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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Geldzuflüsse während des Insolvenzverfahrens  (Gelesen 5175 mal)

rbrech

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Geldzuflüsse während des Insolvenzverfahrens
« am: 11. Juni 2011, 10:35:41 »

Hallo zusammen,

was passiert, wenn während der Insolvenzzeit Geld zufließt (außerhalb von dem normalen Einkommen)? Ein Schuldenberater teilte mir mit, dass man das Geld dann vollständig behalten könnte und nicht an die Gläubiger verteilen müßte. Es sei denn es handelt sich um eine Erbschaft, da müßte man 50% abtreten. Z.B. wenn ich nach 4 Jahren im Lotto gewinne, könnte ich das Geld vollständig behalten, so der Schuldnerberater. Ist das wirklich richtig?

Gruss
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Insokalle

Re: Geldzuflüsse während des Insolvenzverfahrens
« Antwort #1 am: 11. Juni 2011, 10:58:46 »

Nein.
Während des lfd. Insolvenzverfahrens landet alles, was pfändbar ist, in der Insolvenzmasse. Also auch das gesamte Erbe, der Lottogewinn usw.

Erst nach Aufhebung des Verfahrens, also in der WVP, bekommt der TH nur die über § 287 InsO abgetretenen pfändbaren Einkünfte, das sind im wesentlichen Lohneinkünfte und vergleichbare Bezüge. Lottogewinne und 50% des Erbes dürfen Sie dann behalten.
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rbrech

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Re: Geldzuflüsse während des Insolvenzverfahrens
« Antwort #2 am: 11. Juni 2011, 11:51:15 »

ist die Frage wie lange das Insolvenzverfahren dauert und wann die WVP anfängt. Es ist klar, dass alle Geldzuflüsse während des Verfahrens vom IV eingenommen werden. Das gesamte Inso-Verfahren dauert ja ca 6 Jahre. Sind nicht die ganzen 6 Jahre WVP? Die Zeit davor ist doch die Zeit, in der erstmal geklärt werden muss, was für Forderungen bestehen, etc. bis zur Gerichtsverhandlung. Und ab der Gerichtsverhandlung beginnt dann die WVP, ist das so richtig?
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Karldergrosse

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Re: Geldzuflüsse während des Insolvenzverfahrens
« Antwort #3 am: 11. Juni 2011, 12:02:53 »

Das gesamte Verfahren dauert 6 Jahre.
Es beginnt mit dem Insolvenzverfahren.
Nach einer gewissen Zeit wird dies abgeschlossensein, bei mir war das nach einem Jahr.
Es kommt dann normalerweise Post vom Gericht der Dir dies mitteilt und die Restschuldbefreiung ankündigt und Dich über die WVP informiert, inclusive Deiner Rechte und Pflichten.
(Erst jetzt gehört Dir die Hälfte einer Erbschaft und der ganze Lottogewinn.)
In seltenen (komplizierten oder unklaren) Fällen kann das Insolvenzverfahren 6 Jahre dauern.
Dann kommt man nie in die WVP.
   
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rbrech

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Re: Geldzuflüsse während des Insolvenzverfahrens
« Antwort #4 am: 11. Juni 2011, 15:08:09 »

Ok gut, dann habe ich das verstanden. So jetzt zu zwei Problematiken bei meiner Insolvenz. Erstmal zum ersten Problem: Ich habe für die letzten Jahre keine Steuererklärung abgegeben, die ich aber jetzt noch abgeben muss (ich war selbstständig, es wird Regelinsolvenz werden). Da ich dafür keinen Steuerberater einschalten kann und ich Gefahr laufe, was falsch zu machen, wäre es doch jetzt sinnvoll einfach Zahlen nach oben aufzurunden, so dass ich eigentlich mehr Steuern zahlen muss als ich tatsächlich müßte. Geht ja dann eh mit in die Insolvenz. So hätte ich das Problem umgangen, dass eine Steuerprüfung während der WVP ggf. neue Schulden bringt. Stellt der Steuerprüfer dann fest, dass ich eigentlich hätte was zurückbekommen müssen, würde ich dann die Steuerrückerstattung behalten können?
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Der_Alte

