Also wegen Gläubigerbegünstigung würde ich mir keinen Kopf machen.
Wie Feuerwald richtig geschrieben hat, trifft das nur für Zahlungen zu, die ein Gläubiger nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat.
Wenn die Steuer festgesetzt wurde, hat der Gläubiger die Zahlung zu beanspruchen.
Wenn die Steuer auch bereits fällig war, hat der Gläubiger sie zu diesem Zeitpunkt zu beanspruchen.
Das mit der Art ist meistens Geldzahlung, kann aber auch eine Warenrücklieferung sein, wenn ein Gläubiger Eigentumsvorbehalt geltend macht.
So aber jetzt mal konkret.
Vor welchem Gericht wird aktuell welcher Streit ausgetragen ? Finanzgericht ?
Was genau wirft das Finanzamt vor (Anklagepunkte bzw. Klageanträge) ?
Ansonsten kann man da wenig Hilfestellung geben.
Gibts keinen Anwalt der den Prozess führt ?
Ansonsten: Schriftlich per Einschreiben an das Finanzamt eine Aufforderung, wie die eingegangene Zahlung zu verrechnen ist. Die sind verpflichtet die Zahlungen so zu verrechnen, wie der Zahlungspflichtige das vorgibt. Im Übrigen ist es scheißegel ob eine Ratenzahlungsvereinbarung für die Einkommensteuer vereinbart ist. Einzig und allein spielt eine Rolle, ob die Einkommensteuer fällig war. Das ist sie in der Regel mit Festsetzung (Bescheid).
Also nicht ins Bockshorn jagen lassen.
Ich hatte übrigens auch so ein Problem mit Verlagerung von Umsatzsteuer aus 2 verschiedenen Jahren (2008 zu viel und 2007 zu wenig). Wurde vor einer Betriebsprüfung von mir korrigiert. Ich habe damals eine Verrechnungsanweisung gegeben, wie das entstandene Guthaben 2008 zu verrechnen Das Finanzamt hat dann eigenmächtig mit aktueller Umsatzsteuer aufgerechnet und wollte von mir im letzten Jahr die angefallenen Umsatzsteuer aus den nachgemeldeten Umsätzen aus 2007 ernsthaft nachfordern. Hätte mir egal sein können, weil schon die Insolvenz beantragt war nur dummerweise handelte es sich da in diesem Sinne um eine strafbefreiende Selbstanzeige, deren Strafbefreiung nur mit fristgerechter Zahlung der rückständigen Steuern eintritt.
So nun gab es also einen Streit, wie die Zahlungen zu verrechnen sind. Ich hatte dann darauf hin geschrieben, dass ich damals nur über die positive Differenz (aus weiterer Steuererstattung) verfügt habe und logischerweise das Umsatzsteuerguthaben aus 2008 mit dem Umsatzsteuerminus aus 2007 zu verrechnen ist. Da wollten mir die doch tatsächlich einreden, sie hätten das Guthaben damals nicht verrechnen können, da die Nachzahlung für 2007 noch nicht fällig gewesen sei (Steuerbescheid nach Betriebsprüfung). Nachdem ich die Damen und Herren dann darauf hingewiesen habe, das die Steuer nicht mit Festsetzung durch das Finanzamt sondern bereits mit Abgabe der berichtigten Umsatzsteuererklärungen für 2007 und 2008 fällig war, war dann auch endlich mal im Ruhe im Karton. Die Deppen.