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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: nicht bezahlte Lieferantenrechnungen und Steuererklärung  (Gelesen 9238 mal)

Insokalle

Re: nicht bezahlte Lieferantenrechnungen und Steuererklärung
« Antwort #20 am: 30. August 2012, 18:01:15 »

Vielen Dank für den Hinweis. Wenn man weiß wonach man suchen muss, findet man auf einmal zig pasende Threads die mir vorher schon geholfen hätten  :biggrin:
Da ich den vermeintlichen "Gewinn", also die "erlassenen" Schulden (in meinem Fall die nicht bezahlten Lieferantenrechnungen) ja in der EÜR nicht gewinnmildernd mit angeben kann und somit die Zahllast ans FA erst zu Stande kommt sollte mich diesbezgl. nach der RSB hoffentlich nichts mehr erwarten.
Das war ja der Hauptgrund warum ich nicht von der EÜR auf Bilanzierung und somit Verlustvortrag gewechselt bin.


ist das so?
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horstkevin

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Re: nicht bezahlte Lieferantenrechnungen und Steuererklärung
« Antwort #21 am: 30. August 2012, 18:22:29 »

so habe ich es nach den Erklärungen des Steuerberaters und des FA jedenfalls verstanden.
Ich gehe jetzt erstmal davon aus.
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Insokalle

Re: nicht bezahlte Lieferantenrechnungen und Steuererklärung
« Antwort #22 am: 30. August 2012, 18:39:19 »

Zum Sanierungsgewinn haben die aber sicher nichts gesagt.
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horstkevin

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Re: nicht bezahlte Lieferantenrechnungen und Steuererklärung
« Antwort #23 am: 30. August 2012, 18:50:48 »

doch, das FA hat genau das erklärt. Das wenn ich den Verlustvortrag über die Bilanzierung mache ich nach Ablauf der RSB das "Problem" mit dem Sanierungsgewinn hätte. Da würde dann genau der Betrag von den offenen Rechnungen als Gewinn versteuert, der nach Erteilung RSB noch "offen" ist.
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tomwr

Re: nicht bezahlte Lieferantenrechnungen und Steuererklärung
« Antwort #24 am: 04. September 2012, 19:10:47 »

Suchen Sie unter dem Stichwort Sanierungsgewinn.

Sanierungsgewinn betrifft im Wesentlich einen Schuldenerlass von Gläubigern zur Sanierung bzw. Fortführung eines Unternehmens. Das ist an und für sich auch nachvollziehbar, da der Gläubiger den Forderungserlass ertragsmindernd berücksichtigen kann und es natürlich schwer nachvollziehbar ist, warum im Gegenzug das Unternehmen den daraus resultierenden Gewinn nicht versteuern soll oder muss.

Dazu bedarf es aber entsprechender Vereinbarungen mit den Gläubigern. Die Beendigung des Insolvenzverfahrens mit der RSB ist ja eben kein Erlass der Schulden seitens der Gläubiger. Die Forderung ist halt nicht mehr durchsetzbar, aber nicht seitens des Gläubigers erlassen. Das kann eigentlich nur für das Insolvenzplanverfahren gelten, bei dem das Unternehmen tatsächlich weitergeführt wird und der Plan von den Gläubigern angenommen wird. Das kann man sicherlich nicht mit der Erteilung der RSB vergleichen.

Das sollte man vielleicht mal festhalten, bevor das jemand in den falschen Hals bekommt.
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tomwr

Re: nicht bezahlte Lieferantenrechnungen und Steuererklärung
« Antwort #25 am: 04. September 2012, 19:15:52 »

2. Wenn ich das richtig verstanden habe, dann hat das FA schon eine Forderung als Schätzung angemeldet. Das ist an sich nicht weiter tragisch, denn auch die fällt unter die RSB. Aber in der WVP kann das FA aufrechnen. Wenn die Schätzung überzogen ist, was oft genug der Fall ist, dann sieht der Schuldner in der WVP womöglich keine Erstattung. Es kann also durchaus Sinn machen, die Erklärung für die Vorjahre einzureichen, wenn sich die Steuerforderung dadurch reduziert.
Sind Verluste angefallen, kann ein Verlustvortrag entstehen, der später ausgenutzt werden kann.
Da die Erklärungen anscheinend fertig sind, würde ich mir überlegen, ob ich sie nicht schnell einreiche und das FA um möglichst zeitige Bearbeitung bitte, damit die Tabelle vor dem Schlusstermin korrigiert wird.

