Nach längerer Abstinenz melde ich mich mal mit einem neuen Thema. Die Suchfunktion gab zu der Fragestellung leider keine konkreten Antworten.
Derzeit bin ich als Selbständiger in Insolvenz (IN-Verfahren seit 2 Jahren), besitze ein P-Konto und habe eine Freigabeerklärung für meine selbständige Tätigkeit. D.h theoretisch darf ich mit dieser Tätigkeit so viel verdienen wie ich will, wenn ich die Ausgleichszahlungen abführe.
Alle die Pfändungsfreigrenze übersteigenden Beträge lasse ich mir monatlich vom IV freigeben, dem ist der IV auch immer brav nachgekommen. Soweit so gut.
Nun zu den Fragen (allgemein und konkret):
I. Gilt der Pfändungsschutz auf dem Konto grundsätzlich für alle Beträge gleich welcher Herkunft oder Rechtsnatur ?
Also wenn ich z.B. eine Steuererstattung bekomme, eine geschenkte Zahlung, oder ein privater Verkauf oder was weiß ich für eine Gutschrift ?
Mit den Pfändungsschutzrichtlinien soll prinzipiell jedes Guthaben auf dem Konto bis zur Höhe des monatlichen Pfändungsfreibetrages geschützt sein, egal welcher Herkunft, also nicht nur Arbeitseinkommen. D.h. grundsätzlich jede eingehende Leistung wäre unterhalb der Pfändungsfreigrenzen nicht zur Insolvenmasse zu ziehen ?!
II. Das freigegebene Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zählt ja nicht als pfändbares Einkommen und dürfte demzufolge auch nicht mit pfändbarem Einkommen zusammengerechnet werden, richtig ?
D.h. also ich könnte im Grunde jeden Monat Einnahmen bis zur Pfändungsfreigrenze (bis 1.030 EUR) zusätzlich zu den Einnahmen aus der freigegeben Tätigkeit (für die ja im Gegenzug auch Ausgleichszahlungen leiste) erhalten und behalten ?
III. Hat der IV irgendwelche Möglichkeiten, von den Gläubigern doppelte Zahlungen zu erpressen, weil sie scheinbar ihm zuständen ?
Meiner Meinung nach würde sowas den Pfändungsschutz prinzipiell aushebeln, ich denke daher, dass ein Gläubiger, der auf ein Pfändungsschutzkonto eines Schuldners zahlt, dies immer mit befreieender Wirkung tun kann, da der Pfändungsschutz durch die P-Konto-Regelung ja rechtlich gewährt wird. Im Grunde handelt es sich ja um sonstige Einkünfte gemäß §850i ZPO, für die der Schuldner ja im Einzelfall auch immer einen Antrag auf Pfändungsschutz stellen könnte.
IV. Gibt es bei der Betrachtung einen grundsätzlichen Unterschied zwischen Einkommen aus einer Tätigkeit (selbständig oder nicht) und sonstigen "sonstigen Einkünften" wie Steuerrückzahlung (theoretisch), (Geld)Geschenken, o.ä. ?
V. Könnte ich konkret gesagt zusätzlich einen 400 EUR Job annehmen und das Geld daraus gänzlich behalten (da es unter der Pfändungsfreigrenze liegt) ?
VI. Könnte ich weitere selbständige Tätigkeiten (sagen wir zum Beispiel mal einen Onlineshop) aufnehmen, für die es keine Freigabeerklärung gibt, solange die Einnahmen daraus (zumindest auch die Umsätze) monatlich unter der Pfändungsfreigrenze bleiben ? Die Gläubiger also ihre Zahlung auf das P-Konto leisten ?
Hintergrund:
Ich hatte bereits versucht eine Freigabe für eine Online Handel beim IV zu bekommen, hat dieser aber leider nicht zugestimmt und wollte die Geschäfte für mich führen. Ja nee is klar, so bescheuert muss man ja erstmal sein. Habe ich natürlich abgelehnt. Aber eigentlich müsste ich ja zusätzlich zu den freigegebenen Einkommen weitere generieren können, solange diese unter der Pfändungsfreigrenze liegen.
Ich denke mal, dass diese oder ähnliche Fragen des Öfteren von Schuldnern kommen und dieser Thread sollte eigentlich mit dem aussagekräftigen Titel und den hinterlegten Suchbegriffen schnell gefunden werden können.
Und für eine Absenkung der Pfändungsfreigrenze bestehen ja keine Voraussetzungen (§850f ZPO).