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Autor Thema: Neuer EST-Bescheid vom FA. Erstattung ging an TH, nun Nachzahlung  (Gelesen 3028 mal)

Borussenpower


Hallo Fachleute,

ich habe ein Problem mit dem FA, denn man hatte zunächst für die Zeit nach der Verfahrenseröffnung einen EST-Bescheid erlassen, der eine Erstattung ergab. 100 EUR, die an den TH überwiesen wurden. Der Bescheid 2011 erging auch an den IV, nicht an mich. Dort wurde eine Nachzahlung von 250 EUR festgesetzt. Dabei wurden die vorab erstatteten 100 EUR quasi zurückverlangt (logisch).

Das gleiche ist für 2012 passiert.

Hintergrund ist, dass ich steuerpflichtige Einnahmen aus Vermietung hatte (Vermögensgegenstand wurde vom IV aus dem IV-Beschlag freigegeben, da Masseverbindlichkeiten befürchtet wurden). ZV war eingeleitet, Vermögen ist 2013 versteigert (nur zur Klarheit).

Nun bin ich bereit, die Steuern nachzuzahlen, sehe aber hier das FA in der Plicht, den an den TH gezahlten Betrag genau dort einzufordern.

Ist hier jemand, der sich mit solch einer Sachlage auskennt Muss ich überhaupt zahlen, wenn das FA den Bescheid an den TH gerichtet hat? Ich hatte übrigens vor 14 Monaten den TH auf die Steuernachzahlung hingewiesen, da meine Frau (nicht in insolvenz und ohne eigene Einkünfte) eine Kopie zur Info erhalten hatte. Es gab keinerlei Reaktion des TH. Erst nach über einem Jahr eine Mahnung des Finanzamtes.
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Maurice Garin

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Re: Neuer EST-Bescheid vom FA. Erstattung ging an TH, nun Nachzahlung
« Antwort #1 am: 17. September 2014, 08:08:32 »

Muss ich überhaupt zahlen, wenn das FA den Bescheid an den TH gerichtet hat?

Nein. Solange Ihnen kein Bescheid zugestellt wurde, müssen Sie auch nix zahlen. Wenn Sie das rügen, wird das FA vermutlich Ihnen eine Ausfertigung bekannt geben und darin die Steuernachzahlung auf die Insolvenzmasse und das insolvenzfreie Vermögen aufteilen. Das erfolgt dann regelmäßig nach dem Verhältnis der Teileinkünfte. Auf diese Steuern sind die bereits geleisteten Zahlungen der Teilbereiche anzurechnen. Die bisherige Erstattung betrifft dabei m.E. die Insolvenzmasse und ist dort zu berücksichtigen.

Aber sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung denn überhaupt zutreffend erfasst worden? Üblicherweise vereinnahmt die Bank die Mieteinnahmen und verrechnet das mit ihren Forderungen. Bei korrekter Verrechnung mit rückständigen Zinsen (machen Banken aber oft bewusst falsch und verrechnen mit der Hauptforderung) ergibt sich in den meisten Fällen ein steuerlicher Verlust. Und der führt dann zu einer Erstattung.
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Borussenpower

Re: Neuer EST-Bescheid vom FA. Erstattung ging an TH, nun Nachzahlung
« Antwort #2 am: 17. September 2014, 08:22:30 »



Aber sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung denn überhaupt zutreffend erfasst worden? Üblicherweise vereinnahmt die Bank die Mieteinnahmen und verrechnet das mit ihren Forderungen. Bei korrekter Verrechnung mit rückständigen Zinsen (machen Banken aber oft bewusst falsch und verrechnen mit der Hauptforderung) ergibt sich in den meisten Fällen ein steuerlicher Verlust. Und der führt dann zu einer Erstattung.
[/quote]

Die Einnahmen flossen mir direkt zu. Zu einem Überschuss kam es, weil die Zinsbelastungen weggefallen sind. Die gesonderte Feststellung habe ich selbst erstellt, ist korrekt veranlagt.

Ich vermute den Fehler bei dem FA. Der Bescheid hat einen Mangel. Er ist mir nicht zugestellt worden. Nur die Besteuerungsgrundlage für die gesonderte Feststellung. Ausserdem ist hier das spezielle, dass man mit der letzten Veranlagung von mir die an den TH (für das gleiche Veranlagungsjahr) erstatteten Beträge einfordert. Hier bin ich der Auffassung, dass die erste Erstattung vom TH zurückgezahlt werden muss. Wenn das so ist, kann ich mit dem "Rest" gut leben und das Problem aus der Welt schaffen. Aber wie argumentiere ich dann substantiiert?
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Maurice Garin

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Re: Neuer EST-Bescheid vom FA. Erstattung ging an TH, nun Nachzahlung
« Antwort #3 am: 17. September 2014, 15:32:32 »

Die Einnahmen flossen mir direkt zu. Zu einem Überschuss kam es, weil die Zinsbelastungen weggefallen sind. Die gesonderte Feststellung habe ich selbst erstellt, ist korrekt veranlagt.
Erstaunlich. Sowohl der IV als auch die Bank haben Ihnen die Mieteinnahmen gelassen?
Zitat
Ich vermute den Fehler bei dem FA. Der Bescheid hat einen Mangel. Er ist mir nicht zugestellt worden.

