eine mögliche, zeitnahe Folge Ihres Verhaltens könnte sein:
1.)
§ 4c InsO Aufhebung der Stundung
Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn
3. der Schuldner länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages schuldhaft in Rückstand ist;
In diesem Fall würden die Verfahrenskosten zur Zahlung fällig.. ansonsten
2.)
§ 207 InsO Einstellung mangels Masse
(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein.
3.)
§ 215 InsO Bekanntmachung und Wirkungen der Einstellung
(1) Der Beschluß, durch den das Insolvenzverfahren nach § 207, 211, 212 oder 213 eingestellt wird, und der Grund der Einstellung sind öffentlich bekanntzumachen. Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einstellung (§ 9 Abs. 1 Satz 3) zu unterrichten. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Mit der Einstellung des Insolvenzverfahrens erhält der Schuldner das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen. Die §§ 201, 202 gelten entsprechend.
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Nach Ihren Ausführungen haben Sie augenscheinlich kein Interesse, den begangenen Verstoß zu heilen..Natürlich hätten Sie auch aus dem laufenden Verfahren hinaus die Möglichkeit eine Einigung mit allen Gläubigern herbeizuführen. Ich denke, dass eine Einigung nicht unbedingt leichter wird, wenn es auf eine Versagung der RSB hinauslaufen sollte.
..wahrscheinlich ist es jedenfalls, dass Ihnen als Schuldner die Redlichkeit abgesprochen wird.
immerhin stellt Ihr Verhalten einen groben Verstoß gegen §§ 97,290 InsO dar.
Sie können auch nicht damit rechnen, dass Ihr Verhalten den Insolvenzgläubigern verborgen bleibt.
Sollte es also zum Schlusstermin kommen, würde wohl spätestens hier mit einem Versagungsantrag zu rechnen sein.