Der Beitrag ist so fehlerhaft, dass sich ein weiterer Kommentar dazu an sich erübrigt.
Verschonen Sie mich und alle Leser bitte mit Worthülsen, Wortklaubereien, nicht weiterhelfenden links u.ä.
Außerdem werde ich nicht anfangen, in epischer Breite das Steuerrecht zu erklären, was wahrscheinlich ohnehin vergebens wäre.
Also diese Zeilen zeigen nur die Überheblichkeit des Schreibers und disqualifizieren eigentlich für die Teilnahme an einer Diskussion mit dem Austausch von gegenseitigen Standpunkten und natürlich auch als User in einem solchen Forum. Das nur mal vorab.
Bis zur Erteilung der RSB stehen die Schulden mit dem Nennwert in der Bilanz. Mit Erteilung der RSB fallen sie weg und werden ausgebucht. Die Buchung lautet: Verbindlichkeit an Ertrag oder an Kapital. Einzelheiten und Funktionsweise von nachträglichen Erlösen / Einnahmen / Betriebseinnahmen usw. lassen Sie sich vom FA erklären.
Ich muss mir da vom FA gar nichts erklären lassen und kenne auch die GOB. Nur muss mir mal jemand erklären, wieso Bilanzen für ein bereits eingestelltes Unternehmen fortgeführt werden sollen und auf welcher Rechtsgrundlage das passieren soll. Und für wie lange ? Warum ausgerechnet nur bis zur Ertelung der RSB ? Nach der Theorie müsste es unmöglich sein überhaupt eine Gesellschaft still zu legen (liquidieren) weil ewig die Bilanzen fortgeführt werden. Und eine Bilanz aus einer Betriebsaufgabe muss für den Zeitpunkt der Aufgabe gelten und kann nicht einen RSB Beschluss berücksichtigen, der die Forderungen erst zu einem 6 Jahre späteren Zeitpunkt erlöschen läßt. Ich muss ja schließlich Gewinne auch in dem Jahr versteuern in dem sie anfallen und kann diese nicht nach Belieben einem Wirtschaftsjahr nach Wunsch zuordnen.
§ 301 InsO: Die RSB wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger. Das betrifft Schulden, die betrieblich und privat verursacht wurden, denn auch eine natürliche Person kann Unternehmer sein. Das Verfahren nennt sich Regelinsolvenzverfahren. Also werden mit der RSB auch die betrieblich verursachten Schulden erlassen.
Damit entsteht ein Sanierungsgewinn, egal, ob ein Unternehmen fortgeführt wird oder nicht. Meinetwegen auch nur ein Gewinn bei Betriebseinstellung, ist letztlich egal, wie man es bezeichnet. Was Sie aufführen, dem Sanierungserlass und anderen Schreiberlingen entnehmen, die auch nur den besagten Erlass abschreiben, sind nur Beispiele („insbesondere“), die Aufzählungen sind damit unvollständig.
Gesetzt den Fall, es wäre tatsächlich so, dass auch bei Einstellung des Betriebes ein Sanierungsgewinn entsteht, dann kann dieser rechtlich bindend erst mit Zeitpunkt der Erteilung der RSB entstehen und nicht rückwirkend. Mit welchem Datum soll denn die Forderung der Gläubiger ausgebucht werden ? Nach Einstellung oder gar Abmeldung einer Gesellschaft ? Wenn ein Unternehmen sagen wir mal 2008 eingestellt und abgemeldet wird, soll dann 2014 eine Anschlussbilanz erstellt werden ? Führt das FA den Betrieb für den Unternehmer solange weiter ? Oder wer soll eigentlich in der Zeit verantwortlicher Unternehmer sein ?
Völlig unabhängig davon geht es meist um die Frage, ob ein Sanierungsgewinn (wenn denn einer vorliegt) aus Billigkeitsgründen erlassen werden kann. Ja da gibt es unterschiedliche Betrachtungsweisen. Zunächst muss jedoch erstmal ein Sanierungsgewinn entstehen. Der entsteht nicht durch Erteilung der RSB. Wer anderer Meinung ist, möge bitte einen ganz konkreten Beleg dafür bringen, ein entsprechendes Urteil von irgendeinem FG oder gar dem BFH. In sämtlichen Urteilen die ich bis dato gelesen habe, gab es immer eine VEREINBARUNG zwischen Gläubiger und Schuldner, der einen Erlass der Schulden vorsieht. Das und genau das ist der kausus knacktus.
Beim Gewinn durch Betriebsaufgabe ist auf den Zeitpunkt der Aufgabe des Betriebes abzustellen. Eine später erteilte RSB kann weder zurückwirken noch die Aufgabe des Betriebes im Sinne einer Betriebsunterbrechung verzögern. Notfalls muss man halt die Aufgabe des Betriebes explizit gegenüber dem Finanzamt erklären wenn sie sich nicht aus objektiven Umständen ergibt.
Eine weitere Problematik stellt sich durch die Durchführung der Insolvenz. Mit Eröffnung der Insolvenz geht die steuerliche Handlungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über. Dieser hätte den Gewinn aus der Betriebsaufgabe entsprechend als Vermögen des Schuldners zu verwerten. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass aus einem überschuldeten Unternehmen überhaupt buchungstechnisch ein Gewinn entstehen kann. Schließlich ist die Überschuldung zum Zeitpunkt der Insolvenz ja meistens der Grund für selbige. Was ist mit Anfechtungen des IV ? Diese müssten ja die Bilanz der Betriebsaufgabe berücksichtigt werden. Was ist mit der Vergütung des IV ? Diese müsste ja sozusagen als Betriebsausgabe berücksichtigt werden, wenn die Handlung des IV sozusagen die Betriebsaufgabe oder die Sanierung (auch) zum Gegenstand hat.
Außerdem wie soll in Fällen verfahren werden, in denen ein Betrieb (mit Schulden) eingestellt wurde und möglicherweise erst Jahre später ein Insolvenzverfahren angestrebt wird ? Soll das FA die letzte Bilanz, die für die Betriebsaufgabe erstellt wurde, wieder aufheben ?
Darüber hinaus gibt es auch noch haftungsrechtliche Probleme wenn der IV z.B. im Rahmen der Betriebsaufgabe (oder nicht erfolgten Betriebsaufgabe) z.B. willkürlichen Schätzungen des FA zustimmt, z.B. einer einvernehmlichen Null-Bilanz für das mit Eröffnung der Insolvenz endende Wirtschaftsjahr, obwohl aufgrund der Überschuldung ein größerer Verlust mit einhergehendem Verlustvortrag hätte festgestellt werden müssen, der ggf. mit einem vom FA festgestellten Sanierungs- oder Betriebsaufgabegewinn verrechnet werden müsste.
Nenne mir doch mal bitte irgendein Urteil, dass sich nicht auf außergerichtliche Vereinbarungen zwischen Schuldner und Gläubiger bezieht, sondern die im Rahmen einer Insolvenz erlassene Restschuld zu einem Betriebsaufgabegewinn oder einen Sanierungsgewinn macht, ohne dass ein Insolvenzplanverfahren oder eine Eigenverwaltung zum Zuge gekommen ist.