Ein Steuerberater wird aber derzeitig für mich nicht tätig, egal was ich ihm bezahlen würde, da der Steuerberater gar nicht tätig werden kann und vom FA auch keine Auskünfte bekommt.[/b]
Wenn Sie ihn bezahlen können, dann wird er seblbstverständlich tätig. In der Praxis wird er sich mit dem IV kurzschließen und auf diesem Weg auch Informationen vom FA bekommen. Wenn der IV nicht mitmacht, kann ihm ggf. der 2. Gläubiger Druck machen, weil dessen Quote nach Wegfall der FA-Forderung ganz anders aussähe. Erfahrungsgmäß wird der IV aber einfach die Schreiben/Anfragen des StB an das FA weiterleiten, bzw. diesen (unter Verwahrung gegen die Kosten) ganz einfach bevollmächtigen. Das ist doch überhaupt kein Problem. Wenn Sie den StB bezahlen können.
Maurice! :fuchsteufelswild: Erst die Texte von aegin "lesen" und dann "Nachdenken" und dann erst kommentieren!
1. Ich, als der Betroffene in der InsO, bin nicht mehr geschäftsfähig, bzw. nur noch eingeschränkt geschäftsfähig.
2. Kein vernünftig arbeitender Steuerberater nimmt derzeitig unter den meiniegen Gegebenheiten ein Mandat von mir, ohne Billigung des IV, entgegen.
3. Den Steuerberater könnte ich bezahlen, wenn der IV seine Billigung geben würde.
4. Das FA beruft sich darauf, das es nur mit dem InsO-Verwalter kommuniziert. Jeden einzelnen Schritt (Auskünfte etc.) gehen über den InsO-Verwalter an das Finanzamt und umgekehrt. Wird ein Steuerberater hinzugezogen, ist der Kommunikationsweg noch länger - auch kompliziert langwiriger.
5. Dem 2. Gläubiger ist die Angelegenheit des 1. Gläubigers Sch... egal
Ein Steuerberater wird aber derzeitig für mich nicht tätig, egal was ich ihm bezahlen würde, da der Steuerberater gar nicht tätig werden kann und vom FA auch keine Auskünfte bekommt.[/b]
Die Bearbeitung im FA wird auch keine drei Jahre dauern, warum sollte sie? Die Frage ist aber, ob und wo da Erfolgsaussichten bestehen. Beim einmaligen Lesen des Sachverhaltes habe ich diesen ehrlich gesagt nicht verstanden. Andererseits gab es da noch die insolvente GmbH, die Sie abgewickelt haben. Da ist vermutlich ein Verlust gem. § 17 EStG entstanden, den man auf jeden Fall erklären sollte. Je nach dem, wann das war, löst sich das Problem vielleicht über den Verlustrücktrag.
Maurice! :fuchsteufelswild: In welchem Teil wird eine insolvente GmbH benannt? :nono:
Klarstellung
Ich bin = 'E' und es gibt zur 'E GmbH auch noch 'F'!
2000 wurde die 'A & B GmbH' gegründet.
Die 'A & B GmbH' verkaufte die 100 % G-Anteile Ende 2005 an 'C' (eigentlich an 'D' = Geschäftsführer der 'C mbH'), der die 'C mbH' nach Außen hin auch darstellte.
'D' ließ 'A' als den Vollmachtlosen Vertreter für 'C' diesen Kauf der G-Anteile vollziehen!)
'D' verkaufte mir in 2007 die 100 % Gesellschaftsanteile der 'C mbH'. (- und ließ mich als den vollmachtlosen Vertreter für 'C' handeln!
!! Gegen das vollmachtlose Handeln spricht erst mal nichts, wenn denn 'C' seine Billigung dem Notar nach reicht!! (Was dieser aber nie tat!)
In 2010 stellte sich heraus, das die Beurkundung folgend aus 2005 nicht wirksam werden und als fehlerhaft vom Registergericht zurück zuweisen sind.
Von 2007 bis 2010 hielt mich mein alter Steuerberater immer wieder hin, das es mit der Handelsregistereintragung, beim Handelsregistergericht, Probleme gibt, dieses Problem aber in den nächsten Wochen bereinigt sei. (Mann hoffte, das 'C' seine Vollmacht zum einstigen Kauf der 100 % G-Anteile aus 2005 geben würde, was dieser aber nicht tat!)
Der beurkundende Notar aus 2007 forderte den Steuerberater und 'D', wie auch 'C' immer wieder auf, die Vollmacht von 'C' nun endlich beizubringen.
In 2011 vielen die 100 % G-Anteile an die 'A & B GmbH' zurück, da 'A & B GmbH' die 100 % G-Anteile seit 2005 immer noch gehalten hatte, unabhängig was für nicht rechtswirksame Verkäufe da von statten gegangen sindDas Finanzamt denkt nun, das ich in 2007, mit den 100 % G-Anteilen, Einkünfte hatte, obwohl die/meine 'E GmbH' keine Geschäftstätigkeit mit den 100 % G-Anteilen aufgenommen hatte, da mir klar war, das die Beurkundung aus 2007 noch gar nicht rechtsfähig wurde.
- Hätte ich mit der 'E GmbH' eine Geschäftstätigkeit in der Zeit aufgenommen, hätte die 'E GmbH' als Schein-GmbH gehandelt ...
Der Nachweis, das ich nie im Besitz von 100 % G-Anteilen war und somit auch keine 'E-GmbH' geführt habe, hat der Notar dem FA im Mai 2011 mitgeteilt.
Ebenso, das die Beurkundungen aus 2007 vom Registergericht zurück gewiesen wurde.
Die 'A & B GmbH' hat jetzt ein Problem!! Grins
Aus 2009 in der Sache!!
'Auf Grund der Handelsegisterlage in den Jahren, wird derzeitig alles auf die 'A & B GmbH' abgewälst. Es sollte tunlichst unterlassen werden, unter der alten Steuernummer Anmeldungen zu erstellen und Zahlungen an das FA zu leisten.'
!!So die einstige RA-Empfehlung in der Angelegenheit! /b
Die 'A & B GmbH' musste sich in 2011, für die Jahre 2005 bis 2010, beim Finanzamt zurück veranlagen lassen, da die 'A & B GmbH', seit 2005, die 100 % G-Anteile - trotz der 100 % GA-Verkäufe, die nicht rechtswirksam wurden -, immer noch gehalten hatte.
"Der Alte" hat meine Thematik schon sehr Gut Kommentiert. :hi:
Die InsO-Realität ist in der Praxis ein Hund, der sich in den Schwanz beißt. Kommt nur darauf an, ob man Schwanz oder Kopf ist. Ich bin werder Kopf noch Schwanz! :whistle: