1.) welchen Unterschied macht das \"Regelinsolvenzverfahren\" zu einem herkömmlichen Insolvenzverfahren aus?! Dachte, da besteht kein Unterscheid
-> nun, das \"Regel\"Insolvenzverfahren ist im Grunde das normale Insolvenzverfahren.
Für Verbraucher und eben auch ehemalige Selbständige, gibt es ein etwas abgespecktes Kleinverfahren (= Verbraucherinsolvenzverfahren). Ich wollte nur darauf aufmerksam machen, dass es den Begriff \"privates Insolvenzverfahren\" an sich nicht gibt.
Als Gewerbetreibender wären Sie zwangsläufig ein Kandidat für das \"Regel\"Insolvenzverfahren. Würden Sie das Gewerbe abmelden und als Arbeitsloser oder als abhängig Beschäftigter dann ein Insolvenzverfahren beantragen wollen, könnten Sie nach Maßgabe des § 304 InsO ggf. auch unter die Vorschriften des Verbraucherinsolvenzverfahrens fallen.
zu 2.) Meine bisherige Agenturarbeit bringt ca. 1.000-1.500€ im Monat, da ich mti einem guten Kunden eine Basisvergütung von 500€ ausgehandelt habe und der Rest der Provisionen sind bisher schon mit Folgeprovisionen ca. 800-900€/Monat
-> mal angenommen Sie beantragen nunmehr das Regelinsolvenzverfahren und beabsichtigen die Fortführung Ihres Gewerbes, so ist die Fortführung der erste und oberste Punkt, den es vorzubereiten gilt. Denn mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Gewerbe Teil der Insolvenzmasse und der Insolvenzverwalter Herr der Lage und der Dinge. Es muss dann möglichst ein Konsens gefunden werden, bspw. eine Freigabe aus der Masse (obgleich das eigentlich gar nicht geht) oder eine andere einvernehmliche Einigung. Das wird gewiss erfordern, administratorisch oben auf zu sein (Bücher + Co.) nebst perspektivisch überzeugend zu sein ( wirtschaftliche Tragfähigkeit sollte nachgeweisen werden können).
Zum angedrohten Gewerbeuntersagungsverfahren (ggf. auch die IHK mal um Rat und Hilfe fragen !) noch ein Zitat:
5 Verhältnis zum Insolvenzverfahren (§ 12 GewO)
Nach § 12 GewO finden die Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit der oder des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, während eines Insolvenzverfahrens und während der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans keine Anwendung auf das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübte Gewerbe: Dies gilt auch im Insolvenzeröffnungsverfahren, wenn das Gericht Sicherungsmaßnahmen gegen eine nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der oder des Gewerbetreibenden (z.B. Bestellung einer vorläufigen Insolvenzverwalterin oder eines vorläufigen Insolvenzverwalters, Verhängung eines allgemeinen Verfügungsverbots, einstweilige Einstellung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung) angeordnet hat. Allein der Eröffnungsantrag reicht nicht aus; es müssen Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung (InsO) angeordnet sein. (§ 12 GewO hat danach keine Bedeutung für Gewerbe, die der Schuldner nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnen sollte. Für diese Gewerbe kann ein Gewerbeuntersagungsverfahren durchgeführt werden.)
5.1 Während der o.a. Zeiträume ist kein Untersagungsverfahren einzuleiten bzw. ein bereits eingeleitetes Untersagungsverfahren auszusetzen.
5.2 Das Untersagungsverfahren ist erst nach Ablauf dieser Zeiträume fortzusetzen. Voraussetzung ist, dass der Untersagungsgrund der ungeordneten Vermögensverhältnisse noch besteht (z.B. nach Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, bei Einstellung mangels Masse oder nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit, bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 200 Abs. 1 InsO). Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen nicht mehr vor, wenn die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist (§ 258 InsO) bzw. im Fall des § 260 InsO, wenn das Insolvenzgericht die Aufhebung der Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans beschlossen hat (§ 268 InsO) oder wenn der oder dem Gewerbetreibenden Restschuldbefreiung (§§ 286, 301 Abs. 1 InsO) gewährt wurde. In diesen Fällen ist ein Untersagungsverfahren nicht mehr einzuleiten bzw. ein bereits eingeleitetes Untersagungsverfahren einzustellen ...
-> soll wohl heißen, nach durchlaufen des Insolvenzverfahren (durchschnittlich 12- 18 Monate), Ankündigung der Restschuldbefreiung, Aufhebung des Insolvenzverfahrens und der sich anschließenden Wohlverhaltensphase bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung wäre das Gewerbeuntersagungsverfahren gekippt.
