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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Kurz vor Inso. Hab Anfängerfragen  (Gelesen 5584 mal)

anna_nele75

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Kurz vor Inso. Hab Anfängerfragen
« am: 19. März 2007, 22:21:53 »

hallo, mein man ist kurz vor Inso. bzw. hat er schon Nr. beim Amtsgericht (einzelunternehmer). Er ist gerad dabei dem Inso.verwalter alle unterlagen zu überreichen (giing heut per post raus). Schulden ca. 37.000 Euro. verkauf des ladens bringt ca. 30.000 Euro. Hauptgläubiger Finanzamt, ansonsten noch Krankenkassen und viele kleine Kleckerbeträge (ca. 20 Gläubiger, davon viele im \"normalen Mahnbereich\").
Nun die Fragen:
Wie lange lässt der IV den Laden auf? (jeder tag ist wichtig)
(Mietvertrag läuft zum 15.7.07 aus, wenn der IV eher zumacht, macht der vermieter noch seine entstanden offenen mietrückstände geltend. So könnte mein Mann normal seine Kaution im Juli bekommen, das Inventar versuchen \"anständig\" zu verkaufen - er denkt der Inso. verschärbelt alles für ein Appel und \'nen Ei. Dann halt die Gläubiger befriedigen und ohne Inso. einen Abschluss finden)

Lassen FA und Krankenkassen mit sich handeln (ich glaub ja nicht)
Wenn der Restbetrag von vieleicht 7000 Euro eher als die 7 Jahre abgetragen werden könnte, endet dann die Inso.zeit?
Wenn mein Mann eine Arbeit im Angestelltenverhältnis findet, erfährt der AG von der Inso?

Vielen Dank für eure Neulingsantworten  ;-) [addsig]
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paps

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Kurz vor Inso. Hab Anfängerfragen
« Antwort #1 am: 19. März 2007, 22:52:38 »

also der Spezi ist ThoFa auf diesem bereich, baer ich denke rein von der Konstellation her, wird der \"Laden\" weiter laufen.
Warum sollte der IV den \"Laden\" schließen?

Es ist doch so, dass alle Altforderungen weg sind. Werden jetzt Überschüsse erwirtschaftet, wäre es doch sinnlos, zu zumachen.

Zum Mietvertrag. Der IV kann das Mietverhältnis nicht ehr beenden. Jedoch wird er seine Haftung für Neuverbindlichkeiten ausschließen.
Manche Vermieter reagieren dann mit fristloser Kündigung.

Und ja FA und KK lassen mit sich handeln.
Hier sind die Erfolgsaussichten besser wie bei anderen Gläubigern.

Aber das ist für Sie (Ihren Mann) erst mal Geschichte.

Wenn Sie ernsthaft eine andere Lösungsmöglichkeit sehen, ist Eile geboten.
Sollte das verfahren noch  nicht eröffnet sein, kann der Antrag unter Zahlung der bisherigen Kosten zurückgenommen werden.
Nach Eröffnung geht es nur noch über die restlose Erledigung der Gläubigerforderungen.
-Sofortige RSB_

Und ja in den meisten Fällen erfährt der AG von der Inso, da die Abtretung der Bezüge dem AG mitgeteilt wird.
Auch hier hilft aber verhandeln mit dem IV; unter dem Gesichtspunkt, dass damit das neue Arbeitsverhältnis gefährdet ist und die Erwwerbsobliegenheit in Gefahr ist.[addsig]
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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Feuerwald

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Kurz vor Inso. Hab Anfängerfragen
« Antwort #2 am: 20. März 2007, 11:25:48 »

Guten Morgen!

Mir erschließt sich in dieser Konstellation (Einzelunternehmer, Masse 30.000, Verbindlichkeiten 37.000) noch nicht so ganz, weshalb Insolvenz angemeldet wurde. Gab es keine anderen Weg ?

Nur zur Sicherheit noch eine Frage:  Um einen Fremdantrag wird es sich wohl nicht handeln ?! Wurde die Restschuldbefreiung beantragt ?  

Ist das Insolvenzverfahren bereits eröffnet ? Liegt ein Eröffnungsbeschluss vor oder läuft noch das Eröffnungsverfahren ?

Nach Eröffnung wird es schwer bis unmöglich sein

über die Insolvenzmasse (Inventar) oder gar
über die Kaution (Miet-/Pachtverhältnis) frei verfügen zu können.  
Der IV wird Herr des Spiels und ich vermute mal, der wird schnell \"dicht\" machen wollen.

