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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: IV verweigert die Erstellung und Abgabe der Einkommenssteuererklärung  (Gelesen 4460 mal)

Onkelpuh

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Ich benötige nun dringend einen rat wie ich mich nun verhalten soll
Das der IV in der Zeit des laufenden Insolvenzverfahrens für die Abgabe und Erstellung der Einkommenssteuer zuständig ist habe ich ja schon erfahren hier im forum aber wie soll ich mich nun verhalten am besten oder was kann ich gegen den IV tun

Folgender Sachverhalt:

per 05.08. hat das Finanzamt den IV angeschrieben per Erinnerung das die Einkommenssteuererklärung für 2009 eingereicht werden soll mit einer Frist bis zum 27.08.2010
gestern nun lag Post vom IV in meinem Briefkasten zusammen mit dem Schreiben des Finanzamtes und der Aufforderung ich solle nun die Steuererklärung machen und beim Finanzamt einreichen mit dem Spruch: "da dies auch in ihrem Interesse sein kann"
im Selbigen Schreiben teilt der IV mit das er weder die Steuererklärung erstellen wird, diese nicht erstellen lassen wird und auch die Kosten dafür aus der Masse nicht zahlen wird und auch sollte die Erklärung nicht gemacht werden und es zu einer Schätzung durch das Finanzamt kommen sollte wird der IV keine Rechtsmittel einlegen und die Forderung in voller Höhe feststellen

Natürlich sehe ich nicht ein das ich die Erklärung mache wenn der IV dafür zuständig ist, das Guthaben der Steuererstattung geht ja eh in die Masse und vor allem wie soll ich das amchen innerhalb von 2 Tagen ? Der IV brauch über 2 Wochen um mir das schriftlich mitzuteilen und ich soll jetzt so kurzfristig hier seine Arbeit machen, merkt der noch was

In welchen § steht das und wo kann ich diese finden im genauen Wortlaut ?
Was kann ich nunmehr tun um dem IV klar zu machen das ich sein Schreiben so nicht akzeptiere ?

Zumindest werde ich morgen erst mal einen Fristaufschub beim Finanzamt beantragen. Oder sollte ich dies einfach so laufen lassen und den IV in Kenntnis setzen das ich die Erklärung auch nicht abgeben werde?
Sollte bei der Schätzung eine Negativzahlung raus kommen, sprioch das ich Steuern nachzahlen muß, fällt diese dann in die Insolvenz mit rein und bekomme ich dadurch einen Nachteil ?


Bitte dringend um Antwort

« Letzte Änderung: 25. August 2010, 19:49:06 von Onkelpuh »
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Fallera

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Da der iv im laufenden Verfahren die Verfügungsgewalt über ihr Vermögen hat, haftet er auch für Versäumnisse meiner Meinung nach. Paragraph 60 ins.

Wie die rechtliche Situation aussieht interessiert mich ebenfalls.
« Letzte Änderung: 25. August 2010, 20:44:47 von Fallera »
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paps

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Zitat von:     Bundesgerichtshof Beschluss vom:18.12.2008 Aktenzeichen:   IX ZB 197/07
Der Verwalter hat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 AO die steuerlichen Pflichten des Schuldners zu erfüllen, soweit seine Verwaltung reicht. Die Verwaltungsbefugnis des Verwalters (§ 80 InsO) erstreckt sich auf das zur Insolvenzmasse (§§ 35, 36 InsO) gehörende Vermögen (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 8/06, WM 2007, 1340, 1341 Rn. 9). Demgemäß hatte der Verwalter auch im Streitfall den dem Schuldner obliegenden steuerlichen Pflichten nachzukommen und für ihn eine Einkommensteuererklärung bei dem Finanzamt einzureichen (BFH, Urt. v. 23. August 1994 - VII R 143/92, ZIP 1994, 1969, 1970; vgl. BGHZ 74, 316, 318 ; 160, 176, 178) . Da der Schuldner durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine steuerliche Handlungsfähigkeit verliert (Kübler in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 155 Rn. 81), kann nur der Verwalter für ihn eine Steuererklärung bei dem Finanzamt abgeben. Auf Verlangen des Verwalters ist der Schuldner lediglich zur Vorlage der zur Erstellung der Steuererklärung notwendigen Unterlagen verpflichtet (HmbKomm/InsO-Streck, 2. Aufl. § 290 Rn. 34).

