
« Letzte Änderung: 17. März 2010, 19:00:03 von rookie »
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Guenter648

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Berichtigung!!!
Es muss heißen:
Paps hat Recht. Ist die Forderung nicht tituliert, kann der Schuldner Widerspruch einlegen und der Gläubiger Feststellungsklage erheben. Ist die Forderung tituliert, kann der Schuldner Widerspruch einlegen und muss auch Feststellungsklage erheben. Siehe auch § 184 Absatz 2 InsO
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