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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: KFZ Insolvenz wie vorgehen  (Gelesen 3626 mal)

roidanton00

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KFZ Insolvenz wie vorgehen
« am: 07. Juni 2011, 15:52:03 »

Hallo,
BIN selbstständig gewesen bis zum 01.06.2011.
Da das Amt (Hartz) meinen Antrag den ich im März gestellt hatte nicht angenommen hat, und ich nichts mehr bezahlen konnte habe ich mein Gewerbe aufgelöst.
Bin gestern beim Insolvenz ANWALT gewesen.

Habe 10 Gläubiger gesammt summe 30000 € schulden.
Größte Teil der Schulden sind Privater Natur, obwohl ich diese Betrieblich genutzt habe.

Meine Frage ist:
2 KFZ vorhanden, 1 KFZ nutzte ich gewerblich und habe ich auch über einen Kredit meiner Hausbank gekauft.
Der andere ist ein Geschenk meiner Schwiegermutter gewesen.
Das der KFZ den ich mit dem Kredit gekauft habe weg ist kann ich nachvollziehen.
Was ist mit dem geschenkten KFZ,? meine Frau nutzt diesen um zur Arbeit zu kommen.
Dieser läuft auch auf meinen Namen.

Verlieren wir diesen auch?
Ich habe den Anwalt so verstanden das der dann auch bei einem Insolvenzverfahren eingezogen wird..
Zudem könnte es sein das ich relativ schnell eine neue Arbeit bekomme, nur ich habe kein KFZ mehr..
Wenn ich eine Neue Arbeit habe und ich den 2. KFZ nutze um zur arbeit zu gelangen, was ist dann?

" das gespräch beim Anwalt hat mich eher mehr verwirrt als geholfen"

Danke


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Angestellte80

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Re: KFZ Insolvenz wie vorgehen
« Antwort #1 am: 07. Juni 2011, 20:48:49 »

das nicht bezahlte Fahrzeug wird sicher zur Masse gezogen werden, bzw wird die Bank vom Eigentumsrecht gebrauch machen (nehme ich mal an), denn die Forderung musst du ja in der Insolvenz anmelden.

Beim zweiten, musst du eine Freigabe vom TH erhalten. Allerdings kann er von dir den Tausch verlangen, wenn es sich um ein wertvolles Fahrzeug handelt. Es macht wenig Sinn einen Mercedes SLK, der 50.000 Euro Wert ist, zu besitzen und deine Schulden nicjt begleichen zu können. Am besten ist es, wenn das Fahrzeug nicht dir gehört. Sprich, du kannst zwar Halter und Versicherungsnehmer sein, aber Eigentümer könnte in dem Fall deine Frau sein.

Wenn das nicht geht, musst du damit rechnen, dass der TH das Fahrzeug zur Masse zieht und von dir verlangt einen "billigeren" zu kaufen. Auch die bereits bezahlten KFZ Steuern werden vom TH eingezogen werden und du musst die Differenz nochmal an das Finanzamt zahlen.  :shock:
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Angestellte80

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Re: KFZ Insolvenz wie vorgehen
« Antwort #2 am: 07. Juni 2011, 20:52:05 »

Hallo,
BIN selbstständig gewesen bis zum 01.06.2011.
Da das Amt (Hartz) meinen Antrag den ich im März gestellt hatte nicht angenommen hat,

Warum hat das Jobcenter deinen Antrag nicht angenommen?? Das ist rechtswidrig, in Deutschland ist jeder, der in Deutschland lebt und einen Aufenthaltstitel hat, berechtigt einen Antrag zu stellen. Der muss auch angenommen werden und bearbeitet werden. (ich bin selbst dort angestellt)
Hast du einen Ablehnungsbescheid erhalten, wenn ja aus welchem Grund? Oder hast du deine Unterlagen nicht vollständig eingereicht? Das wäre ebenfalls ein Versagungsgrund für Leistungen.
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roidanton00

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Re: KFZ Insolvenz wie vorgehen
« Antwort #3 am: 08. Juni 2011, 08:13:28 »