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Re: Geldzuflüsse während des Insolvenzverfahrens
« Antwort #5 am: 11. Juni 2011, 16:54:27 »

Warten Sie doch bis zur Insovenz. Dann brauchen Sie keine Steuererklärung mehr abgeben, dass ist Sache des Insolvenzverwalters.  Damit umgehen Sie auch das Problem, eine falsche Erklärung abzugeben. Und es sind Masseforderungen, wenn sich eine Steuernachzahlung aus der Zeit vor dem IV ergibt. Eine Steuerprüfung wird es wohl nicht mehr geben und wenn, sind das keine Neuschulden, weil sie ja auf einer Steuererklärung für die Zeit vor der Insolvenz beruhen.
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tomwr

Re: Geldzuflüsse während des Insolvenzverfahrens
« Antwort #6 am: 11. Juni 2011, 19:22:41 »

Das gesamte Inso-Verfahren dauert ja ca 6 Jahre. Sind nicht die ganzen 6 Jahre WVP? Die Zeit davor ist doch die Zeit, in der erstmal geklärt werden muss, was für Forderungen bestehen, etc. bis zur Gerichtsverhandlung. Und ab der Gerichtsverhandlung beginnt dann die WVP, ist das so richtig?

Also mit Datum der Antragstellung beginnt das Eröffnungsverfahren. Sofern die Vermögensverhältnisse für den Richter nicht überschaubar sind und insbesondere auch nicht die Verwertungsaussichten des Restvermögens, wird in aller Regel ein Insolvenzgutachter beauftragt. Diese Phase nennt sich technisch Eröffnungsverfahren und ist im Grunde die Amtsermittlung vor der Eröffnung der Insolvenz. Sofern dem Richter alles klar ist, kann er das Verfahren binnen kurzer Zeit eröffnen (1 bis 2 Wochen), bei Unklarheiten und Bestellung eines Gutachters kann es auch schon mal 6 bis 12 Monate dauern.

Sofern das Verfahren dann tatsächlich (ggf. auf Empfehlung des Gutachters) eröffnet wird, beginnt das eröffnete Verfahren und erst ab dem Zeitpunkt beginnt der Insolvenzbeschlag überhaupt und natürlich die Laufzeit der Abtretungserklärung (6 Jahre). Die Dauer des eigentlichen Insolvenzverfahrens richtet sich lediglich nach der Klärung aller Rechtsverhältnisse und Verwertung des vorhandenen Vermögens (bis auf monatliche Zahlungen aufgrund der Abtretungserklärung oder als Ausgleich für eine selbständige Tätigkeit).
Sofern überhaupt kein Vermögen vorhanden ist und alle angemeldeten Forderungen vom IV anerkannt werden, kann das Verfahren sehr kurz sein. Bei Prozessen seitens der Gläubiger mit nicht anerkannten Forderungen kann es dann auch wieder dauern, ebenso wenn die Verwertung des Vermögens sich schwierig gestaltet.

Sobald das Insolvenzverfahren beendet ist, beginnt die WVP für die Dauer der Restlaufzeit der Abtretungserklärung. Hier gilt der Insolvenzbeschlag nicht mehr und der Schuldner kann wieder Vermögen ansparen oder aufbauen. Sofern das eigentlich Insolvenzverfahren 6 Jahre dauert, ist üebr die Frage der Restschuldbefreiung auch ohne WVP zu urteilen.


Also das mit der Abgabe von Steuererklärungen die deutlich zu hoch sind und Spekulation über eventuelle Rückzahlungen würde ich mal sofort vergessen. Im Grunde kann das einen Versagungsgrund nach sich ziehen, bis hin zu Gläubigerbegünstigung nach §283c StGB (die anderen Gläubiger werden benachteiligt wenn der Gläubiger FA dadurch eine höhere Quote bekommt) wobei zumindest der Auffangtatbestand Bankrott (§283 Abs.1 Nr.4 StGB) greifen könnte. Also das ist ein ganz heißes Eisen.