Also man kann zwar viel anmelden, verbindlich ist aber nur welche Höhe einer Forderung im Prüfungstermin festgestellt wurde. In der Regel dürfte eine solche Schätzung zumindest vorläufig vom IV der Höhe nach bestritten werden. Meiner Meinung nach ist er dazu sogar im Interesse der übrigen Gläubiger im Sinne einer fairen Verteilung im Laufe des Verfahrens verpflichtet. Sonst könnte ja jeder Gläubiger (großzügig) schätzen um seine Quote zu verbessern.

Aber unabhängig davon kann (und sollte) natürlich auch der Schuldner im Prüfungstermin strittigen Forderungen widersprechen. Das hat zwar keine Auswirkung im Insolvenzverfahren oder für die Verteilung, der Gläubiger kann aber im Falle der Versagung der RSB dann nicht einfach mit einem Tabellenauszug vollstrecken.
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Insokalle

Re: nicht bezahlte Lieferantenrechnungen und Steuererklärung
« Antwort #26 am: 04. September 2012, 19:57:53 »

Die Erteilung der RSB führt bei einem Erlass betrieblicher Schulden zu einem Sanierungsgewinn. Das betrifft insbesondere früher bilanzierende Schuldner.

tom: Nachlesen


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tomwr

Re: nicht bezahlte Lieferantenrechnungen und Steuererklärung
« Antwort #27 am: 04. September 2012, 23:01:38 »

Die Erteilung der RSB führt bei einem Erlass betrieblicher Schulden zu einem Sanierungsgewinn. Das betrifft insbesondere früher bilanzierende Schuldner.

Wo werden denn betriebliche Schulden erlassen und von wem ? In der InsO gibt es sowas nicht. Es gibt eine RSB nicht für Betriebe sondern nur für natürliche Personen. Wie soll es also bitte (außer durch Vereinbarung mit den Gläubigern) zu einem Erlass von betrieblichen Schulden kommen ?


tom: Nachlesen

Bin für alles offen, wo soll ich was nachlesen ?
Ich beziehe mich mal auf diesen Bericht hier einer Berliner Kanzlei für Insolvenz- und Steuerrecht.
Ich gehe mal davon aus, dass die Herren Anwälte Ahnung haben von dem was sie da schreiben.

"Ertragssteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen"
http://www.streifler.de/Insolvenzsteuerrecht-3A-Ertragssteuerliche-Behandlung-von-Sanierungsgewinnen-_8387.html

Zitat
m ertragsteuerlichen Sinne und nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wird unter Sanierung eine Maßnahme verstanden, die geeignet ist, ein Unternehmen oder einen Unternehmensträger d.h. eine juristische oder natürliche Person vor dem finanziellen Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. Das Unternehmen bzw. der Unternehmensträger muss hierfür sanierungsbedürftig sein, die Gläubiger müssen in Sanierungsabsicht handeln und die Maßnahme muss schließlich sanierungsgeeignet sein. Diese drei Voraussetzungen müssen immer vorliegen. Eine Sanierung ist daher grundsätzlich unternehmensbezogen – nicht unternehmerbezogen- zu betrachten.

Ein klassisches Insolvenzverfahren wird kaum eine Sanierungsmassnahme im Sinne der BFH Rechtsprechung sein. Und von Sanierungsabsicht bei Gläubigern, die an einem klassischen Insolvenzverfahren teilnehmen, wird wohl auch kaum die Rede sein können.

Mir fällt im Moment außer dem Insolvenzplan oder die Eigenverwaltung keine Sanierungsmassnahme innerhalb eines Insolvenzverfahrens ein. Ein selbständiger Schuldner, der die bisherige selbständige Tätigkeit zugunsten einer anderen selbständigen Tätigkeit (anderer Geschäftgegenstand) aufgibt, kann von Sanierungsgewinnen eigentlich nicht betroffen sein.

