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Autor Thema: passus im gerichtsbeschluß unklar  (Gelesen 2262 mal)

Momo72

passus im gerichtsbeschluß unklar
« am: 24. April 2014, 23:59:11 »

hallo
mein mann ist in der PI. heute haben wir den beschluß für die schließung des eröffneten verfahrens bekommen. da steht ja nicht soviel drin. der letzte abschnitt ist uns allerdings unverständlich und ich hoffe ihr könnt mir da weiterhelfen.

"Hinsichtlich der Anspruchs auf Zahlung rückständiger pfändbarer Beräge aus dem letzten Arbeitsverhältnis des Schuldners mit der Fa. XXX wird die Nachtragsverteilung angeordnet, § 203 Abs. 1 InsO"

was genau bedeutet das? ich habe den paragraphen gegogglet aber aus der erklärung wurde ich leider auch nicht schlau :sad: heißt das jetzt, das da noch beträge aus dem letzten arbeitsverhältnis offen sind und wir nachzahlen müssen?  :dntknw:

lg
momo

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Der_Alte

  • Gast
Re: passus im gerichtsbeschluß unklar
« Antwort #1 am: 25. April 2014, 00:27:39 »

Scheint so, als habe der Arbeitgeber bisher nicht korrekt abgeführt und es sind noch Zahlungen offen. Diese stehen als Nachtragsverteilung der Masse zu. Meiner Meinung hat der Arbeitgeber noch zu leisten.
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Momo72

Re: passus im gerichtsbeschluß unklar
« Antwort #2 am: 25. April 2014, 12:49:22 »

also hat der letzte arbeitgeber meines mannes uns zuviel geld ausgezahlt was eigentlich der masse zugehörig war? na toll! im endeffekt gehe ich mal davon aus das die firma sich das geld dann von uns wiederholen wird? wann erfahren wir denn wieviel das war bzw ist? erst am ende des der laufzeit? nicht das mein mann die PI durch hat und dann gleich wieder mit ein 2000 euro schulden oder so an seinen letzten arbeitgeber da steht die er dann wieder nicht zahlen kann. wenn man weiß wieviel das ist kann man ja schonmal drauf hin sparen.

manno... nu ist meine freude über die aufhebung des verfahrens schon wieder dahin  :cry:
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Der_Alte

  • Gast
Re: passus im gerichtsbeschluß unklar
« Antwort #3 am: 25. April 2014, 14:14:23 »

Hat dein Mann denn aus der letzten Arbeitsstelle alles Geahlt bekommen oder ist da noch eine Abfindung oder so zu erwarten. Wenn nicht komplett gezahlt wurde, hat der alte Arbeitgeber den schwarzen Peter.
Wenn das Geld bei euch ist, dann müsst ihr zahlen. Die Summe, um die es geht, und wer sie bezahlen muss, kann man in der Gerichtsakte einsehen. Das würde ich auch schnellstmöglich tun, um Klarheit zu haben.
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Momo72

Re: passus im gerichtsbeschluß unklar
« Antwort #4 am: 25. April 2014, 20:46:35 »

hallo
nein eine abfindung gab es damals nicht. mein mann wurde februar 2013 gekündigt. allerdings hat der ehemalige AG damals immer das gesammte gehalt an meinen mann ausgezahlt obwohl wir mehrmals drauf hingewiesen haben das das wahrscheinlich nicht korrekt wäre (waren immer ca 1300 euro) in der buchhaltung wurde uns nur immer die auskunft gegeben das wäre so richtig weil meine tochter bei ihm mit auf der steuerkarte stehen würd und sie so als unterhaltsberechtigt gelten würde. als wir das richtigstellten das es nicht die tochter meines mannes wäre bekamen wir nur die antwort das wäre egal für deren berechnungen solange sie bei ihm auf der steuerkarte stehen würde.

können wir einfach zum gericht hingehen und die akte meines mannes einsehen?
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Der_Alte

  • Gast
Re: passus im gerichtsbeschluß unklar
« Antwort #5 am: 25. April 2014, 22:08:04 »

Ja, man sollte sich aber vorher anmelden, damit die Akte auch vorliegt und nicht irgendwo im Geschäftsgang ist.

Gab es einen Beschluss, dass Du nicht zu berücksichtigen bist? Ansonsten könnten 1300 € ja tatsächlich pfändungsfrei gewesen sein.
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Momo72

Re: passus im gerichtsbeschluß unklar
« Antwort #6 am: 25. April 2014, 22:39:26 »

ja einen beschluß das er mir gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist gibt es, denn ich bin selber auch berufstätig und der TH hat damals einen antrag gestellt und er hat recht bekommen

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Der_Alte

  • Gast
Re: passus im gerichtsbeschluß unklar
« Antwort #7 am: 26. April 2014, 09:26:40 »

Dann würde ich zusehen, wie ich die aufgelaufenen Zahlunge sukzessive bis zum Ende der WVP an den Treuhänder zahle. Sonst steht man am Ende doch doof da.
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