Dem Antrag des TH würde ich auch entgegenwirken.
Allerdings wird man es sich bei dem Kleinkind nicht so einfach machen können. Auch Unterhalt in Form von Naturalleistungen kann nämlich als Einkommen angesehen werden. Der Begriff „eigene Einkünfte“ muss nicht zwingend nur Geldzahlung bedeuten.
Das Abstellen auf den Sozialhilfesatz ist nur ein Anhaltspunkt. Man müsste eigentlich ganz genau auf die individuellen Verhältnisse abstellen, d.h. wie hoch ist die Miete, Nebenkosten, besonderer Bedarf der Kinder usw., um den gesamten Bedarf des unterhaltsberechtigten zu ermitteln. Davon zieht man das eigene Einkommen des Kindes ab. Die Differenz muss der Schuldner als Unterhalt zahlen. Ein Vergleich mit der Pfändungstabelle ergibt dann, ob eine unterhaltsberechtigte Person gar nicht, teilweise oder ganz bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen ist. Das erklärt die in den Entscheidungen oft kaum nachvollziehbaren Beträge oder Prozentsätze, vgl. BGH IX ZB 211/08.
D.h. bei den beiden älteren Kindern würde ich auch auf den tatsächlich gezahlten Unterhalt abstellen, denn das muss mE das zu berücksichtigende Einkommen sein, nicht das, was zu zahlen wäre. Mit den Argumenten des Alten könnten Sie es versuchen, mal sehen wie das Gericht entscheidet.
Ob das 2jährige Kind nun bei Ihnen gar nicht zu berücksichtigen ist, kann man so jetzt nicht beurteilen, meines Wissens kommen solche Fälle aber eher selten vor. Das müsste man mal ausrechnen. Immerhin könnte man es mit dem Argument, Naturalleistungen seien kein Einkommen, versuchen. Ich sehe allerdings nicht die ganz großen Erfolgschancen. Ich könnte mir bei diesem Kind eine hälftige Nichtberücksichtigung vorstellen. Aber wie gesagt, es wäre auszurechnen. Ich für meinen Teil finde eine Besserstellung von einer funktionierenden Familie gegenüber getrennt lebenden Eltern ohnehin nicht gerade gerecht.
Mit dem BHG-Beschluss VII ZB 23/09 können Sie nicht argumentieren, denn das betrifft eine andere Fallkonstellation. Dort ging es nicht um die Nichtanerkennung einer Unterhaltspflicht wegen eigener Einkünfte des Kindes. Es ging dort um die Berücksichtigung eines Kindes als unterhaltsberechtigte Person bei einem Schuldner, der nur einen geringen Betrag zahlte. Das ist aber nicht bei Ihnen das Problem.
Die Materie ist nicht einfach. Angesichts der angesprochenen Probleme und der meiner Meinung nach vorhandenen Entscheidungsalternativen für das Insolvenzgericht (es heißt nicht umsonst Entscheidung nach billigem Ermessen) würde ich immer zu einer Beratung tendieren, die wissen sollte, wie die Gerichte in Ihrem Bezirk zu entscheiden pflegen und darauf die Erwiderung aufbaut.