Normalerweise ist der IV zur Abgabe ausstehender Steuererklärungen verpflichtet, einigt sich aber auch häufig mit dem Finanzamt auf Schätzungen (spart ihm Arbeit). Sofern man zur Aufstellung von Bilanzen verpflichtet ist, sollte man dem auch rechtzeitig nachkommen. Sonst könnte man auch wegen §283b StGB "Verletzung der Buchführungspflicht" belangt werden. Alle Verurteilungen mit 283 vorne sind nicht gut für die Restschuldbefreiung. Nach einigen Stimmen in der Literatur soll es ausreichen die Verfahrenskostenstundung nicht zu gewähren oder aufzuheben wenn eine Verurteilung zu den Insolvenzstraftaten hinreichend wahrscheinlich ist.
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rbrech

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Re: Geldzuflüsse während des Insolvenzverfahrens
« Antwort #7 am: 14. Juni 2011, 14:59:08 »

Ok, wenn der IV die Steuererklärungen erstellen läßt und ich später keine Nachzahlung mehr bekommen kann, ist das Problem ja schon mal gelöst, vielen Dank.

Zu meiner nächsten Sache. Ich habe noch eine streitige Forderung offen, die ich aber nicht einklagen kann aus wirtschaftlichen Gründen (Vorab-Prozesskosten ca 5000 bis 10 000 Euro). Freunde und Bekannte würden mir den Betrag zur Verfügung stellen, wenn es sinnvoll wäre. Sinnlos ist aber jetzt die Forderung einzuklagen, da es dann an die Gläubiger verteilt würde und ich dann dennoch in Insolvenz gehen müßte. Wenn aber nun das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist und ich in WVP bin, wäre die Klage wieder sinnvoll. Ist das legal? Oder würde der IV die Prozesskosten vorstrecken, um die Forderung reinzuholen?

Gruss
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tomwr

Re: Geldzuflüsse während des Insolvenzverfahrens
« Antwort #8 am: 14. Juni 2011, 15:30:36 »

Ob sich der Prozess lohnt oder nicht ist eine Entscheidung des IV.
Offenbar lohnt er sich sonst würden Freunde und Bekannte das Geld nicht zur Verfügung stellen bzw. Du Dir überlegen den Prozess zu führen. Vermögenswerte sind im Insolvenzantrag anzugeben. Man verscherzt sich damit die Restschuldbefreiung denn der Prozessgegner ist ja auch nicht ganz blöde und könnte Insolvenzverwalter und/oder Insolvenzgericht über die Klage informieren.

Das ist eine Straftat nach §283 StGB und führt zum Verlust der gesamten RSB.

Zitat
§ 283 Bankrott
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
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Der_Alte

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Re: Geldzuflüsse während des Insolvenzverfahrens
« Antwort #9 am: 14. Juni 2011, 16:12:16 »

Die offenen Forderungen sind zwingend im Insolvenzantrag anzugeben, da sie Vermögenswerte darstellen, die sich realisieren lassen. Ansonsten hat man vorsätzlich unwahre Angaben im Antrag gemacht. Versagensgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 ist dann gegeben.
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rbrech

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Re: Geldzuflüsse während des Insolvenzverfahrens
« Antwort #10 am: 14. Juni 2011, 16:17:04 »

ja, aber was ist, wenn der IV sagt, der Prozess lohnt sich nicht, obwohl ich angegeben habe, dass ggf. was einzuklagen wäre? Wenn ich dann später den Prozess selbst führe, ist das dann in Ordnung?
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Der_Alte

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Re: Geldzuflüsse während des Insolvenzverfahrens
« Antwort #11 am: 14. Juni 2011, 16:23:46 »

