Das gesamte Inso-Verfahren dauert ja ca 6 Jahre. Sind nicht die ganzen 6 Jahre WVP? Die Zeit davor ist doch die Zeit, in der erstmal geklärt werden muss, was für Forderungen bestehen, etc. bis zur Gerichtsverhandlung. Und ab der Gerichtsverhandlung beginnt dann die WVP, ist das so richtig?
Also mit Datum der Antragstellung beginnt das Eröffnungsverfahren. Sofern die Vermögensverhältnisse für den Richter nicht überschaubar sind und insbesondere auch nicht die Verwertungsaussichten des Restvermögens, wird in aller Regel ein Insolvenzgutachter beauftragt. Diese Phase nennt sich technisch Eröffnungsverfahren und ist im Grunde die Amtsermittlung vor der Eröffnung der Insolvenz. Sofern dem Richter alles klar ist, kann er das Verfahren binnen kurzer Zeit eröffnen (1 bis 2 Wochen), bei Unklarheiten und Bestellung eines Gutachters kann es auch schon mal 6 bis 12 Monate dauern.
Sofern das Verfahren dann tatsächlich (ggf. auf Empfehlung des Gutachters) eröffnet wird, beginnt das eröffnete Verfahren und erst ab dem Zeitpunkt beginnt der Insolvenzbeschlag überhaupt und natürlich die Laufzeit der Abtretungserklärung (6 Jahre). Die Dauer des eigentlichen Insolvenzverfahrens richtet sich lediglich nach der Klärung aller Rechtsverhältnisse und Verwertung des vorhandenen Vermögens (bis auf monatliche Zahlungen aufgrund der Abtretungserklärung oder als Ausgleich für eine selbständige Tätigkeit).
Sofern überhaupt kein Vermögen vorhanden ist und alle angemeldeten Forderungen vom IV anerkannt werden, kann das Verfahren sehr kurz sein. Bei Prozessen seitens der Gläubiger mit nicht anerkannten Forderungen kann es dann auch wieder dauern, ebenso wenn die Verwertung des Vermögens sich schwierig gestaltet.
Sobald das Insolvenzverfahren beendet ist, beginnt die WVP für die Dauer der Restlaufzeit der Abtretungserklärung. Hier gilt der Insolvenzbeschlag nicht mehr und der Schuldner kann wieder Vermögen ansparen oder aufbauen. Sofern das eigentlich Insolvenzverfahren 6 Jahre dauert, ist üebr die Frage der Restschuldbefreiung auch ohne WVP zu urteilen.
Also das mit der Abgabe von Steuererklärungen die deutlich zu hoch sind und Spekulation über eventuelle Rückzahlungen würde ich mal sofort vergessen. Im Grunde kann das einen Versagungsgrund nach sich ziehen, bis hin zu Gläubigerbegünstigung nach §283c StGB (die anderen Gläubiger werden benachteiligt wenn der Gläubiger FA dadurch eine höhere Quote bekommt) wobei zumindest der Auffangtatbestand Bankrott (§283 Abs.1 Nr.4 StGB) greifen könnte. Also das ist ein ganz heißes Eisen.
Normalerweise ist der IV zur Abgabe ausstehender Steuererklärungen verpflichtet, einigt sich aber auch häufig mit dem Finanzamt auf Schätzungen (spart ihm Arbeit). Sofern man zur Aufstellung von Bilanzen verpflichtet ist, sollte man dem auch rechtzeitig nachkommen. Sonst könnte man auch wegen §283b StGB "Verletzung der Buchführungspflicht" belangt werden. Alle Verurteilungen mit 283 vorne sind nicht gut für die Restschuldbefreiung. Nach einigen Stimmen in der Literatur soll es ausreichen die Verfahrenskostenstundung nicht zu gewähren oder aufzuheben wenn eine Verurteilung zu den Insolvenzstraftaten hinreichend wahrscheinlich ist.