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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Pfänbaren Lohn selbst abführen  (Gelesen 3950 mal)

schnugata73

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Pfänbaren Lohn selbst abführen
« am: 14. März 2010, 13:52:01 »

Hallo liebes Forum,

ich darf nach Absprache mit meinem IV monatlich meinen Pfänbaren Lohn selbst abführen, was ich auch in Höhe von € 491 jeden Monat nachweise.
Nun bekam ich Post vom Insolvenzverwalter, daß ich Nachzahlen soll.
Gund hierfür ist, ich zitiere "Aus diesem Grund ist es irrelvant, inwieweit Urlaubs- bzw. weihnachtsgeldzahlungen in den Lohnabrechnungen vorhanden sind."

Hintergrund sind zwei Zahlungen aus 2008 ( Weihnachtsgeld im November anteilig ) bzw. Urlaubsgeld im Juli 2009 worauf der IV eine Nachzahlung erhebt. Beide Zahlungen sind als "Sonderzahlungen" ausgewiesen.
1. Falle ich bei Selbstabführung nicht unter § 850 ff. ZPO ?

2. Die € 491 die ich monatlich abgeführt habe sind mehr als die Pfändungstabelle vorsieht. Somit entsteht doch hier ein Guthaben, da den Gläubigern doch nur der pfändbare Anteil zusteht.
Diese Gutahbaben wurden nicht ausgewiesen.
Gibt es hier keine Saldierung der Guthaben  wie im Falle der eventuellen Nachzahlungen ?
Desweiteren wurde der Eigenanteil an meiner Privaten Krankenversicherung nicht vom gesetzlichen Netto abgezogen um so das pfändbare Netto zu definieren.
Letzte Auskunft hierzu war, daß dies so gehandhabt wird

3 Ankündigung bei Nichtbegleichen den AG über das Insolvenzverfahren zu informieren.  Ich kann diese Drohung nicht nachvollziehen, da ich mich so verhalten habe, wie ich in 2008 vom Amtsgericht aufgeklärt wurde.

Wer kann mir hier gesetzeskonform Auskunft geben

Danke im voraus

schnugata73
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paps

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Re: Pfänbaren Lohn selbst abführen
« Antwort #1 am: 14. März 2010, 15:48:19 »

Sind diese "Sonderzahlungen " nur in den Monaten Juli und November?

Selbstverständlich mindert der Beitrag zur PKV das Pfändungsnetto.

Natürlich gelten auch bei Selbstabführung die pfändbaren Beträge nach 850ff ZPO.

Sie können nun folgendermaßen vorgehen.
Lassen Sie sich vom AG bestätigen dass diese Zahlungen im Zusammenhang mit dem Urlaub und Weihnachten gezahlt werden und dass diese Zahlungen auf dem Tarifvertrag, einer Vereinbarung oder einer Betriebsübung geleistet werden.

Dann stellen Sie eine offizielle Anfrage an das Insolvenzgericht, ob das Begehren des TH, nach mehr pfändbaren Beträgen, gerechtfertigt ist.
Gleichzeitig sollten Sie auf ihre freiwillige Mehrleistung verweisen.

Dem TH geben Sie dieses Schreiben in Kopie und verweisen darauf, dass Sie die freiwillige Mehrleistung ab sofort einstellen und nur noch nach Tabelle §850c ZPO überweisen werden.
Gleichzeitig fordern Sie ihn auf, die Gesetzesgrundlage für die Nachpfändung von Weihnachts- und Urlaubsgeld zu nennen.
« Letzte Änderung: 14. März 2010, 15:50:15 von paps »
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schnugata73

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Re: Pfänbaren Lohn selbst abführen
« Antwort #2 am: 14. März 2010, 15:57:08 »

Hallo,

danke für Ihre Antwort.

Ja die Zahlungen betreffen einmal den Monat November 2008 und den Juli 2009.
Daraus gehen die Nachberechnungen hervor.

Was ich immer noch nicht verstanden habe ist warum die Mehrzahlungen ( € 491 / 372,29 € = 118,71 € Mehrzahlung über 15 Monate) nicht saldiert worden.
Die Forderungen werden es doch auch.

Ebenso sollte doch m.E. der Eigenanteil an der PKV vom gesetzlichen Netto in Abzug gebracht werden und von diesem aus der pfändbare Abzug aus berechnet werden.

Gibte es hierzu eine Rechtsgrundlage ?

Danke
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paps

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Re: Pfänbaren Lohn selbst abführen
« Antwort #3 am: 14. März 2010, 16:04:26 »

die Berechnungsvorschrift ergibt sich aus § 850e Nr 1 ZPO:

Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner
a) nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder
b) an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.                   

Wenn Sie freiwillig (!!!) mehr zahlen, kann keine Aufrechnung erfolgen.
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schnugata73

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Re: Pfänbaren Lohn selbst abführen
« Antwort #4 am: 14. März 2010, 16:11:26 »

Prima Danke !

Die Mehrzahlungen sind nicht freiwillig !!!
Diese wurden mir in 2008 so mitgeteilt ! Ich habe per gestriger Mitteilung erst davon erfahren, daß ich seit August 2008 mehr zahle als es die Tabelle vorsieht.

Ich weis auch warum, weil man beim IV in der Pfändungstabelle die unterhaltsberechtigten Personen "verwechselt" hat  !!!

So wie es jetzt aussieht habe ich 15 Monate zuviel gezahlt und eine Nachverrechnung " am Bein".

Habe ich hier eine rechtliche Möglichkeit ?
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paps

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Re: Pfänbaren Lohn selbst abführen
« Antwort #5 am: 14. März 2010, 16:48:09 »

Wenn der TH den pfändbaren Betrag berechnet hat, ohne Berücksichtigung der ubP, ja über das Insogericht.
 
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Re: Pfänbaren Lohn selbst abführen
« Antwort #6 am: 14. März 2010, 16:50:51 »

Hätte man mich über die Mehrzahlung informieren müssen ?
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paps

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Re: Pfänbaren Lohn selbst abführen
« Antwort #7 am: 14. März 2010, 22:58:24 »

??
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Re: Pfänbaren Lohn selbst abführen
« Antwort #8 am: 15. März 2010, 08:08:49 »

Kurz zur Erklärung:

Da ich ja mehr abgeführt habe als die Pfändungstabelle vorsieht hat dies der IV ja auch festgestellt.

Hätte er mich darüber informieren können bzw. müssen, so wie er es bei den angeblichen Rückständen auch getan hat ?
Es geht hier immerhin um einen vierstelligen Beitrag.

Wenn dieser angerechnet würde, wären selbst berechtigte Rückforderungen abgedeckt. Die ausgesprochene Drohung den AG zu informieren läßt mich schon schlecht schlafen.


Gruß

schnugata

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paps

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Re: Pfänbaren Lohn selbst abführen
« Antwort #9 am: 15. März 2010, 17:17:11 »

Dann teilen Sie doch dem Th mit, dass er ihnen bisher einen zu hohen pfändbaren betrag genannt hat.
Er möge dieses Mehr mit seiner Forderung auf Nachzahlung, deren Richtigkeit noch zu prüfen ist, verrechnen.
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