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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Pfändbares Einkommen während der Insolvenz  (Gelesen 4042 mal)

Arafreundin

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Pfändbares Einkommen während der Insolvenz
« am: 26. September 2013, 11:52:07 »

Hallo liebe Mitstreiter,

seit dem 10.09.2013 ist das Verfahren der Verbraucherinsolvenz nun eröffnet und auch das erste Gespräch gestern bei der Treuhänderin ist mehr als gut verlaufen. Sie sieht es als saubere Sache und hat mich beruhigt, dass alles gut gehen wird, sofern ich mich an alle Auflagen halte, was ich selbstverständlich tun werde.

Eine Sache hat mich nur etwas stutzig gemacht: Ich dachte bisher, dass auch in der Insolvenz nach der Pfändungstabelle gepfändet wird, bei einem reinen Nettoeinkommen von ca. 1910 Euro müssten das bei mir mit einem unterhaltsberechtigten Kind nur ca. 230 Euro sein, die abgezogen werden plus dazu das Kindergeld, also ca. 1860, die übrig bleiben. (Bin verheiratet, Mann hat eigenen Verdienst)

Bis zum Eintritt in die Wohlverhaltensphase (nach ihrer Schätzung in ca. 1 1/2 Jahren) kriege ich aber nur den üblichen Freibetrag bei der Bank von 1622 Euro inklusive Kindergeld. Da musste ich schon etwas schlucken, da das doch weniger ist, als erwartet. Ab der Wohlverhaltensphase soll, wie ich verstanden habe, wieder nach der Pfändungstabelle verfahren werden.

Ich habe mich nicht getraut, genau nachzufragen, da ich keinen schlechten Eindruck erwecken wollte, aber ist dies so die Regel?

So oder so ist das mehr, als ich zu Hoffen gewagt habe, daher will ich nicht undankbar erscheinen, ich möchte nur verstehen, ob das die übliche Verfahrensweise ist :-)

Viele Grüße
Arafreundin
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eidechse

Re: Pfändbares Einkommen während der Insolvenz
« Antwort #1 am: 26. September 2013, 12:30:40 »

Es ist immer so, dass bei P-Konten nur der Grundfreibetrag berücksichtigt wird, auch wenn bei konkreter Anwendung der Pfändungstabelle das pfändbare Arbeitseinkommen höher wäre. Der Gesetzgeber ist diesem Problem begegnet, indem der Schuldner einen Antrag stellen kann, dass der Freibetrag entsprechend erhöht wird.
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Feuerwald

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Re: Pfändbares Einkommen während der Insolvenz
« Antwort #2 am: 26. September 2013, 13:14:22 »

Bis zum Eintritt in die Wohlverhaltensphase (nach ihrer Schätzung in ca. 1 1/2 Jahren) kriege ich aber nur den üblichen Freibetrag bei der Bank von 1622 Euro inklusive Kindergeld.

-> Das ist vom Ansatz her schlichtweg Schurkerei. Sofern die THin auf Ihr P-Konto zugreift, legen Sie bitte der Bank eine sog. P-Konten-Bescheinigung vor, diese erhalten Sie entweder von einer Schuldnerberatung, Familienkasse oder dem Arbeitgeber. In dieser P-Konten-Bescheinigung  ist zunächst auch Ihr Ehemann voll zu berücksichtigen. Dito das Kindergeld. Weiter stellen Sie beim Gericht einen Antrag gem. § 850k Abs. 4 ZPO, dass Ihnen ein erweiterter Pfändungsschutz auf dem Konto eingeräumt wird (gem. Lohnpfändungstabelle).

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Arafreundin

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Re: Pfändbares Einkommen während der Insolvenz
« Antwort #3 am: 26. September 2013, 14:02:22 »

Hallo,
danke für die Antworten! Ich habe ja schon vor der Verfahrenseröffnung ein P-Konto gehabt.

Ich möchte es mir mit der Treuhänderin nicht verscherzen, wie kann ich dies möglichst diplomatisch mit ihr klären? Noch einmal die Angelegenheit mit der Treuhänderin direkt ansprechen oder kann es sein, dass sie sich hier widersetzt?

Oder direkt den Antrag beim Gericht einreichen mit der Gefahr, dass die Treuhänderin sich dann übergangen fühlt?

So schien sie mir sehr nett zu sein, daher würde ich es mir ungerne mit ihr verscherzen, aber über 200 Euro weniger als bisher bei der Lohnpfändung vor Verfahrenseröffnung fällt in der Kasse schon auf...