Grenzwertig könnte m.E. höchstens die Einstellung der selbständigen Tätigkeit und die gleichzeitige Neueröffnung eines Betriebes mit dem selben Geschäftsgegenstand sein. Jedoch kann auch die Wiederaufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach einigen Monaten oder Jahren an und für sich keine Wiederaufnahme eines liquidierten Betriebes bilden. Notfalls arbeitet man mit einer (neu gegründeten) Gesellschaft o.ä. - in dem Fall ist sicherlich Beratung angesagt.


Zitat
Voraussetzung dafür ist, dass es sich bei dem zur Versteuerung anstehenden Gewinn um einen Sanierungsgewinn im Sinne des BMF-Schreibens handelt (hier nachzulesen).
http://www.gmbhr.de/heft/10_03/sanierungserlass.pdf

Sanierungsgewinn wird dabei vom BFH definiert als:
* Gewinn aus Schuldenerlass aus einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Gläubiger nach §397 I BGB
oder
* durch ein Anerkenntnis, dass ein Schuldverhältnis nicht mehr besteht nach §397 II BGB
oder
* Forderungsverzicht eines Gläubiger gegen einen Besserungsschein


Unterm Strich kann ein Sanierungsgewinn nur bei Fortführung eines Betriebes entstehen. Voraussetzung sind ja buchmäßige Gewinne, die durch das Ausbuchen von Forderungen nach Erteilung der RSB entstehen. Bei Einstellung des Betriebes werden keine Buchungen mehr erfolgen, auch keine Bilanzen mehr erstellt.
« Letzte Änderung: 04. September 2012, 23:15:06 von tomwr »
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Insokalle

Re: nicht bezahlte Lieferantenrechnungen und Steuererklärung
« Antwort #28 am: 05. September 2012, 11:30:52 »

Der Beitrag ist so fehlerhaft, dass sich ein weiterer Kommentar dazu an sich erübrigt.
Verschonen Sie mich und alle Leser bitte mit Worthülsen, Wortklaubereien, nicht weiterhelfenden links u.ä.
Außerdem werde ich nicht anfangen, in epischer Breite das Steuerrecht zu erklären, was wahrscheinlich ohnehin vergebens wäre. Was Sie schreiben, wird der Finanzverwaltung und dem BFH nicht mal ein müdes Lächeln entlocken. Bis zur Erteilung der RSB stehen die Schulden mit dem Nennwert in der Bilanz. Mit Erteilung der RSB fallen sie weg und werden ausgebucht. Die Buchung lautet: Verbindlichkeit an Ertrag oder an Kapital. Einzelheiten und Funktionsweise von nachträglichen Erlösen / Einnahmen / Betriebseinnahmen usw. lassen Sie sich vom FA erklären. Daher nur kurz:

§ 301 InsO: Die RSB wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger. Das betrifft Schulden, die betrieblich und privat verursacht wurden, denn auch eine natürliche Person kann Unternehmer sein. Das Verfahren nennt sich Regelinsolvenzverfahren. Also werden mit der RSB auch die betrieblich verursachten Schulden erlassen.
Damit entsteht ein Sanierungsgewinn, egal, ob ein Unternehmen fortgeführt wird oder nicht. Meinetwegen auch nur ein Gewinn bei Betriebseinstellung, ist letztlich egal, wie man es bezeichnet. Was Sie aufführen, dem Sanierungserlass und anderen Schreiberlingen entnehmen, die auch nur den besagten Erlass abschreiben, sind nur Beispiele („insbesondere“), die Aufzählungen sind damit unvollständig.

Seit der Streichung des § 3 Nr. 66 EStG ist das ein Problem, denn nach Erteilung der RSB muss in den meisten Fällen der Gewinn versteuert werden, wodurch dem Schuldner wieder neue Schulden entstehen, die schlimmstenfalls wiederum in eine neue Insolvenz führen können.
Die Diskussionen bestehen schon seit vielen Jahren und sollten eigentlich bekannt sein. Sie sind auch in zahlreichen Foren zu finden. Ich habe den Eindruck, Sie ignorieren wieder bewusst das Offensichtliche.