Ja, schrieb ich oben ja. Ohne Bescheid müssen Sie nix zahlen. Das Problem ist für das FA aber lösbar.

Zitat
Ausserdem ist hier das spezielle, dass man mit der letzten Veranlagung von mir die an den TH (für das gleiche Veranlagungsjahr) erstatteten Beträge einfordert. Hier bin ich der Auffassung, dass die erste Erstattung vom TH zurückgezahlt werden muss. Wenn das so ist, kann ich mit dem "Rest" gut leben und das Problem aus der Welt schaffen. Aber wie argumentiere ich dann substantiiert?

Wie gesagt ist die Aufteilung der Steuer streng genommen etwas komplexer. Es kann sein, dass die Nachzahlung nahezu komplett von Ihnen zu zahlen ist, oder auch vom IV. Die Frage ist, ob sich das FA die Mühe macht, dass korrekt auseinander zu klamüsern.

Bzgl. der Mahnung würde ich zunächst vortragen, dass Sie keinen Bescheid gekriegt haben. Und dann weitersehen. Oder Sie überweisen einfach mal 150 € und sehen, was passiert.

Ein Tipp für 2013: Wenn die Bank den ZV-Erlös vereinnahmt, müssen Sie drauf achten, wie die das verrechnen. Korrekterweise muß das zuerst auf den Zinsrückstand verrechnet werden. Und der ist regelmäßig recht hoch. Machen Banken aber erfahrungsgemäß regelmäßig anders. Eine Verrechnung auf die Zinsen führt zu Werbungskosten aus der Vermietung und damit zu einer Steuerminderung. Blöd nur, wenn das Verfahren dann noch lief, weil die Erstattung dann der IV kassiert.
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Borussenpower

Re: Neuer EST-Bescheid vom FA. Erstattung ging an TH, nun Nachzahlung
« Antwort #4 am: 17. September 2014, 21:23:04 »

Die Einnahmen flossen mir direkt zu. Zu einem Überschuss kam es, weil die Zinsbelastungen weggefallen sind. Die gesonderte Feststellung habe ich selbst erstellt, ist korrekt veranlagt.
Erstaunlich. Sowohl der IV als auch die Bank haben Ihnen die Mieteinnahmen gelassen?

Ja, das liegt wohl daran, dass die ETW zum Zeitpunkt der Verfügbarkeit unbewohnt war und grundsätzlich schwer vermietbar. Der IV hatte wegen der Masseverbindlichkeit durch die Hausgelder und der vagen Vermietbarkeit kurzerhand die Wohnung freigegeben, er hat es sich also einfach gemacht.

Die Bank hatte die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Das dauert bekanntlich, ist aber inzwischen erledigt. Darüberhinaus hat sich niemand bewegt, um Ansprüche an die Mieteinnahmen geltend zu machen. Es blieb zwar ein kleiner Betrag für mich übrig, aber dafür hatte ich das Vermieterrisiko am Hals.

Ich werde bei dem FA monieren, dass mir die Bescheide überhaupt nicht zugegangen sind.

Klar ist, dass ich irgendwie zwischen den Stühlen hänge. Der IV hat kein Interesse sich zu bewegen, das FA droht mir mit Vollstreckung. Ich suche noch nach einer fundierten Begründung gegenüber beiden, nach der der IV die Erstattung wegen der letztlich für das gleiche Veranlagungsjahr entstandenen Steuerschuld herausrücken muss.

Gibt es da noch einen Tipp für mich?

Vielen Dank.
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Maurice Garin

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Re: Neuer EST-Bescheid vom FA. Erstattung ging an TH, nun Nachzahlung
« Antwort #5 am: 18. September 2014, 08:05:42 »

Ich suche noch nach einer fundierten Begründung gegenüber beiden, nach der der IV die Erstattung wegen der letztlich für das gleiche Veranlagungsjahr entstandenen Steuerschuld herausrücken muss.
Nochmal: Die sich ergebende Jahressteuer ist auf die beiden Vermögensmassen aufzuteilen. Für jeden Teil ergibt sich dann ein Steueranteil. Davon werden die jeweils bereits geleisteten Zahlungen abgezogen. Die Erstattung an die Masse ist i.R. der neuen Verteilung wieder bei der Masse zu berücksichtigen. Welches Ergebnis dann unter dem Strich rauskommt, lässt sich nicht sagen. Womöglich ist Ihr Anteil höher als die 150 €, womöglich müssen Sie fast gar nichts zahlen. Das hängt von der Zusammensetzung aller Einkünfte und den geleisteten Zahlungen ab.

Sofern die gesamte Nachzahlung auf Sie entfällt, können Sie höchstens noch argumentieren, der IV müßte die 100 € aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung wieder rausrücken, § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Darauf wird der IV dann vermutlich gar nicht reagieren und dann können Sie sich ja überlegen, ob Sie ihn verklagen. Bei dem Betrag ist das eh alles für die Katz.
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