Die Frage ob nach Eröffnung des Insolvenzverfahren Gläubiger wie KK oder FA mit sich \"reden\" lassen erschließt sich mir auch nicht recht. Was gibt es da noch zu reden ?

Bestehen Verbindlichkeiten bei der Krankenkasse aus Arbeitsverhältnissen (Arbeitnehmeranteile)?

MfG
Feuerwald

PS: Die Laufzeit des Restschuldbefreiungsverfahrens ist 6 Jahre, nicht mehr 7 Jahre und sollte es vor Ablauf der 6 Jahre zur Bereinigung der im Insolvenzverfahren festgestellten Forderungen nebst Verfahrenskosten kommen, ist auch eine vorzeitige Restschuldbefreiung möglich.
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anna_nele75

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Kurz vor Inso. Hab Anfängerfragen
« Antwort #3 am: 20. März 2007, 20:43:49 »

vielen dank erstmal, ihr helft mir sehr.  :-) aber ich kann leider mit fachausdrücken (noch) nicht viel anfangen.
zu paps: Einige Fragen, du schreibtest,
Zitat:
Sollte das verfahren noch nicht eröffnet sein, kann der Antrag unter

Zahlung der bisherigen Kosten zurückgenommen werden.

Nach Eröffnung geht es nur noch über die restlose Erledigung der Gläubigerforderungen.

-Sofortige RSB_

Was ist RSB?
zu feuerwald:
30.000 euro masse (allein 20.000 Euro kaution, ca. 10.000 E Inventar)
Insolvenz wurde vom Finanzamt angemeldet wegen Rückstände, nun bei ca. 9000 E.
Restschuldbefreiung hat er angemeldet.
Wenig Überschüsse werden erwirtschaftet, manchmal garade mal um die laufenden Kosten zu decken. Das Problem ist auch, würde er jedem Gläubiger ein Ratenzahlungsvorschlag machen, würde die Monatsendsumme - zur Schuldenabtragung - zu hochwerden. 300 Euro wären vielleich monatlich insgesamt drin, für Schuldenabzahlung. Da lachen sich doch alle kaputt. Naja, FA und KK kriegen da schon 15.000 Euro.
Das Verfahren ist noch nicht eröffnet - Antrag auf Eröffnung!

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anna_nele75

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Kurz vor Inso. Hab Anfängerfragen
« Antwort #4 am: 20. März 2007, 20:52:47 »

ach, ja ... KK aus Arbeitneheranteilen
RSB - Restschuldbefreiung - hab dann doch rausgekriegt :-)[addsig]
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Feuerwald

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Kurz vor Inso. Hab Anfängerfragen
« Antwort #5 am: 21. März 2007, 14:19:05 »

Vorsorglich noch eine Frage.

Wurde ein  e i g e n e r  Insolvenzantrag gestellt !? Es genügt nicht alleine nur den Antrag auf Restschuldbefreiung nach einem Gläubigerantrag zu stellen, um die Restschuldbefreiung zu erlangen.  

Ich befürchte den Antrag auf Eröffnung durch das  FA wird man nicht kippen können. Das FA wird nicht zurückziehen, Zahlung ist wohl auch nicht möglich ?! Somit wäre sicherlich - wie zuvor geschrieben - der Eigenantrag mit Antrag auf RSB der zunächst sicherste Schritt.

Probs dürfte es mit der KK und den AN-Anteilen geben. Thema für sich.


Beschluss vom 17.2.2005 – IX ZB 176/03

1. Nach Eingang eines Gläubigerantrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat das Insolvenzgericht den Schuldner darauf hinzuweisen, dass er zur Erreichung der Restschuldbefreiung nicht nur einen entsprechenden Antrag, sondern darüber hinaus auch einen Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung stellen muss; dafür ist dem Schuldner eine richterliche Frist zu setzen (Ergänzung zu BGH, Beschl. v. 25.9.2003 – IX ZB 24/03, NZI 2004, 511, und v. 8.7.2004 – IX ZB 209/03, NZI 2004, 593).

2. Hat ein Gläubigerantrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt, kann der Schuldner keinen Eigenantrag mehr stellen. In einem Verbraucherinsolvenzverfahren kann in diesem Fall weder das außergerichtliche noch das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren nachgeholt werden.