Viele Grüße
Arafreundin
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Arafreundin

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Re: Pfändbares Einkommen während der Insolvenz
« Antwort #4 am: 26. September 2013, 14:14:49 »

Ach, und noch etwas: Die P-Konto-Bescheinigung hat damals die Schuldnerberatung noch zu Anfang ausgefüllt, ebenfalls mit dem Sockelbetrag von insgesamt 1622 Euro, und bei der Bank eingereicht.
Als gestern meine THin dies erneut ausgefüllt hat, habe ich mich gewundert und sie gefragt, ob das dann heisst, dass das der Betrag ist, der mir dann zur Verfügung steht und sie meinte, ja, und ab der WVP dann wieder nach Pfändungstabelle.
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Feuerwald

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Re: Pfändbares Einkommen während der Insolvenz
« Antwort #5 am: 26. September 2013, 15:27:31 »


-   die P-Konten-Bescheinigung schützt nur den unpfändbaren Sockelbetrag gem. § 850c Abs. 1 ZPO. Dennoch hätte auch hier Ihr Ehemann zunächst berücksichtigt werden müssen (Ok, der würde Auf Antrag des THin gem. § 850c Abs. 4 ZPO wegen eigenen Einkünften dann wieder wegfallen, lassen wir mal außen vor). Den darüber hinausgehenden, unpfändbaren Betrag gem. § 850c ZPO (Lohnpfändungstabelle) können Sie nur beanspruchen, wenn  S i e  persönlich beim Insolvenzgericht gem. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO und § 850k Abs. 4 ZPO einen entsprechenden Antrag stellen. Da ist Ihr gutes Recht. Sie hintergehen damit niemanden.



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Arafreundin

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Re: Pfändbares Einkommen während der Insolvenz
« Antwort #6 am: 26. September 2013, 15:35:35 »

Okay, danke!

Dann nur noch zwei Fragen: Soll ich meine THin vorher darüber informieren, dass ich den Antrag stellen werde?

Braucht das Gericht hierfür eine Begründung? (Mann verdient wesentlich weniger, hat selber Schulden, hohe monatliche Ausgaben wg. Strom, Miete etc.) oder berufe ich mich einfach auf den Paragraphen?

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Feuerwald

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Re: Pfändbares Einkommen während der Insolvenz
« Antwort #7 am: 26. September 2013, 16:43:48 »

Ja, § 850k Abs. 4 ZPO findet hier Anwendung.

Sie weisen Ihr Nettoeinkommen anhand Ihrer Lohnabrechnungen der letzten Monate, lückenlose Kontoauszüge sowie den Kindergeldbescheid nach und beantragt, dass Ihnen neben dem unpfändbaren Sockelbetrag auch der gem. § 850c ZPO (Lohnpfändungstatelle) unter Berücksichtigung einer unterhaltspflichtigen Person (Kind) gesetzlich zusehenden, unpfändbare Betrag plus das ohnehin unpfändbare Kindergeld zu belassen ist.

Sie können auch grundsätzlich für zwei gesetzlich unterhaltspflichtige Personen beantragen (Ehegatte + Kind). Die THin müsste dann m.E. zunächst einen Antrag gem. § 850c Abs. 4 ZPO auf Nichtberücksichtigung stellen dürfte damit aber vermutlich durchkommen, wenn die Einkünfte Ihrs Mann existenzsichernd sind.


Sollte Ihr Einkommen monatlich schwanken, müssten Sie für jeden Monat einen erneute Antrag gem. § 850k Abs. 4 ZPO stellen. das ist aber nicht zumutbar. Deshalb hat der BGH folgendes entscheiden:


BGH-Beschluss (VII ZB 64/10)

"Ist das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet, wird daher auf ein Pfändungs-schutzkonto des Schuldners vom Arbeitgeber monatlich nur der unpfändbare Betrag überwiesen und weicht dieser ständig in unterschiedlichem Maße von den Sockelbeträgen des § 850k Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO ab, kann das Vollstreckungsgericht den Freibetrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO durch Bezugnahme auf das vom Arbeitgeber monatlich überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen festsetzen."

Die THIn wird sicherlich auch beim Arbeitgeber den pfändbaren Lohn einfordern. Folglich wird Ihnen dauerhaft nur der unpfändbare Betrag überweisen. In Erweiterung des Pfändungsschutzes gem. § 850k Abs. 4 ZPO. müsste auch das Insolvenzgericht entsprechend der vorbenannten BGH Entscheidung einen solchen Beschluss erlassen.
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Arafreundin

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Re: Pfändbares Einkommen während der Insolvenz
« Antwort #8 am: 27. September 2013, 12:22:25 »

@Feuerwald
Vielen herzlichen Dank für die sehr kompetente Hilfe, ich habe meinen Antrag formuliert und lege aussagekräftige Unterlagen bei, um alle Ausgaben zu belegen. Ich hoffe, dass alles gut klappt :-)

Viele Grüße
Arafreundin
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