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Autor Thema: pfändungsbeträge  (Gelesen 2461 mal)

kadojo

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pfändungsbeträge
« am: 14. Juli 2008, 12:03:28 »

 :gruebel: hallo ich bins mal wieder. frage? bin im regelinso. wie ist das eigentlich nach dem ganzen verfahren?ich habe ja ein stundungsantrag der kosten gestellt,werden eigentlich die gepfändeten beträge in den 6 jahren schon auf die kosten angerechnet?so das dann nur noch ein rest bleibt,bzw. sogar die kosten schon gedeckt sind wenn mann hohe beträge monatlich abgeben musste?
über eine antwort wäre ich euch sehr danbar. gruß kadojo
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Feuerwald

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Re: pfändungsbeträge
« Antwort #1 am: 14. Juli 2008, 13:41:32 »



 § 292 InsO - Rechtsstellung des Treuhänders

(1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind.

Will heißen, die Verfahrenskosten werden vor der Verteilung an die Gläubiger bereinigt.
Ausnahme: Ein Abtretungsgläubiger steht vor der Abtretung des TH. Dann erhält der Abtretungsgläubiger für max. 2 Jahre den Pfändungsbetrag.

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kadojo

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Re: pfändungsbeträge
« Antwort #2 am: 14. Juli 2008, 17:29:30 »

hallo feuerwald,danke für deine auskunft.
kannst du mir vielleicht noch sagen ob der th von sich aus ab den 5 jahr und im 6. jahr die prozentuale minderung der pfändungsbeträge anmich überweist oder muss ich dies beantragen?
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Feuerwald

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Re: pfändungsbeträge
« Antwort #3 am: 14. Juli 2008, 17:56:43 »



 gesondert beantragen muss man das nicht.
Wenn man aber den § 292 InsO genau ließt, so steht da

 
.... Von den Beträgen, die er durch die Abtretung erlangt, und den sonstigen Leistungen hat er an den Schuldner nach Ablauf von vier Jahren seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zehn vom Hundert und nach Ablauf von fünf Jahren seit der Aufhebung fünfzehn vom Hundert abzuführen. Sind die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten noch nicht berichtigt, werden Gelder an den Schuldner nur abgeführt, sofern sein Einkommen nicht den sich nach § 115 Abs. 1 der Zivilprozessordnung errechnenden Betrag übersteigt ....

Rechnet man nun, dass ein Insolvenzverfahren so im Schnitt 12 bis 18oder auch 24 und mehr  Monate bis zu Aufhebung läuft, kann es sein, dass man gar rein rechnerisch nicht in den Genuss des Motivationsrabatt gelangen kann, da die Laufzeit der Abtretung im RSB-Verfahren 6 Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens beträgt.

Kurz um 6 – 2 = 4 und somit gibt es nichts  :dntknw:

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kadojo

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Re: pfändungsbeträge
« Antwort #4 am: 15. Juli 2008, 12:26:28 »

okay danke nochmal für deine mühe, mein inso ist auch noch nicht beendet schon seit 04 eröffnet,okay is auch nicht schlimm noch 2 jahre dann hab ichs eh geschafft :-)) also bis denne gruß kadojo :biggrin:
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