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Autor Thema: Keine Ansparung im laufenden Insolvenzverfahren möglich  (Gelesen 2330 mal)

tomwr

Keine Ansparung im laufenden Insolvenzverfahren möglich
« am: 01. November 2013, 02:47:46 »

Nun ist es amtlich.
Im laufenden Insolvenzverfahren angespartes und nicht aufgebrauchtes (pfändungsfreies) Vermögen fällt etwa nach Ablauf der obligatorischen Monatsfrist (Übertrag von Kontoguthaben in den Folgemonat) in den Insolvenzbeschlag zurück. Ein Schuldner hatte über einen längeren Zeitraum einen Betrag angespart und auf ein dem IV nicht bekanntes Zweitkonto eingezahlt.

Warum er nach Beendigung des Verfahrens dann den TH über die Existenz des Vermögens informiert hat, wird wohl sein Geheimnis bleiben.  :mad2:
Vermutlich war er sich sicher, er dürfte es behalten.

Auszug:
Zitat
Der Schuldner errichtete am 25. April 2008 neben seinem Gehaltskonto ein weiteres Konto bei einem Kreditinstitut und zahlte hierauf einen Betrag von 1.000 € ein, den er aus seinen monatlichen pfändungsfreien Lohneinkünften angespart hatte. Weitere Einzahlungen dieser Art folgten am 2. Juli 2008 und am 7. Oktober 2008 über jeweils 500 €, sowie am 1. Januar 2009 über 44,57 €. Mit Beschluss vom 14. April 2009 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben, dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt und der weitere Beteiligte zum Treuhänder bestellt. Nachdem der Schuldner dem weiteren Beteiligten mitgeteilt hatte, er ha-be im laufenden Insolvenzverfahrens 2.044,57 € angespart, hat der weitere Beteiligte beantragt, die Nachtragsverteilung anzuordnen. Das Insolvenzgericht hat dem Antrag entsprochen.


Begründung:

Zitat
b) Nicht in die Insolvenzmasse gehören gemäß § 36 Abs. 1 InsO hingegen die Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen (BGH, Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 Rn. 21; Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZA 99/11, WM 2011, 2376 Rn. 4). Eine Unpfändbarkeit der hier in Rede stehenden Sparrücklagen ist nicht gegeben. Unpfändbar war für den maßgeblichen Zeitraum von Dezember 2006 bis April 2009 lediglich das monatliche Einkommen im Rahmen des § 850c ZPO. Selbst nach dem hier noch nicht anwendbaren § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO wird Guthaben, über das der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht in Höhe des nach § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO pfändungsfreien Betrag verfügt hat, lediglich in den folgenden Kalendermonat übertragen. Arbeitseinkommen anzusparen und dem Gläubigerzugriff zeitlich unbegrenzt vorzuenthalten, ist dagegen rechtlich nicht möglich.

BGH, Beschluss vom 26. September 2013 - IX ZB 247/11 - LG Karlsruhe, AG Karlsruhe
http://dejure.org/dienste/internet2?juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=65571&pos=0&anz=1
« Letzte Änderung: 01. November 2013, 02:49:25 von tomwr »
Gespeichert
 

HausH

Re: Keine Ansparung im laufenden Insolvenzverfahren möglich
« Antwort #1 am: 01. November 2013, 11:22:40 »

Hmm, ich hab mir das mehrfach durchgelesen und muss ehrlich sagen....ich versteh es nicht (also die hier erfolgte angebliche Rechtsprechung)

Da geht einer in die Insolvenz, geht vermutlich die ganze Zeit über arbeiten und gibt den Pfändbaren Teil ab. Das was über bleibt muss er jetzt immer im laufenden Monat verbrauchen, ansparen ist ja nicht. Oh je, das öffnet den TH ja alle Türen, jetzt wird vermutlich immer zum ende des Monats geschaut was der arme Kerl noch über hat.

Ich finde das Urteil unfassbar, unverständlich einfach nur peinlich. Aber ich hab ja schon immer gesagt das wir in Deutschland keine Rechtssicherheit haben, wurde wieder einmal bestätigt.

gruß von HausH
Gespeichert
Restschuldbefreiung erhalten am 6.12.2017
 

tomwr

Re: Keine Ansparung im laufenden Insolvenzverfahren möglich
« Antwort #2 am: 01. November 2013, 17:16:21 »

Ja das Urteil ist hart aber der Schuldner war auch nicht besonders intelligent.
Natürlich schaut normalerweise keiner bei Beendigung des Verfahrens in die Keksdose des Schuldners.
Die Empfehlung einen Restbetrag vom Konto in Bar abzuheben gilt schon seit jeher auch für die P-Konten.
Das pfändungsfreie Guthaben bleibt auch dort nur einen Monat lang geschützt (beim Übertrag in den Folgemonat).

Analog dazu sahen die Richter das auch für das durch den Schuldner eingezahlte Guthaben an.

Der Grund, warum offenbar Beträge aus einer selbständigen Tätigkeit anders gehandhabt werden, liegt in der Natur der Freigabe. Einmal freigegebene "Gegenstände" fallen nicht wieder in die Insolvenzmasse zurück. Arbeitseinkommen wird aber nicht freigegeben und unterliegt allgemeint der Pfändung und ist nur im aktuellen (vielleicht ggf. auch noch im Folgemonat) vor Zugriff geschützt.
Gespeichert
 
 

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