Der Wegfall der Steuerbegünstigung ist mehr als unglücklich.
Deswegen wurde der Sanierungserlass entwickelt. Der Sanierungserlass beschreibt, wann ein Schuldenerlass begünstigt wird. Sprich steuerbegünstigt, denn das bedeutet Erlass der Steuern, die auf den Sanierungsgewinn entfallen.
Keine begünstigte Sanierung ist nach Ziffer 2 des Sanierungserlasses der Erlass von Schulden, um den Stpfl. einen schuldenfreien Übergang ins Privatleben zu ermöglichen oder den Aufbau einer anderen Existenzgrundlage.

Insofern bleibt das Steuerproblem trotzdem bei vielen Schuldnern bestehen. Stundungen und Ratenzahlungen werden dann meist vereinbart.

Einige sog. Fachleute versuchen meines Wissens immer noch, mit teilweise wilden Theorien oder auch ohne Angabe von Gründen den Sanierungsgewinn und damit die entstehende ESt in die Zeit vor Verfahrenseröffnung zu verlegen, damit sie eine Insolvenzforderung wird.


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tomwr

Re: nicht bezahlte Lieferantenrechnungen und Steuererklärung
« Antwort #29 am: 05. September 2012, 19:18:40 »

Der Beitrag ist so fehlerhaft, dass sich ein weiterer Kommentar dazu an sich erübrigt.
Verschonen Sie mich und alle Leser bitte mit Worthülsen, Wortklaubereien, nicht weiterhelfenden links u.ä.
Außerdem werde ich nicht anfangen, in epischer Breite das Steuerrecht zu erklären, was wahrscheinlich ohnehin vergebens wäre.

Also diese Zeilen zeigen nur die Überheblichkeit des Schreibers und disqualifizieren eigentlich für die Teilnahme an einer Diskussion mit dem Austausch von gegenseitigen Standpunkten und natürlich auch als User in einem solchen Forum. Das nur mal vorab.


Bis zur Erteilung der RSB stehen die Schulden mit dem Nennwert in der Bilanz. Mit Erteilung der RSB fallen sie weg und werden ausgebucht. Die Buchung lautet: Verbindlichkeit an Ertrag oder an Kapital. Einzelheiten und Funktionsweise von nachträglichen Erlösen / Einnahmen / Betriebseinnahmen usw. lassen Sie sich vom FA erklären.

Ich muss mir da vom FA gar nichts erklären lassen und kenne auch die GOB. Nur muss mir mal jemand erklären, wieso Bilanzen für ein bereits eingestelltes Unternehmen fortgeführt werden sollen und auf welcher Rechtsgrundlage das passieren soll. Und für wie lange ? Warum ausgerechnet nur bis zur Ertelung der RSB ? Nach der Theorie müsste es unmöglich sein überhaupt eine Gesellschaft still zu legen (liquidieren) weil ewig die Bilanzen fortgeführt werden. Und eine Bilanz aus einer Betriebsaufgabe muss für den Zeitpunkt der Aufgabe gelten und kann nicht einen RSB Beschluss berücksichtigen, der die Forderungen erst zu einem 6 Jahre späteren Zeitpunkt erlöschen läßt. Ich muss ja schließlich Gewinne auch in dem Jahr versteuern in dem sie anfallen und kann diese nicht nach Belieben einem Wirtschaftsjahr nach Wunsch zuordnen.


§ 301 InsO: Die RSB wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger. Das betrifft Schulden, die betrieblich und privat verursacht wurden, denn auch eine natürliche Person kann Unternehmer sein. Das Verfahren nennt sich Regelinsolvenzverfahren. Also werden mit der RSB auch die betrieblich verursachten Schulden erlassen.
Damit entsteht ein Sanierungsgewinn, egal, ob ein Unternehmen fortgeführt wird oder nicht. Meinetwegen auch nur ein Gewinn bei Betriebseinstellung, ist letztlich egal, wie man es bezeichnet. Was Sie aufführen, dem Sanierungserlass und anderen Schreiberlingen entnehmen, die auch nur den besagten Erlass abschreiben, sind nur Beispiele („insbesondere“), die Aufzählungen sind damit unvollständig.

