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Autor Thema: pfändungsgrenze + selbstzahlerin bei krankenkasse (studentisch versichert)?  (Gelesen 1993 mal)

VerzweifelteStudentin

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hallo,

mein insolvenzverfahren ist noch nicht eröffnet, es läuft noch der aussergerichtliche einigungsversuch, aber es werden eh alle gläubiger ablehnen, da es sich um einen null-plan handelt. der antrag bei gericht soll also dieses jahr noch eingereicht werden.

ich habe meinen arbeitgeber bereits darüber informiert, dass eine privatinsolvenz ansteht. da ich als werkstudentin tätig bin und somit nicht in allen zweigen voll sozialversicherungspflichtig bin (von meinem brutto-gehalt führt der arbeitgeber nur die rentenversicherung und event. anfallende steuern ab), stellt sich die frage, wie es sich mit der berücksichtigung des krankenkassenbeitrags verhält.

die pfändungsgrenze für ledige liegt ja bei 989,99 €uro netto/monat. ich erhalte mein netto-gehalt vom arbeitgeber und die krankenkasse bucht dann den beitrag zur studentischen krankenversicherung ab. der beitrag liegt inkl. pflegeversicherung bei 64,66 €.

der arbeitgeber ist ja dafür zuständig den teil meines einkommens, der oberhalb der pfändungsgrenze liegt, an den treuhänder abzuführen.

wie wird das gehandhabt? zahlt der arbeitgeber mir dann jeden monat die 64,66 € mehr aus (also statt 989,99 € eben 1054,65 € netto) aus?

ich darf ja keinen finanziellen nachteil dadurch haben, dass ich bei der krankenkasse selbstzahlerin bin.

handelt sich übrigens um die gesetzliche krankenversicherung, aber ohne anspruch auf krankengeld wegen studentenstatus.

mein einkommen ist übrigens in der regel unterhalb der pfändungsgrenze. nur in monaten, in denen ich z.b. viele zuschläge gesammelt habe oder es eine einmalzahlung gab, könnte ich drüber kommen.

danke.

verzweifelte studentin
Gespeichert
 

paps

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Teilen Sie dem Arbeitgeber die Höhe des Versicherungsbeitrages mit.
Dann kann er dies bei der Pfändungsberechnung gleich berücksichtigen.

Rechenweg:
gesetzliches Netto abzüglich des KK-Beitrages ergibt das Pfändungsnetto.
Sie erhalten z.B. gewöhnlich 1050,- Netto
Davon ziehen Sie die 64,66 KK-Beitrag ab.
Sie haben dann ein Pfändungsnetto von 985,34.
Es wäre also nichts pfändbar.

Ausgezahlt bekommen Sie in Ihrem Beispiel natürlich nur die 989,99 .
Sonst wäre es ja eine Erhöhung des Nettos durch den AG und der wird wohl kaum freiwillig ihre KK-Beiträge zahlen.
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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