1. Habe mein Frist nicht eingehalten (4Wochen)
2. Habe meine Mitwirkungspflicht nicht bis zum 26.04.2011 eingehalten
3.Unterlagen fehlen wie folgt:
- Lebenslauf
- Personalausweis, Führerschein
- Arbeitsvertrag zum bestehenden Beschäftigungsverhältnis
- letzter einkommensteuerbescheid
- Gewerbeanmeldung
- KFZ Papiere Fahrzeugbrief
Bei genannten Unterlagen hatte ich schriftlich nachgefragt wo steht das diese für einen Antrag nötig sind.
Die Antwort darauf war im Ablehnungsbescheid der ARGE, ich zitiere: Dazu gehören nach überwiegender Ansicht alle Unterlagen, die sie im schreiben vom 21.04.2011 aufgeführt haben.
zudem muss man noch sagen, das in dem Ablehnungsbescheid "meines Hauptantrages" steht das bei der Arge kein Hauptantrag gestellt worden ist...!!!!

( Mein Anwalt hat übrigens der Arge geschrieben, das die Arge mitteilen soll welche wirklich nötigen UNterlagen eingereicht werden sollen.
Anzumerken ist noch das ich vor einigen Jahren schon mal im Hartz Bezug war.
Ein Persönliches Gespräch mit meinem Berater hatte ich auch schon, wo er mir sagte das ja noch alle Unterlagen von mir vorliegen würden.

Ich fasse kurz zusammen:
23.03.2011 Hauptantrag gestellt incl.
Anlage KI,EK meiner Frau,KDU,VM,EKS von mir.
Verdienstabrechnung meiner Frau
Abschlagsrechnung Stadtwerke
Jahreskontoauszug
Telekom Rechnung
dies habe ich schriftlich...

Ablehnungsschreiben ist vom 27.04.2011.
Am 10.Mai schrieb mein Anwalt die ARGE an das die bereits von mir geschickten Unterlagen ausreichen.
und das binnen 7 Tage eine Antwort erwartet wird.

Die arge antwortet darauf hin das kein Hauptantrag vorliege.
????
obwohl ich das per Einschreiben mit Rückschein belegen kann, zudem verstehe ich auch nicht wie ich einen Antrag ablehnen kann wenn keiner vorliegt???
Darauf habe ich nochmals einen Antrag gestellt (bin ja willig da ich Unterstützung brauche, diesmal direkt per FAX)
Dies ist jetzt 5 Tage her,keine Reaktion...
Bin jetzt dabei meine wenigen Gewerblichen Utensilien zu verticken, für einen Bruchteil dessen es wert ist... traurig aber was soll ich machen????
Ich denke das ich in 4 Wochen etwa meine Miete und Stadtwerke nicht bezahlen kann da der Erlös meine Utensilien weg ist.
800 € verdienst Frau
368 € kindergeld
348 € Wohngeld
---------------------
292 € Nebenkosten
660 € Miete
58 € Telefon
---------------------
500 € für 4 Personenhaushalt is ein wenig eng, da aleine für Benzin in der Woche ca. 30 € weggehen.

oder sehe ich das falsch??

MFG




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tomwr

Re: KFZ Insolvenz wie vorgehen
« Antwort #4 am: 08. Juni 2011, 20:40:35 »

1. Habe mein Frist nicht eingehalten (4Wochen)
2. Habe meine Mitwirkungspflicht nicht bis zum 26.04.2011 eingehalten
3.Unterlagen fehlen wie folgt:
- Lebenslauf
- Personalausweis, Führerschein
- Arbeitsvertrag zum bestehenden Beschäftigungsverhältnis
- letzter einkommensteuerbescheid
- Gewerbeanmeldung
- KFZ Papiere Fahrzeugbrief
Bei genannten Unterlagen hatte ich schriftlich nachgefragt wo steht das diese für einen Antrag nötig sind.