Gesetzt den Fall, es wäre tatsächlich so, dass auch bei Einstellung des Betriebes ein Sanierungsgewinn entsteht, dann kann dieser rechtlich bindend erst mit Zeitpunkt der Erteilung der RSB entstehen und nicht rückwirkend. Mit welchem Datum soll denn die Forderung der Gläubiger ausgebucht werden ? Nach Einstellung oder gar Abmeldung einer Gesellschaft ? Wenn ein Unternehmen sagen wir mal 2008 eingestellt und abgemeldet wird, soll dann 2014 eine Anschlussbilanz erstellt werden ? Führt das FA den Betrieb für den Unternehmer solange weiter ? Oder wer soll eigentlich in der Zeit verantwortlicher Unternehmer sein ?

Völlig unabhängig davon geht es meist um die Frage, ob ein Sanierungsgewinn (wenn denn einer vorliegt) aus Billigkeitsgründen erlassen werden kann. Ja da gibt es unterschiedliche Betrachtungsweisen. Zunächst muss jedoch erstmal ein Sanierungsgewinn entstehen. Der entsteht nicht durch Erteilung der RSB. Wer anderer Meinung ist, möge bitte einen ganz konkreten Beleg dafür bringen, ein entsprechendes Urteil von irgendeinem FG oder gar dem BFH. In sämtlichen Urteilen die ich bis dato gelesen habe, gab es immer eine VEREINBARUNG zwischen Gläubiger und Schuldner, der einen Erlass der Schulden vorsieht. Das und genau das ist der kausus knacktus.

Beim Gewinn durch Betriebsaufgabe ist auf den Zeitpunkt der Aufgabe des Betriebes abzustellen. Eine später erteilte RSB kann weder zurückwirken noch die Aufgabe des Betriebes im Sinne einer Betriebsunterbrechung verzögern. Notfalls muss man halt die Aufgabe des Betriebes explizit gegenüber dem Finanzamt erklären wenn sie sich nicht aus objektiven Umständen ergibt.

Eine weitere Problematik stellt sich durch die Durchführung der Insolvenz. Mit Eröffnung der Insolvenz geht die steuerliche Handlungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über. Dieser hätte den Gewinn aus der Betriebsaufgabe entsprechend als Vermögen des Schuldners zu verwerten. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass aus einem überschuldeten Unternehmen überhaupt buchungstechnisch ein Gewinn entstehen kann. Schließlich ist die Überschuldung zum Zeitpunkt der Insolvenz ja meistens der Grund für selbige. Was ist mit Anfechtungen des IV ? Diese müssten ja die Bilanz der Betriebsaufgabe berücksichtigt werden. Was ist mit der Vergütung des IV ? Diese müsste ja sozusagen als Betriebsausgabe berücksichtigt werden, wenn die Handlung des IV sozusagen die Betriebsaufgabe oder die Sanierung (auch) zum Gegenstand hat.

Außerdem wie soll in Fällen verfahren werden, in denen ein Betrieb (mit Schulden) eingestellt wurde und möglicherweise erst Jahre später ein Insolvenzverfahren angestrebt wird ? Soll das FA die letzte Bilanz, die für die Betriebsaufgabe erstellt wurde, wieder aufheben ?

Darüber hinaus gibt es auch noch haftungsrechtliche Probleme wenn der IV z.B. im Rahmen der Betriebsaufgabe (oder nicht erfolgten Betriebsaufgabe) z.B. willkürlichen Schätzungen des FA zustimmt, z.B. einer einvernehmlichen Null-Bilanz für das mit Eröffnung der Insolvenz endende Wirtschaftsjahr, obwohl aufgrund der Überschuldung ein größerer Verlust mit einhergehendem Verlustvortrag hätte festgestellt werden müssen, der ggf. mit einem vom FA festgestellten Sanierungs- oder Betriebsaufgabegewinn verrechnet werden müsste.