3. Hat das Insolvenzgericht die erforderlichen Hinweise zur Erlangung der Restschuldbefreiung fehlerhaft, unvollständig oder verspätet erteilt und ist das Insolvenzverfahren auf den Gläubigerantrag hin eröffnet worden, bevor der Schuldner den Eigenantrag stellt, genügt ein Antrag auf Restschuldbefreiung, um dem Schuldner die dahingehende Aussicht zu erhalten.

http://www.rws-verlag.de/BGH-FREE/volltext6/vo108696.htm
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anna_nele75

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Kurz vor Inso. Hab Anfängerfragen
« Antwort #6 am: 21. März 2007, 20:25:44 »

hallo, ja er hat noch einen Eigenantrag gestellt, nachdem das FA gestellt hatte (hatte gelesen, daß man dies so machen sollte)

Das FA läßt sich nicht mit einem mal bezahlen, vielleicht in 2-3 Teilen. Na, der IV ist nun im Urlaub und hatte die angeforderten Dokumente (Debitorenliste, Arbeitsverträge, Kontoauszüge etc.)

Eine Frage noch, wer kann einen bei der ganzen Insolvenzsache beraten und von der Schuldnerseite auch beraten? Der IV vertritt ja hauptsächlich die Gläubigerseite! Ein Anwalt? Wenn ja, bekämme er Prozeßkostenbeihilfe[addsig]
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Feuerwald

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Kurz vor Inso. Hab Anfängerfragen
« Antwort #7 am: 21. März 2007, 20:45:53 »


\"Wenn ja, bekämme er Prozeßkostenbeihilfe\"

Nein, PKH gibt es für solche Beratungen leider nicht und eine Beiordnung eines Rechtsanwalts (4a InsO) dürfte wohl auch nicht folgen.  Die öffentlichen Schuldnerberatungen werden fast ausnahmslos auch nicht weiterhelfen (können). da hilft nur selbst durchfragen (bspw. in diesem Forum) oder die externen Beratungskosten selbst tragen.

MfG
Feuerwald






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ThoFa

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Kurz vor Inso. Hab Anfängerfragen
« Antwort #8 am: 26. März 2007, 16:22:39 »

Hallo,

Sie sollten schnellstmöglich die Konstellation mit dem vorläufigen IV (oder Gutachter ?) besprechen.

Ggf. sollte das Verfahren so lange nicht eröffnet werden, bis die Kaution geflossen ist oder aber der Laden so lange weitergeführt werden. Die Weiterführung kommt nur in Betracht, wenn der Laden zumindest nicht weitere Kosten produziert bzw. diese getragen werden können.

Die Kaution würde mit in die Insolvenmasse fließen, von der sich der IV dann einen großen Teil abschneiden wird. Sie sollten sich daher darauf einstellen, dass die \"Restschulden\" größer sein werden, als Sie sich das im Moment vorstellen.

Auch das Inventar ist dann nicht mehr so viel wert. Die Erfahrung zeigt, dass weniger als 50 % von dem realisiert wird, was sich der Schuldner im Allgemeinen vorstellt.

Vielleicht gibt es noch eine Möglichkeit der Einigung mit dem FA ? Ich stelle mir z.B. vor, dass Sie dem FA mitteilen, dass Sie den Laden im Juli schließen wollen und einen Teil der Kaution an das FA als Sicherheit abtreten. So lange das Verfahren noch nicht eröffnet ist, können so wohl Gläubiger als auch Schuldner ihren Antrag zurück ziehen.

MfG

ThoFa

P.S.:Es ist nicht immer richtig, sofort einen Eigenantrag zu stellen, sobald ein Fremdantrag vorliegt. In Ihrem Fall hätte ich wahrscheinlich in Richtung \"Abweisung mangels Masse\" beraten, um dann später die Unternehmung ohne Insolvenz zu liquidieren. Daran erkennt man wieder sehr schön, dass sich nicht alles in Formen pressen lässt und es immer auf den Einzelfall ankommt.[addsig]
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Feuerwald

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Kurz vor Inso. Hab Anfängerfragen
« Antwort #9 am: 26. März 2007, 16:58:22 »

\"Abweisung mangels Masse\"

Ergänzend zu ThoFa

Das Risiko besteht jedoch, wenn auf Gläubigerantrag hin eröffnet wird. Da es 30 Mille Masse gibt, wäre das in diesem Fall nicht ganz auszuschließen. Ein späterer erneuter Eigenantrag mit Restschuldbefreiung wäre dann wohlmöglich verbaut bzw. erschwert. Man beachte auch die kurze Frist von 14 Tagen, um einen Eigenantrag zu stellen.