Das ist so spekulativ, darauf kann man eine Antwort vielleicht vom Gericht erwarten, wenn das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist. Für mich ist das Jura für Fortgeschrittene und ich bin gerade mal Laie.
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Insokalle

Re: Geldzuflüsse während des Insolvenzverfahrens
« Antwort #12 am: 14. Juni 2011, 16:56:57 »

So schwer ist das nicht. Wenn der IV die Forderung nicht einzieht, sprich den Vermögenswert nicht verwertet, kann er ihn gleich freigeben oder die Gläubigerversammlung entscheidet im Schlusstermin über nicht verwertete bzw. nicht verwertbare Vermögensgegenstände (§ 197 InsO).

Erst wenn die vermeintliche Forderung sozusagen wieder in der Verfügungsgewalt des Schuldners ist, kann er sie einklagen. Ggf. Verjährung beachten.
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rbrech

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Re: Geldzuflüsse während des Insolvenzverfahrens
« Antwort #13 am: 14. Juni 2011, 17:44:33 »

Also wenn ich meine offene Forderung angebe, aber dem IV klar mache, dass eine Klage sinnlos ist, und ich dann später selbst erfolgreich klage, habe ich gewonnen? Da es sich hier um eine komplexe Vertragsangelegenheit handelt, bei der tatsächlich nicht sicher ist, ob ich gewinnen kann, wird der IV sicher von einer Klage absehen. Zumal wo soll er das Geld für die Klage hernehmen? Der kann doch nur klagen, wenn er 100% sicher ist, dass ich Erfolg einstellt und dass kann er in diesem Fall nicht sein.
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Der_Alte

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Re: Geldzuflüsse während des Insolvenzverfahrens
« Antwort #14 am: 14. Juni 2011, 17:49:32 »

Welches Geld für die Klage? Der Insolvenzverwalter ist im Regelfall Rechtsanwalt, also kann er ohne Geld in die Hand nehmen zu müssen, klagen. Und wenn er verliert sind dass Masseverbindlichkeiten, kosten ihn also auch nichts.
Und ob man klug beraten wäre, ihm die Klage auszureden weiss ich auch nicht. Solange er das nicht freigibt hat man nichts davon und die Verjährungsfristen sind schließlich auch nicht die längsten.
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rbrech

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Re: Geldzuflüsse während des Insolvenzverfahrens
« Antwort #15 am: 14. Juni 2011, 18:05:56 »

Gut die Gerichtskosten sind ja auch nicht zu verachten, die muss doch irgendjemand zahlen im Falle einer gerichtlichen Niederlage. Man muss ja schliesslich die Gerichtskosten vorstrecken, es funktioniert also so nicht, dass es einfach auf die Masseverbindlichkeiten aufgeschlagen wird.
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Insokalle

Re: Geldzuflüsse während des Insolvenzverfahrens
« Antwort #16 am: 14. Juni 2011, 18:10:47 »

Auch der IV muss die Prozesse bezahlen und zwar aus der Masse. Ist keine oder zu wenig da, stellen die Gläubiger vielleicht einen Kostenvorschuss oder er beantragt PKH.

Die Beurteilung der Erfolgsaussichten sollten Sie dem IV selbst überlassen. Drücken Sie ihm die Unterlagen in die Hand und besprechen Sie es mit ihm.
Dann wird man sehen, wie es weitergeht.
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Der_Alte

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Re: Geldzuflüsse während des Insolvenzverfahrens
« Antwort #17 am: 14. Juni 2011, 19:01:57 »

Gut die Gerichtskosten sind ja auch nicht zu verachten, die muss doch irgendjemand zahlen im Falle einer gerichtlichen Niederlage. Man muss ja schliesslich die Gerichtskosten vorstrecken, es funktioniert also so nicht, dass es einfach auf die Masseverbindlichkeiten aufgeschlagen wird.
Eben doch, es sind alles Massekosten. Ich glaube, sogar sein eigenes Honorar darf er der Masse belasten.
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