Nenne mir doch mal bitte irgendein Urteil, dass sich nicht auf außergerichtliche Vereinbarungen zwischen Schuldner und Gläubiger bezieht, sondern die im Rahmen einer Insolvenz erlassene Restschuld zu einem Betriebsaufgabegewinn oder einen Sanierungsgewinn macht, ohne dass ein Insolvenzplanverfahren oder eine Eigenverwaltung zum Zuge gekommen ist.
« Letzte Änderung: 05. September 2012, 19:24:39 von tomwr »
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Insokalle

Re: nicht bezahlte Lieferantenrechnungen und Steuererklärung
« Antwort #30 am: 05. September 2012, 20:06:01 »

Dann sind die vielen Betroffenen wohl nur eine Einbildung?
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tomwr

Re: nicht bezahlte Lieferantenrechnungen und Steuererklärung
« Antwort #31 am: 06. September 2012, 17:43:12 »

Ich weiß nicht wo und wer die vielen Betroffenen sind. Hier jedenfalls nicht.
Die Suche nach "Sanierungsgewinn" ergibt gerade mal 6 Treffer, neben diesem Thread wird es mal beiläufig erwähnt oder befürchtet, tatsächlich betroffen war hier wohl keiner. Oder wenn hat er es nicht geschrieben.

Aber ergänzend dazu vielleicht nochmal das Schreiben vom BMF vom 22.12.2009
https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=bmf_RS20091222&formtecid=2&areashortname=14-SK-extern

Demnach sind Sanierungsgewinne im Faller einer Insolvenz mit RSB nach Verrechnung mit eventuellen Verlustvorträgen auf jeden Fall wie im Schreiben vom 27.03.2003 (Sanierungserlass) zu erlassen. Und zwar auch bei unternehme(r)bezogenen Sanierungen. Das hat das BMF nochmal klargestellt und ist damit verbindlich für alle FAer. Und das sogar auch für Insolvenzplanverfahren.

Zitat
Steuerstundung und Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen (§§  163 , 222 , 227  AO)

Das BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen vom 27. März 2003 - IV A 6 - S 2140 - 8/03 - ( BStBl 2003 II S. 240) ist auf Gewinne aus einer Restschuldbefreiung ( §§ 286 ff. InsO ) und aus einer Verbraucherinsolvenz ( §§ 304 ff. InsO ) entsprechend anzuwenden.

Unter den im o. g. BMF-Schreiben beschriebenen Voraussetzungen ist auch die aufgrund einer Restschuldbefreiung ( §§ 286 ff. InsO ) oder einer Verbraucherinsolvenz ( §§ 304 ff. InsO ) entstehende Steuer auf Antrag des Steuerpflichtigen nach § 163 AO abweichend festzusetzen und nach § 222 AO mit dem Ziel des späteren Erlasses ( § 227 AO ) zunächst unter Widerrufsvorbehalt ab Fälligkeit ( AEAO zu § 240 Nummer 6 Buchstabe a) zu stunden.

Rn. 2 Satz 2 des o. g. BMF-Schreibens (keine Begünstigung einer unternehmerbezogenen Sanierung) ist in den Fällen der Restschuldbefreiung ( §§ 286 ff. InsO ) und der Verbraucherinsolvenz ( §§ 304 ff. InsO ) nicht anzuwenden.


Ebenso hat das BMF festgestellt, dass die RSB kein rückwirkendes Ereignis ist.
Daher stellt sich generell auch die Frage nach der Festsetzungsverjährung, die im ungünstigsten Fall nach 7 Jahren, im günstigsten nach 4 Jahren greift (wenn man eine Steuererklärung für das betreffende Jahr abgegeben hat). Insofern dürfte eine Änderung des Veranlagungsbescheids für den Zeitraum vor der Insolvenz in gewissen Fällen auch ausscheiden oder liegt zum Teil in der Hand des Schuldners.

Zitat
Zeitpunkt der Gewinnentstehung bei Insolvenzverfahren

Der aufgrund einer erteilten Restschuldbefreiung entstandene Gewinn stellt kein rückwirkendes Ereignis i. S. von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO dar und ist damit erst im Zeitpunkt der Erteilung der Restschuldbefreiung realisiert.

Gleiches gilt für Gewinne, die im Rahmen einer Verbraucherinsolvenz ( §§ 304 ff. InsO ) entstehen.

Inwiefern bei einem bereits eingestellten Betrieb die RSB als nachträglicher Sanierungsgewinn behandelt werden soll, ist mir unter der Voraussetzung ehrlich gesagt unklar.
« Letzte Änderung: 06. September 2012, 17:46:00 von tomwr »
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