Vorsorglich noch eine Frage.
Wurde ein e i g e n e r Insolvenzantrag gestellt !? Es genügt nicht alleine nur den Antrag auf Restschuldbefreiung nach einem Gläubigerantrag zu stellen, um die Restschuldbefreiung zu erlangen.
Ich befürchte den Antrag auf Eröffnung durch das FA wird man nicht kippen können. Das FA wird nicht zurückziehen, Zahlung ist wohl auch nicht möglich ?! Somit wäre sicherlich - wie zuvor geschrieben - der Eigenantrag mit Antrag auf RSB der zunächst sicherste Schritt.
Probs dürfte es mit der KK und den AN-Anteilen geben. Thema für sich.
Beschluss vom 17.2.2005 – IX ZB 176/03
1. Nach Eingang eines Gläubigerantrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat das Insolvenzgericht den Schuldner darauf hinzuweisen, dass er zur Erreichung der Restschuldbefreiung nicht nur einen entsprechenden Antrag, sondern darüber hinaus auch einen Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung stellen muss; dafür ist dem Schuldner eine richterliche Frist zu setzen (Ergänzung zu BGH, Beschl. v. 25.9.2003 – IX ZB 24/03, NZI 2004, 511, und v. 8.7.2004 – IX ZB 209/03, NZI 2004, 593).
2. Hat ein Gläubigerantrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt, kann der Schuldner keinen Eigenantrag mehr stellen. In einem Verbraucherinsolvenzverfahren kann in diesem Fall weder das außergerichtliche noch das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren nachgeholt werden.
3. Hat das Insolvenzgericht die erforderlichen Hinweise zur Erlangung der Restschuldbefreiung fehlerhaft, unvollständig oder verspätet erteilt und ist das Insolvenzverfahren auf den Gläubigerantrag hin eröffnet worden, bevor der Schuldner den Eigenantrag stellt, genügt ein Antrag auf Restschuldbefreiung, um dem Schuldner die dahingehende Aussicht zu erhalten.
http://www.rws-verlag.de/BGH-FREE/volltext6/vo108696.htm[addsig]