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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Neue Schulden in der IV  (Gelesen 4052 mal)

Solarism

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Neue Schulden in der IV
« am: 05. April 2007, 11:07:37 »

Moin moin ,

meine IV läuft seit  dem 06/07 nun habe ich aber Mietschulden gemacht. Da ich die Kaution meiner neuen Wohnung zahlen muste...
Ich habe meine TH darauf angesprochen wie und ob ich die Schulden gleich zahlen muss da ja schon von meinen Einkommen gepfändet wird. Sie meinte, entweder einige ich mich mit meinen Vorvermieter mit einer Ratenzahlung ohne anfallenden Zinsen. Oder es könnte mir passieren das  nach der IV ich diese Schulden mit Zinsen zahlen muss.
So weit so gut. Nun konnte ich auch meine Telefonrechnung nicht zahlen aufgrund der Umstände das ich umziehen musste wegen der zu hohen Miete. Jetzt bekam ich ein Schreiben von einem Anwalt der die Telefongesellschaft vertritt, mit einer Aussergerichtlichen Einigung in der eine Ratenzahlung vorgeschlagen wurde. Ich habe dann dort angerufen und meine Situation geschildert das es mir momentan nicht möglich ist, auf diese Angebot einzugehen. Die nette Dame am Telefon hatte mir dann gesagt das meine IV in Gefahr währe  :denken: . Ist das so? Ich bin ja willig zu zahlen. Es war ja auch nicht meine Absicht neu Schulden zu machen. Aber es ging nicht anders!
Ich bedanke mich schon mal für die Antwort.  :-)  null[addsig]
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Feuerwald

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Neue Schulden in der IV
« Antwort #1 am: 05. April 2007, 12:38:19 »

Moin

Bestand der Mietvertrag aus dem die neuen Verbindlichkeiten entstanden sind bereits zum Zeitpunkt der  Eröffnung des Insolvenzverfahrens ? Dito der Telekom-Vertrag ?

Hat die Treuhänderin sich gegenüber diesem Vermieter schriftlich im Sinne des § 109 InsO erklärt ? Ist das Insolvenzverfahren noch eröffnet oder bereits aufgehoben ? 06/07 ist nicht ganz klar.

Eins sollten man im Fall von Neuverbindlichkeiten möglichst  n i c h t  tun,  auf das  laufende Insolvenzverfahren hinweisen und auf die Tatsache, dass Einkommen und Vermögen bereits im Insolvenzverfahren der Pfändung unterliegt.

Nicht weil durch neue verbindlichkeiten die Restschuldbefreiung in Gefahr wäre, sondern weil neue Gläubiger sehr schnell einen Eingehungsbetrug unterstellen können, der im Fall einer Strafanzeige gewiss zu einem Strafbefehl führt und wenn dieser dann nicht entkräftet oder bezahlt werden kann, dann kann’s schlimm enden

Gruss
Feuerwald

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rubenspower

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Re: Neue Schulden in der IV
« Antwort #2 am: 08. November 2007, 09:51:15 »

Moin

Bestand der Mietvertrag aus dem die neuen Verbindlichkeiten entstanden sind bereits zum Zeitpunkt der  Eröffnung des Insolvenzverfahrens ? Dito der Telekom-Vertrag ?

Hat die Treuhänderin sich gegenüber diesem Vermieter schriftlich im Sinne des § 109 InsO erklärt ? Ist das Insolvenzverfahren noch eröffnet oder bereits aufgehoben ? 06/07 ist nicht ganz klar.

Eins sollten man im Fall von Neuverbindlichkeiten möglichst  n i c h t  tun,  auf das  laufende Insolvenzverfahren hinweisen und auf die Tatsache, dass Einkommen und Vermögen bereits im Insolvenzverfahren der Pfändung unterliegt.

Nicht weil durch neue verbindlichkeiten die Restschuldbefreiung in Gefahr wäre, sondern weil neue Gläubiger sehr schnell einen Eingehungsbetrug unterstellen können, der im Fall einer Strafanzeige gewiss zu einem Strafbefehl führt und wenn dieser dann nicht entkräftet oder bezahlt werden kann, dann kann’s schlimm enden

Gruss
Feuerwald

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Kann man durch Bezahlen einen Strafbefehl abmildern?
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paps

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Re: Neue Schulden in der IV
« Antwort #3 am: 08. November 2007, 22:53:24 »

Kann man durch Bezahlen einen Strafbefehl abmildern?

Nun wenn es Neuschulden sind, sollten Sie immer eine Lösungsmöglichkeit suchen.
Sind die Schulden bezahlt und der Strafbefehl wurde nur beantragt, sollte eine Zahlung schon positive Wirkung haben.

Ansonsten gilt folgendes:
Zitat von: wikipedia
Gegen einen erlassenen Strafbefehl kann der Angeschuldigte innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 410 StPO) und dadurch erreichen, dass eine mündliche Hauptverhandlung stattfindet. In der mündlichen Verhandlung ersetzt der Strafbefehl die Anklageschrift. Die Beweisaufnahme ist entsprechend den Vorschriften über das beschleunigte Verfahren vereinfacht (§ 411 Abs. 2 Satz 2, § 420 StPO). Hat der Angeschuldigte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten in diesem Falle auch ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden (§ 411 Abs. 1 Satz 3 StPO).

Wird innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung kein Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt, so gilt der Strafbefehl als rechtskräftiges Urteil und ist damit vollstreckbar. Verzichtet der Angeschuldigte noch vor Ablauf der Zwei-Wochen-Frist schriftlich auf Rechtsmittel (z.B. weil er eine Strafe wie etwa ein Fahrverbot möglichst früh antreten und damit früher beenden möchte), tritt bereits damit die Rechtskraft ein.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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