MfG
Feuerwald

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anna_nele

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Kurz vor Inso. Hab Anfängerfragen
« Antwort #10 am: 27. März 2007, 13:12:59 »

Vielen, vielen Dank. Immer wieder hilfreich :-)
Mein Mann ruft das FA an und fragt ob die warten bis juli, zur geschäftsschließung zwecks der 20.000 euro kaution. Dem IV hat mein Mann mitgeteilt, daß der Laden im Juli schließt, ob man solang auflassen könne?! Er nur: \"... naja ob denn da viel von der Kaution übrig bleibt, da bin ich mir nicht so sicher\"
Wieder zwei Fragen noch:
Was heißt \"..wenn der Laden sich trägt\" Sind schon 200-300 Euro Gewinn ein Grund den Laden nicht zuschließen? Wer entscheidet das? Entscheidet das nur der IV allein?
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anna_nele

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« Antwort #11 am: 27. März 2007, 13:32:49 »

FA hat abgelehnt! Begründung: Sie sind eine Behörde und außerdem weiss man leider nicht ob dann die volle Summe übirg bleibt.
Eine Frage noch: Wenn nun das Inventar nun nicht mehr soviel bringt, die Kaution würde aber in voller Höhe der IV bekommen? (der Vermieter hat kein Anspruch auf die Kaution, falls ihm zum Mietende \"renovierungsmäßig\" was nicht passt?) Also eigentliche Frage: Was passiert wenn wegen \"Masse abgelehnt\", was heißt das dann für mein Mann? (Aber die Kaution ist ja eigentlich \"eine schöne Masse\")
Falls der Vermieter bei Schlüsselübergabe Ansprüche erhebt, muss er sich in die Gläubigerliste \"einreihen\"?[addsig]
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« Antwort #12 am: 27. März 2007, 13:47:04 »

\"wegen \"Masse abgelehnt\",\"

es ist kaum davon auszugehen, dass die Eröffnung mangels der ja reichlich vorhandenen Masse abgewiesen wird.

http://dejure.org/gesetze/InsO/26.html

Es könnte jedoch später zur Aufhebung/Einstellung kommen.

http://dejure.org/gesetze/InsO/207.html
http://dejure.org/gesetze/InsO/211.html

Wurde zusammen mit dem RSB-Antrag auf ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten (4a InsO) gestellt ?

MfG
Feuerwald


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Kurz vor Inso. Hab Anfängerfragen
« Antwort #13 am: 27. März 2007, 13:52:46 »

Zum Umgang mit dem IV und dem FA wird sich ThoFa sicher nochmals zu Wort melden.

Nur noch mal um ganz sicher zu gehen:

Es wurde neben dem Eigenantrag auch ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt ?!

\"Falls der Vermieter bei Schlüsselübergabe Ansprüche erhebt, muss er sich in die Gläubigerliste \"einreihen\"?\"

-> Ja.



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anna_nele

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Kurz vor Inso. Hab Anfängerfragen
« Antwort #14 am: 27. März 2007, 13:56:45 »

Zitat:
Wurde zusammen mit dem RSB-Antrag auf ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten (4a InsO) gestellt ?


Ja, nur auf RSB[addsig]
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anna_nele

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Kurz vor Inso. Hab Anfängerfragen
« Antwort #15 am: 27. März 2007, 14:13:10 »

Wieder mal noch ne Frage:  Der IV deutet mein Mann an, das Krankenkassen Strafanzeige stellen werden bei offenen AN-Anteilen. Was hat das auf sich? Es sind AG und AN-Anteile auf.[addsig]
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ThoFa

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Kurz vor Inso. Hab Anfängerfragen
« Antwort #16 am: 28. März 2007, 12:39:00 »

Hallo,

ohne Beratung sollten Sie auf keinen Fall auf die Karte \"mangels Masse\" setzen, da können (und werden) Sie nur verlieren. Feuerwald hat die \"Gefahr\" schon angesprochen, wenn Sie dieses ohne Erfahrung versuchen sollten, gefährden Sie unter Umständen eine Restschuldbefreiung.

Beim Finanzamt sollten Sie sich an Hans wenden und nicht an Hänschen. Sprich: Sie sollten sich an den Leiter des Amtes wenden, statt mit dem Sachberater zu sprechen.

MfG

ThoFa
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