Wenn man die Frist nicht einhält, kann man einfach einen neuen Antrag stellen.
Den Führerschein halte ich auch für entbehrlich, den Rest eher nicht.
Schließlich muss man ja dokumentieren, dass man bedürftig ist.
Dazu gehört ein Einblick in die finanziellen Verhältnisse.
In aller Regel wollen die ja auch die Kontoauszüge der letzten 6 Monate.

Das mit der Abmeldung des Gewerbes war aber auch meiner Sicht kontraproduktiv, da ein bestehendes Gewerbe immer automatisch einen Regelinsolvenzantrag ermöglicht. Der verfahrensbedingte Vorteile und einen geringeren Kostenaufwand zur Folge hat. Kann zwar sein, dass die Voraussetzungen für einen RI Antrag dennoch vorliegen aber für die Abmeldung des Gewerbes sehe ich erstmal keine Gründe.


Das zweite Kfz kann man als unpfändbare Sache deklarieren nach §811 Abs.5 ZPO, wenn es für die Ausübung der Berufstätigkeit zwingend benötigt wird. Eventuell wäre eine Austauschpfändung möglich, wenn es sich um ein "wertvolles" Kfz handelt.
« Letzte Änderung: 08. Juni 2011, 20:45:31 von tomwr »
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Re: KFZ Insolvenz wie vorgehen
« Antwort #5 am: 09. Juni 2011, 19:36:05 »

also, diese Frist von 4 Wochen ist völlig banane, denn es steht in keinem Gesetz, dass man eine Frist von 4 Wochen ein zu halten hat. Wir sagen auch zwar den Kunden sie haben vier Wochen Zeit alles auszufüllen und alles wieder abzugeben, aber rechtlich vertretbar ist das ganze nicht, wenn ein Kunde länger als 4 Wochen braucht um den ANtrag auszufüllen und die nötigen Unterlagen zu erbringen. Die Frist wird deswegen genutzt, weil ein Bedürftiger schon innerhalb von etwa 4 Wochen es hinkriegen sollte die entsprechenden Unterlagen auszufüllen und die nötigen NAchweise zu erbringen. Sonst muss man davon ausgehen, dass derjenige nicht bedürftig ist. Wenn du abgelehnt wirst, weil du deiner Mitwirkungspflicht nicht nach kommst, ist es was anderes.

Die Informationen zu deinen PKW´s sind Informationen zu deinem Vermögen und somit eins der wichtigsten Vorraussetzungen um einen Antrag entsprechend bearbeiten zu können. Wenn du Vermögen hast oder einer der BG Mitglieder, welches das Schonvermögen übersteigt, dann musst du dieses erst verwerten. Wen du das nicht nachweisen willst, machst du dich nur verdächtig und würdest auch einen Ablehnungsbescheid erhalten.

Den Personalausweis muss man immer vorzeigen, wenn man Leistungen beantragt, ich denke das sollte logisch sein :?. Und den Fahrzeugbrief muss man vorzeigen um die Angabe in der Anlage VM zu unterstreichen. Sprich beweisen.
Einkommensteuernachweis ist dafür da um zu prüfen ob du kürzlich eine Steuererstattung erhalten hast, siehe Vermögen bzw Einkommen. 

Bei uns ist es üblich, dass die Antragssteller einen Termin mit dem SB vereinbaren und dann den Antrag abgeben. ICh denke das es fast überall gleich ist, denn der Kunde kann nur anhand der BG Nummer zugeordnet werden zum SB. Und wenn du deinen Antrag zu schickst, hast du noch keine aktuelle BG Nummer und somit ist eine Zuordnung nicht möglich. So ist es bei uns.
Warum du deine Telekom Rechnung einreichst, ist mir Schleierhaft. Das Jobcenter zahlt nicht deine Telefonkosten.
Da ihr Wohngeld bekommt, gehe ich davon aus, dass dies ebenfalls ein Grund für eine Ablehnung ist, denn Wohngeld schliesst einen ALG2 Antrag aus. Ihr könntet noch KiZu beantragen.  :wink:

Und ehrlich gesagt, was mich echt sauer macht, da läuft es nicht so, wie du es dir wünscht und das ganze ist noch dein eigenes Verschulden (Mitwirkungspflichten)und du rennst sofort zum Anwalt :fuchsteufelswild:. Und wer kommt für die Kosten auf??? Warscheinlich der Steuerzahler. Sowas regt mich echt auf. Unsere Kunden machen das auch ständig. Es läuft nicht so, weil irgendwas verschlampt wurde und schon wird zum Anwalt gerannt. Und zahlen muss der Staat. Ich will die Sb´s nicht von Fehlern frei sprechen, aber bei dir, bist du eindeutig selbst Schuld, dass du einen Ablehnungsbescheid erhalten hast. Ein einfacher Widerspruch hätte erstmal gereicht!!!

Nix für ungut!

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roidanton00

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Re: KFZ Insolvenz wie vorgehen
« Antwort #6 am: 09. Juni 2011, 23:45:53 »

ah mein eigenes Verschulden war klar....
Du scheinst nicht richtig gelesen zu haben.

ich renne nicht sofort zum anwalt sondern erst nach der Ablehnug und den fadenscheinigen Begründung.
Dann sind wohl alle Antragsteller die eine Ablehnung bekommen selber schuld.

Es ist ja wohl bekannt das die Arge erst mal versucht nicht zu zahlen ich war vor einigen Jahren schon mal in dieser situation wo zuwenig geld bezahlt wurde, ich habe 8 monate gebraucht bis ich das durch hatte.
OHNE Anwalt, so dumm werde ich diesmal nicht sein.
Ob es jetz einfach nur unwissende Bearbeiter sind oder ob das mit Vorsatz geschieht will ich ja jetzt gar nicht sagen.....................
und solche Kommentare kanst du dir echt sparen weil die wenig hilfreich sind...
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Angestellte80

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Re: KFZ Insolvenz wie vorgehen
« Antwort #7 am: 10. Juni 2011, 07:12:01 »

ich habe nie behauptet, das alle selbst Schuld sind. In deinem Fall bist du selbst Schuld, denn du bist deiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.  :nono:

Das sollte dich jedoch nicht davon abhalten, einen erneuten Antrag zu stellen oder weiterhin zu versuchen die geforderten Unterlagen noch nach zu reichen.
Und das das JOBCENTER (nicht Arge) nicht zahlen will und dies bekannt sei, kann man so nicht pauschal einfach behaupten. Wir reden hier schliesslich von staatlichen Steuergeldern, die Deutschland nunmal nicht im Überfluss hat. Wenn jemand einen Anspruch hat und dies auch nachweisen kann, bekommt der dieses Geld auch ohne Umschweife!!!

Und wenn du Kommentare, wie du es nennst, nicht hören möchtest, solltest du nicht in einem öffentlichen Forum schreiben, denn da muss man mit rechnen, dass man mal etwas zu hören bekommt, was man vielleicht nicht hören möchte!!!

In diesem Sinne, weiterhin viel Erfolg!!
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tomwr

Re: KFZ Insolvenz wie vorgehen
« Antwort #8 am: 10. Juni 2011, 14:50:48 »

also, diese Frist von 4 Wochen ist völlig banane, denn es steht in keinem Gesetz, dass man eine Frist von 4 Wochen ein zu halten hat. Wir sagen auch zwar den Kunden sie haben vier Wochen Zeit alles auszufüllen und alles wieder abzugeben, aber rechtlich vertretbar ist das ganze nicht, wenn ein Kunde länger als 4 Wochen braucht um den ANtrag auszufüllen und die nötigen Unterlagen zu erbringen.

Also ob man die Stelle jetzt Jobcenter oder ARGE nennt ist jetzt mal so gesehen wurscht. Gut möglich dass die in 1 oder 2 Jahren wieder umbenannt werden. In der Tat kann ein Antrag wegen fehlender Mitwirkung (§66 SGB I) zurückgewiesen werden und das Setzen einer angemessenen Frist (meist 4 Wochen) für die Beschaffung erforderlicher Unterlagen auch sinnvoll. Wie sonst könnte das Jobcenter seinen Aufgaben (Auszahlung von Leistungen) auch nachkommen ? Außerdem ist davon auszugehen, dass ein Hilfsbedürftiger alle Kraft aufwendet diese Unterlagen zu beschaffen, er hat ja etwa 28 x 12 Stunden dafür Zeit. Im Zweifel urteilt halt das Sozialgericht ob die Frist angemessen war.