\" ist halt in der BRD momentan nicht so einfach einen neuen Job zu finden...und das kann ja auch unsicher sein...was passiert, wenn ich während des I-verfahrens arbeitslos werde...!? \"
-> OK, ist klar. Dennoch lebt es sich abhängig mit Lohntüte sicherer und angenehmer. Sollte Arbeitslosigkeit eintreffen, nun gut, 1 Jahr Gnadefrist etwas neues zu finden, dann droht ALG II (Hartz IV). Insolvenzrechtlich kein Problem, man muss sich ahlt nachweisslich um Arbeit bemühen.
\"Heisst dies, wenn ich - mal angenommen, das komplette Jahr monatlich vielleicht nur 1.100€ verdiene, müssen die Gläubiger je nach Anteile nur die Differenz von 989,00-Freigrenze und 1.100 Bezug teilen?? \"
-> Ok, im eröffneten Insolvenzverfahren
a) bei Einkünften aus abhängiger Beschäftigung (Lohn/Gehalt/Lohnersatzleistrungen) -> als Richtwert Spalte 0 der Lohnpfändungstabelle. Der abzulesende unpfändbare Betrag ist nicht massezugehörig und wird vom Arbeitgeber an den Insolaner ausgezahlt (§ 36 Abs. 1 InsO). Alles wunderbar, keine große Diskussionen.
b) bei Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Gewerbe) sind zunächst a l l e Einkünfte massezugehörig (§ 35 IsnO). Kommt k e i n einvernehmlicher Konsens mit dem Insolvenzverwalter zu Stande, müsste der unpfändbare Betrag notfalls gerichtlich festgestellt werden (§ 36 Abs. 1 InsO i.V.m. § 850i ZPO).
Ich war das letzte Mal 4,5 Jahre in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis und war danach arbeitslos und habe mir mit Überbrückungsgeld selbstständig gemacht...
zählen dann die Bezüge von damals, oder wird das neu berechnet?!
-> vermutlich kein Anspruch auf ALG I, das sollten Sie bei der Agentur für Arbeit genau prüfen lassen. Alternativ jedoch das ALG II. Zuständig je nach dem die ARGE oder ein JobCenter oder auch andere Konstrukte der Ämter. Das lässt sich schnell herausfinden. Da Sie Probs. mit der KV haben, wäre ohnehin ein Antrag auf a) erg. ALG II oder zumindest Zuschuss zur KV zu prüfen.
Ich dachte, das ganze geht 6 Jahre?! D.h. nach 12-18 Monate geht das ganze in WVP über und da gehört mein \"Vermögen\" wieder mir?!
-> es gibt zwei Verfahren
a) das Regelinsolvenzverfahren / Verbraucherinsolvenzverfahren
Natürliche Personen können zudem einen Antrag auf Restschuldbefreiung (und dann auch die Stundung der verfahrenskosten!) stellen. Dieses
b) (zweite) Verfahren läuft parallel. Im Schlusstermin des Insolvenzverfahrens wird die Restschuldbefreiung angekündigt. Die Erteilung der Restschuldbefreiung erfolgt dann 6 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Das Restschuldbefreiungsverfahren erstreckt sich auf 6 Jahre und beginnt rechnerisch bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das Insolvenzverfahren erstreckt sich hingegen recht variabel auf 6, 9 12, 18 oder 24 Monate oder auch länger.
Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ankündigugn der Restschuldbefreiung erhält der Schuldner das Verfügungs-/Verwaltungsrecht über sein Vermögen zurück. Der Insolvenzbeschlag fällt weg. Es kann wieder Vermögen gebildet werden. Lediglich sind die für die restliche Dauer des Restschuldbefreiungsverfahren an einen Treuhänder abgetreten pfändbaren laufenden Bezüge aus einem Dienstverhältnis (bspw. auch Lohnersatzleistrungen) abzuführen (bei Selbständige ist § 295 Abs. 2 InsO anzuwenden) und die Obliegenheiten des Restschuldbefreiungsverfahren (§ 295 InsO) zu beachten. Ansonsten ist der Mensch frei wie ein Vogel, kann tun und lassen was er will.
Ich würde dennoch vorab prüfen, ob gegen die Forderungen des FA nicht doch noch etwas vorgebracht werden kann. Es sind soweit ja Steuerschätzungen. Vielleicht lässt sich noch etwas korrigieren ?
Links zur Lohnpfändungstabelle bzw. den §§ der InsO d
http://www.sfz-mainz.de/dateien/fachinformationen/lohnpf_tabelle_euro_neu.htmhttp://dejure.org/gesetze/InsO/35.htmlMfG
Feuerwald
[addsig]