Ich würde die Frage ob Guthabenkonto oder P-Konto mit dem IV besprechen. Insbesondere wenn ein aktueller Zustand geändert werden soll. Ein Guthabenkonto macht nur Sinn, wenn man eine Freigabe vom IV bekommt. Auf der anderen Seite hat mein IV mein P-Konto nicht freigegeben, weil es seit der Regelung einer Freigabe aus seiner Sicht nicht mehr Bedarf. Gut ist kein Beinbruch, man kann ja die Pfändungsfreigrenze an tatsächliche Gegebenheiten anpassen lassen.
Etwas seltsam fand ich die Ausführugen von malud zum Thema Ansparen auf dem Konto.
Dem kann ich nicht folgen und würde davon abraten, Beträge auf dem Konto über mehrere Monate anzusparen oder auflaufen zu lassen. Die Praxis der Banken bestätigt in vielen Fällen die Problematik.
Zwar kann nach §850k Abs.1 S.3 ZPO das nicht genutzte pfändungsfreie Guthaben in den Folgemonat übertragen werden und ist im nächsten (und nur im nächsten !) Monat ebenfalls vor Pfändung geschützt. D.h. aber nicht, dass sich der pfändungsfreie Betrag um diesen Betrag erhöht. Vorgesehen ist die Übertragung in exakt einem Monat und nicht in weitere. Da man nicht unterscheiden kann, welches Guthaben man zuerst ausgegeben hat (erst die 100 EUR vom letzten Monat in dem Beispiel und dann den Rest von diesem Monat), werden die Banken davon ausgehen, dass man zuerst den pfändungsfreien Betrag von diesem Monat nutzt und darüber hinaus erst den Übertrag vom letzten Monat. Die Konsequenz: Der Betrag von 100 EUR ist im übernächsten Monat nicht mehr vor der Pfändung geschützt. Ansonsten würde auch §35 Abs.1 InsO ausgehebelt. Durch das Nichtausgeben von zur Verfügung stehendem Geld im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen würde man Vermögen aufbauen.
Sicherheitshalber kann man daher nur anraten, überschüssige Beträge vom Konto abzuheben und damit zu machen was man will. Sicherheitshalber der Hinweis: Es in der Keksdose anzusparen ist ebensowenig erlaubt, kann aber kaum in der Praxis kontrolliert werden.