Da ihr Wohngeld bekommt, gehe ich davon aus, dass dies ebenfalls ein Grund für eine Ablehnung ist, denn Wohngeld schliesst einen ALG2 Antrag aus. Ihr könntet noch KiZu beantragen.  :wink:

Nein - warum sollte der Bezug von Wohngeld (ergänzender Mietzuschuss) alle anderen Sozialleistungen ausschließen ? Dafür gibt es keinen Grund. Das gezahlte Wohngeld kann aber gegengerechnet werden und die Kosten für Unterkunft entsprechend gekürzt werden. Genauso verhält es sich ja mit dem Kindergeld oder Unterhalt für Kinder. Deswegen steht der Regelbedarf den Kindern (reduzierter Satz) in voller Höhe zu nur wird das Kindergeld oder der Unterhalt als Einkommen betrachtet und von der Gesamtleistung abgezogen.

Es ist andersrum so, dass ein Bezug von Wohngeld ausgeschlossen wird, wenn der Bezugsberechtigte bereits Leistungen nach dem SGB II (ALG II) erhält (§7 WoGG). Das gilt aber nur für einen erneuten Antrag, das einmal bewilligte Wohngeld verbleibt beim Bedürftigen.
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Angestellte80

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Re: KFZ Insolvenz wie vorgehen
« Antwort #9 am: 10. Juni 2011, 21:34:16 »

nein, das ist so nicht richtig. Wenn man Wohngeld Leistungen erhält, bekommt man bim Jobcenter keine Leistungen, denn dann ist man nicht bedürftig nach dem SGB2. Wir haben viele Kunden, deren Kinder bei uns keinen Anspruch haben, weil sie vom getrennten Elternteil Unterhalt erhalten und Kindergeld. Beides zählt als Einkommen, wenn das Einkommen aber den Bedarf übersteigt oder gerade deckt, sind diese vom SGB2 ausgeschlossen und werden an das Wohngeldamt verwiesen. Wohngeld muss vor ALG2 beantragt werden.

Zumindest war das bis zum 01.04. so. Das Gesetz wurde geändert, dass Wohngeld nicht erstrangig mehr beantragt werden muss. Man kann trotzdem, auch wenn man normalerweise Wohngeldberechtigt ist, SGB2 Leistungen beantragen, was denke ich die wenigsten machen, aufgrund der Auflagen (regelmässige Termine etc) die das Jobcenter birgt.

Grundsätzlich ist es aber so, dass mann nicht Wohngeld und ALG2 gleichzeitig erhalten kann. Daran hat sich nicht geändert. Das eine schliesst das andere aus. Im Grunde kommt alles aus dem gleichen Topf. Sprich von den staatlichen Steuereinnahmen, allerdings sind es zwei verschiedene Behörden, von denen das Geld kommt. Daher macht sich nicht die eine Behörde die gleiche Arbeit, die die andere Behörde eh schon hat.
« Letzte Änderung: 10. Juni 2011, 21:36:02 von Angestellte80 »
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tomwr

Re: KFZ Insolvenz wie vorgehen
« Antwort #10 am: 11. Juni 2011, 18:56:59 »

Grundsätzlich ist es aber so, dass mann nicht Wohngeld und ALG2 gleichzeitig erhalten kann. Daran hat sich nicht geändert. Das eine schliesst das andere aus.

Das ist so nicht richtig. Der Bezug von ALG II schließt den Bezug von Wohngeld aus (§7 WoGG) nicht aber umgekehrt. Wenn man Wohngeld bezieht kann man natürlich jederzeit ALG II beantragen und bekommt bei den KdU lediglich einen Abzug in Höhe des gezahlten Wohngeldes.

