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Autor Thema: Pfändung trotz PI  (Gelesen 3726 mal)

bonsai

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Pfändung trotz PI
« am: 25. März 2009, 07:35:30 »

Hallo zusammen
meine PI ist gestern eröffnet worden. Nun gehe ich aber davon aus da ich die EV geleistet habe und nicht alle Gläubiger wissen dass das Verfahren eröffnet wurde, das eine Kontopfändung ansteht.
Muss ich jetzt immer noch zum Ag gehen und das Konto wieder freigeben lassen und wäre dies jetzt einfacher? Ein TH ist vorhanden habe aber noch keinen Kontakt.
Gruß
Bonsai
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foxtra

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Re: Pfändung trotz PI
« Antwort #1 am: 25. März 2009, 07:44:30 »

Hallo bonsai,

am besten sofort alle Gläubiger informieren und unter Nennung des Aktenzeichens oder Beilegens des Eröffnungsbeschlusses darauf hinweisen. Eine Pfändung nach Eröffnung ist nicht zulässig. Nur, wenn die Gläubiger das nicht wissen, weil es noch ganz frisch ist, können immer noch Pfändungen passieren.
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Feuerwald

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Re: Pfändung trotz PI
« Antwort #2 am: 25. März 2009, 11:26:52 »

i.d.R. wissen die Leutz vom örtlichen Vollstreckungsgerichtbescheid und es kommt nicht mehr zum PfÜb. Ich würde mir nicht zu viel Sorgen machen. Alle Gläubiger zu informieren halte ich für nicht nötig,  denn die würden sich trotz Brief von Schuldner ohnehin nicht abhalten lassen

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dobberstein

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Re: Pfändung trotz PI
« Antwort #3 am: 25. März 2009, 12:04:16 »

§ 21 InsO Anordnung von Sicherungsmaßnahmen.
Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten.
Abs. 2 " Das Gericht kann insbesondere Nr.3:
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind."
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Feuerwald

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Re: Pfändung trotz PI
« Antwort #4 am: 25. März 2009, 12:12:34 »

ja, richtig.
§ 21 InsO ist ein "kann" aber "muss nicht" Bestimmung. 

Leider wird sehr oft "muss nicht" praktiziert. Das führt dann im Eröfffnugsverfahr3en noch zu unsinnigen Pfändung oder der Eidesstattlichen Versicherung.

In diesem Fall hier ist - Zitat - "meine PI ist gestern eröffnet worden"

somit greift § 89 InsO ... (1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

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Tom1007

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Re: Pfändung trotz PI
« Antwort #5 am: 02. Mai 2009, 14:59:01 »

...somit greift § 89 InsO ... (1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.


Da möchte ich gleich mal einhaken.
Auf meinem Konto lastet auch nich eine Kontopfändung.
Im Juli 2008 habe ich das (Regel)Insolvenzverfahren beantragt und es läuft derzeit auch alles ordnungsgemäß.

Da mein Insolvenzverwalter (bin nach wie vor selbstständig und der Betrieb ist freigegeben) keine Auskunft gibt, habe ich folgende Frage noch nicht geklärt:
Da ich mich in der Wohlverhaltensphase befinde, kann ich irgendwie bewirken, dass die Kontopfändung (die, wie gesagt, schon ca. 6 Mon. VOR eröffnung des Verfahrens bestand) aufgehoben oder ausgesetzt wird, so dass ich wieder Zugriff auf mein Konto habe?

Beste Grüße

Tom
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paps

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Re: Pfändung trotz PI
« Antwort #6 am: 02. Mai 2009, 20:48:02 »

Die müßte der GL zurücknehmen.
Besser wäre es, ein neues Konto zu suchen.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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Tom1007

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Re: Pfändung trotz PI
« Antwort #7 am: 03. Mai 2009, 08:50:02 »

Die müßte der GL zurücknehmen.

Naja, der kommt ja leider nich "aus'm Quark". Von daher muss ich es selber in die Hand nehmen. Nur weiß ich ja nicht, was rechtens ist und was nicht.

Ich habe ja noch ein zweites Konto. Nur möchte ich jenes Konto, auf dem die Pfändung lastet, weiterhin als dienstliches Konto nutzen. Das andere bleibt privat. Außerdem hat mein Insolvenzverwalter verlangt, ich solle nur ein Konto führen (woran ich mich aber nicht halten möchte.
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paps

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Re: Pfändung trotz PI
« Antwort #8 am: 03. Mai 2009, 11:22:14 »

Dann versuchen Sie dem GL eine Frist zu setzen.
Verweis auf Insoverfahren und das Verbot der Pfändung für Insogläubiger.
Mehr als versuchen können Sie es nicht.
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