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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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Onkelpuh

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danke für die Antworten

werde dem IV nun eine Nachricht zukommen lassen und ihm erst mal mitteilen bezugnehmend auf die entsprechenden § das er die Steuererklärung machen muß und ich diese nicht machen werde

und ich werde ihm diesbezüglich alle erforderlichen Unterlagen für die Erstellung der Steuererklärung mitschicken

das wäre doch so ok oder ?
« Letzte Änderung: 25. August 2010, 22:43:30 von Onkelpuh »
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Maurice Garin

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Zitat von:     Bundesgerichtshof Beschluss vom:18.12.2008 Aktenzeichen:   IX ZB 197/07
Der Verwalter hat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 AO die steuerlichen Pflichten des Schuldners zu erfüllen, soweit seine Verwaltung reicht.

Und genau das ist der Witz an der Sache. Wie weit reicht denn die Verwaltung des IV? Soweit insolvenzfreies Vermögen betroffen ist, sicher nicht. Und dazu gehören schon mal alle Ausgaben, die der Schuldner aus seinem unpfändbaren Einkommen zahlt (Sonderausgaben, agB, Aufwendungen i.S. § 35a EStG. etc.) und die in die Steuererklärung reingehören. Und das unpfändbare Einkommen muß ja auch erklärt werden. Das wird aber ebenfalls nicht durch die Verwaltungsbefugnis des IV umfasst, weil es nicht zur Masse gehört. Also muß er dieses Einkommen auch nicht erklären.

Es ist schlicht ein Graus, den m.W. noch keiner so richtig auseinandergedröselt hat. Steuer- und Insolvenzrecht passen nicht zusammen, und je genauer man hinschaut, desto schlimmer wird es. In der Praxis behilft man sich meist einfach mit Nichtabgabe und Null-Schätzungen durch das FA. Oder mit der Anfertigung von Teilsteuererklärungen, aus denen das FA dann  einen Bescheid zusammenbastelt.
« Letzte Änderung: 26. August 2010, 00:18:52 von Maurice Garin »
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Maurice Garin

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Nachtrag:

Ein Problem bei der Sache für den Schuldner könnte auch noch sein, dass das FG Schleswig Holstein kürzlich entschieden hat (2 K 90/08), dass Nachzahlungen bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit keine Masseverbindlichkeiten darstellen. Gibt man also keine Steuererklärung ab, und das FA schätzt, könnte das dazu führen, dass der Schuldner diese Steuern zu tragen hat. Da wird es schlauer sein, die Steuererklärung selber zu erstellen, als den IV zu verklagen.
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Onkelpuh

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anders herrum wieso fällt dann ein Guthaben bei der Einkommenssteuer in die Masse, das verwirrt jetzt ein wenig

blöd ist es nur das ich die Steuererklärung nunmehr innerhalb von 2 Tagen machen müßte weil der IV nicht aus dem A...... gekommen ist aber ich das nicht einsehe, das Finanzamt schickt ja nciht ohne Grund die Erinnerung zur Abgabe direkt an den IV, die wissen genau das dies sein part ist und nciht die des Schuldners

soll das FA halt schätzen wenn er sie nicht abgibt und sollte es dann Stress geben werde ich das Inso-Gericht bemühen und dort das ganze klären und sollte das Finanzamt noch Kohle haben wollen dann denke ich mal würde das ja zur Masse fallen weil das Verfahren ja immer noch läuft, übrigends schon weit über 2 Jahre statt der üblichen 12-18 Monate
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Insokalle


Zu der Thematik gibt es ein älteres BGH Urteil v. 22.07.04, IX ZB 161/03, ebenfalls lesenswert.

Zum einen stellt es fest, dass über die Verpflichtung des IV nach § 34 Abs. 3 AO die Finanzverwaltung entscheidet. Wenn der IV gegen die Verfügungen des FA nicht vorgeht, hat er sozusagen Pech gehabt. Zumindest müsste er im Verhandlungswege mit dem FA versuchen, eine Befreiung von seiner Verpflichtung zu erreichen.

Zum anderen kann der IV die Kosten für die Erstellung der Steuererklärungen in seinem Vergütungsantrag als Auslagen geltend machen. Er kann sogar einen Auslagenvorschuss vom Insolvenzgericht verlangen.

M.E. besteht kein Grund für den IV, sich um die Erstellung der Erklärung zu drücken, höchstens aus reiner Unlust oder Bequemlichkeit.

Leider dürfte der Schuldner, wenn er nur AN-Einkünfte hat, bei einer Schätzung vom FA zur Zahlung gebeten werden. Der Schuldner hat insoweit eine schwache Position.
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