Darüberhinaus bekommt man als Wohngeld nur einen Zuschuss von vielleicht 50-100 EUR pro Monat. Davon kann man weder eine komplette Miete bezahlen noch eine Familie ernähren.


Wenn man Wohngeld Leistungen erhält, bekommt man bim Jobcenter keine Leistungen, denn dann ist man nicht bedürftig nach dem SGB2.

Diese Aussage ist eigentlich kompletter Unsinn weil bei der Bedürftigkeit ein sogenannter Grundbedarf ermittelt wird und dann die vorhandenen Einnahmen dagegen gerechnet werden. Dass das Wohngeld den kompletten Grundbedarf deckt ist wohl eine Traumvorstellung. Kann es allein schon deshalb nicht weil das Wohngeld niemals die Mietkosten übersteigen kann, geschweige denn den Regelsatz beinhaltet.

Oftmals werden auch Anträge nach dem Muster abgelehnt, weil die Einnahmen den Grundbedarf decken oder leicht übersteigen dabei aber "übersehen" wird, dass die Einnahmen aus Arbeit z.B. nicht in voller Höhe angerechnet werden dürfen. Betrifft auch viele sog. "Aufstocker".
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Re: KFZ Insolvenz wie vorgehen
« Antwort #11 am: 15. Juni 2011, 07:47:32 »

bei uns hier in OWL kann man nicht beides gleichzeitig bekommen. Wohngeld kann man hier nur dann bekommen, wenn man eigenes Einkommen hat. Ohne Einkommen ganz klar ALG2. Wir haben aber auch viele Kunden hier, die teilweise mtl. 250 Euro Wohngeld erhalten.

Vielleicht ist das in jeder Kommune anders? Grundsätzlich kann ich nur über unsere Kunden hier sagen, dass sie keinen Anspruch machen können, wenn sie auch Wohngeld bekommen. Da man davon ausgeht, dass sie über Einkommen verfügen und mit Kindern ebenso einen Anspruch auf KiZu haben und die Wohnkosten bezuschusst bekommen, weil diese nicht voll getragen werden können
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tomwr

Re: KFZ Insolvenz wie vorgehen
« Antwort #12 am: 15. Juni 2011, 13:29:43 »

bei uns hier in OWL kann man nicht beides gleichzeitig bekommen.

Das habe ich auch nicht geschrieben.  :wink:
Wohngeld ist prinzipiell Ländersache, so gesehen kann es DORT Unterschiede geben.
ALG II ist eine bundesweit zustehende Sozialleistung für die es keine regionalen Unterschiede gibt (Ausnahme Kosten der Unterkunft).

Man ist ALG II berechtigt wenn man erwerbsfähig ist, hilfsbedürftig ist, mindestens 15 Jahre alt und noch nicht im Rentenalter ist, §§ 7,7a SGB II. Die Hilfsbedürftigkeit ist amtsseitig festzustellen. Auch wenn man Wohngeld bezieht kann man trotzdem hilfsbedürftig sein. Es mag sein in OWL, dass ein Wohngeld nur bezahlt wird wenn man nach vorheriger Prüfung nicht hilfsbedürftig im Sinne des SGB II ist. Das würde aber den Zweck des Wohngeldes als Unterstützungsleistung untergraben. Im Übrigen muss Wohngeld in aller Regel nicht zurückgezahlt werden, auch wenn sich die Voraussetzungen nachträglich ändern. Und die Bedürftigkeit kann auch nach der Beantragung von Wohngeld einsetzen. Wohngeld wird in der Regel für einen Zeitraum von 12 Monaten bewilligt.

Im SGB II (2. Sozialgesetzbuch) wird einzig und allein auf den Grundbedarf einer Bedarfsgemeinschaft abgestellt (der ist amtsseitig zu ermitteln) und die Einnahmen werden dem gegenüber gestellt (Anrechnung von Arbeitseinkünften erfolgt nicht in voller Höhe) und eine Differenz ausgeglichen. Außerden ist man automatisch krankenversichert.
« Letzte Änderung: 15. Juni 2011, 13:31:55 von tomwr »
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