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Autor Thema: Stundung der verfahrenskosten aufgehoben ?  (Gelesen 2453 mal)

Marc

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Stundung der verfahrenskosten aufgehoben ?
« am: 19. Februar 2012, 23:00:26 »

Guten tag ich hab da en problem als ich heute in den briefkasten schaute war dort ein brief vom amtsgericht hagen drin , ich war erstaunt was ich dan gelesen habe ..

BEWILIGTE STUNDUNG DER VERFAHRENSKOSTEN AUFGEHOBEN  nur jetz weis ich nicht was ich damit anfangen soll ? kann mir jemand helfen ?
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juergengrisu

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Re: Stundung der verfahrenskosten aufgehoben ?
« Antwort #1 am: 20. Februar 2012, 08:54:41 »

Guten Morgen ;)

Haben sie irgendetwas vergessen an zu geben ?
Das hört sich nicht gut an, ihnen wurde die Stundung der Verfahrenskosten versagt wie weit ist ihr Verfahren?
Fragen sie mal nach beim Treuhänder warum dieses geschehen ist..

Gruß Juergengris
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Insokalle

Re: Stundung der verfahrenskosten aufgehoben ?
« Antwort #2 am: 20. Februar 2012, 10:51:41 »

Der Grund sollte eigentlich in dem Beschluss stehen.
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Marc

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Re: Stundung der verfahrenskosten aufgehoben ?
« Antwort #3 am: 20. Februar 2012, 11:19:15 »

Hir steht ich habe mich nicht um arbeit bemüht ! wa sich nicht nachvolziehen kann die innsolvenz leuft jetz knap 1 jahr , die frau von der awo hat gesagt das ich jeden monat 8 bewerbungen fürs gericht schreiben muss aber da ich im moment arbeitsloss bin und ich ja sowiso 8 bewerbungen schreiben muss aleine schon für die arge , sagte sie ich muss die bewerbungen nicht beim gericht abgeben ! ich glaube das es irgent wie damit zu tuhn hat , oh man ,,wie leuft den sowas ist das ENTGÜLTIG aufgehoben oder kann man da noch irgent wie was machen ????? :mad2:
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Insoman

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Re: Stundung der verfahrenskosten aufgehoben ?
« Antwort #4 am: 20. Februar 2012, 12:32:52 »

Sie können innerhalb von 2 Wochen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einlegen (§ 4d InsO).
Zur Begründung dienen zwei Möglichkeiten:
1)
Legen Sie dar, dass Sie ihren Bemühungen um Erwerbstätigkeit nachgekommen sind.
Nehmen sie hierfür sofort Kontakt mit der ARGE auf, um an die Nachweise zu kommen.
2)
Haben Sie eine abgeschlossene Berufsauabildung?
Wenn nicht, ist es durchaus fraglich, ob Sie in der Lage gewesen wären, Arbeitseinkommen über der Pfändungsfreigrenze zu erzielen (€ 1029.-).
Falls nicht, kommt eine Aufhebung der Stundung, nach Ansicht des Bundesgerichtshofes, nicht in Frage:
Zitat
Die Stundung der Kosten des Verfahrens kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der beschäftigungslose Schuldner sich nicht um eine Beschäftigung bemüht, wenn er nicht in der Lage ist, Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze zu erzielen, und die Befriedigung der Insolvenzgläubiger somit nicht beeinträchtigt ist.
   

BGH, Beschluss vom 22. 10. 2009 - IX ZB 160/09; LG Hagen (Lexetius.com/2009,3164)
« Letzte Änderung: 20. Februar 2012, 13:00:10 von Insoman »
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