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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: muss das girokonto bei verfahrenseröffnung auf "0" sein?  (Gelesen 3728 mal)

VerzweifelteStudentin

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muss das girokonto bei verfahrenseröffnung auf "0" sein?
« am: 31. Dezember 2009, 11:02:34 »

hallo,

ich habe noch eine weitere frage:

st es richtig, dass mein girokonto (läuft auf reiner guthabenbasis) bei eröffnung des insolvenzverfahrens auf +/- 0 sein SOLLTE/MUSS?

was passiert, wenn es das nicht ist?

wird das darauf befindliche guthaben dann ganz oder zum teil vom insolvenzverwalter eingezogen und wenn ja, mit welcher berechtigung?

handelt sich ja um den rest meines pfändungsfreien einkommens.

da ich nicht weiss, wann bei mir das verfahren eröffnet wird (antrag wurde am 22.12.09 zum gericht geschickt) - laut anwalt kann das zwei wochen oder auch mal vier-sechs dauern, kann ich die situation nicht wirklich einschätzen.

wenn es monatsanfang ist, kann ich das konto nicht auf 0 setzen, da mein gehalt eingeht und abbuchungen für miete, versicherungen, telefon erfolgen.

welche erfahrungen habt ihr? habt ihr tipps für mich?

danke.

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Feuerwald

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Re: muss das girokonto bei verfahrenseröffnung auf "0" sein?
« Antwort #1 am: 31. Dezember 2009, 12:49:41 »

"... abbuchungen für miete, versicherungen, telefon erfolgen"

- bei all Ihren Fragen und Ängten haben Sie genau das vergessen, was wichtig ist:
Thema  Lastschriften!
Wie oft haben wir hier schon geschrieben, dass man tunlichst rechtzeitig auf Überweisung umstellen soll. Vermutlich wird der TH genau diese Lastschriften zurückholen. 

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VerzweifelteStudentin

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Re: muss das girokonto bei verfahrenseröffnung auf "0" sein?
« Antwort #2 am: 31. Dezember 2009, 13:04:33 »

ich weiss das....aber ich kann nicht auf überweisung umstellen, da die entsprechenden stellen (vermieter, krankenkasse) dem nicht zustimmen.

was ist mit dieser möglichkeit hier?

"Wenn bereits ein Lastschrifteinzug erfolgt ist, besteht zusätzlich noch die Möglichkeit, den Lastschrifteneinzug vorab gegenüber der Bank zu genehmigen. Für diesen Fall besteht für den Treuhänder nämlich nicht mehr die Möglichkeit, die entsprechenden Lastschriften zu widerrufen. Die Überweisungsbeträge verbleiben somit bei den Gläubigern, so dass diese nicht neue Teilnehmer im Insolvenzverfahren werden."

gilt dies auch rückwirkend?

lg.
« Letzte Änderung: 31. Dezember 2009, 13:08:48 von VerzweifelteStudentin »
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Leopold Bloom

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Re: muss das girokonto bei verfahrenseröffnung auf "0" sein?
« Antwort #3 am: 31. Dezember 2009, 13:58:53 »

ich weiss das....aber ich kann nicht auf überweisung umstellen, da die entsprechenden stellen (vermieter, krankenkasse) dem nicht zustimmen.

Seit wann muss der Vermieter/Krankenkasse einer Umstellung auf ÜW zustimmen???

Du überweist das Geld, was er/sie zu bekommen hat, zum Termin, und fertig.
Wenn er/sie es nicht annimmt, hat er/sie damit konklusiv auf die Forderung verzichtet.  :lollol:

PS: Vorher den betreffenden Empfänger über den Widderruf der Einzugsermächtigung informieren, sonst werden Rücklastschriftgebühren fällig!  :smoke:

Gruß Leopold Bloom
« Letzte Änderung: 31. Dezember 2009, 14:02:23 von Leopold Bloom »
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Insokalle

Re: muss das girokonto bei verfahrenseröffnung auf "0" sein?
« Antwort #4 am: 31. Dezember 2009, 16:48:20 »

was ist mit dieser möglichkeit hier?

"Wenn bereits ein Lastschrifteinzug erfolgt ist, besteht zusätzlich noch die Möglichkeit, den Lastschrifteneinzug vorab gegenüber der Bank zu genehmigen. Für diesen Fall besteht für den Treuhänder nämlich nicht mehr die Möglichkeit, die entsprechenden Lastschriften zu widerrufen. Die Überweisungsbeträge verbleiben somit bei den Gläubigern, so dass diese nicht neue Teilnehmer im Insolvenzverfahren werden."

gilt dies auch rückwirkend?

M.W. nein, d.h. die ausdrückliche Genehmigung von Lastschriften wird zum Zeitpunkt der Genehmigungserklärung wirksam.

Aber lassen Sie lieber die Finger davon. Es gibt Gerichte, die nach solchen Aktionen zumindest schon mal die Stundung der Verfahrenskosten widerrufen haben. Es besteht außerdem die Gefahr von viel weiter reichenden Konsequenzen.
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Inso-was-nun

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Re: muss das girokonto bei verfahrenseröffnung auf "0" sein?
« Antwort #5 am: 31. Dezember 2009, 18:11:58 »

"... abbuchungen für miete, versicherungen, telefon erfolgen"

Wie oft haben wir hier schon geschrieben, dass man tunlichst rechtzeitig auf Überweisung umstellen soll. Vermutlich wird der TH genau diese Lastschriften zurückholen. 

Aber ...ich bin entsetzt ... warum macht der das? Das ist doch die totale finanzielle Demontage des Schuldners?!

Wenn derTreuhänder eine Miete zurückholt  ... ? Also, alles was recht ist, aber das ist ja wie im Mittelalter ...
« Letzte Änderung: 31. Dezember 2009, 18:14:24 von Inso-was-nun »
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Scarlett

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Re: muss das girokonto bei verfahrenseröffnung auf "0" sein?
« Antwort #6 am: 31. Dezember 2009, 20:19:24 »

Ich würde, wenn das pfändungsfreies Einkommen ist, alles über ein fremdes Konto laufen lassen, wenn es die Möglichkeit gibt, sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben.
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Lissi

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Re: muss das girokonto bei verfahrenseröffnung auf "0" sein?
« Antwort #7 am: 26. April 2012, 17:44:46 »

... abbuchungen für miete, versicherungen, telefon erfolgen"

- bei all Ihren Fragen und Ängten haben Sie genau das vergessen, was wichtig ist:
Thema  Lastschriften!
Wie oft haben wir hier schon geschrieben, dass man tunlichst rechtzeitig auf Überweisung umstellen soll. Vermutlich wird der TH genau diese Lastschriften zurückholen. 


Ich les hier ja echt viel, habe etlich alte Themen durch.
Ich weiß auch, das immer wieder betont wird: Lastschriften umstellen auf Überweisungen.
Aber nirgendwo las ich (bis eben gerade), dass diese Lastschriften zurückgeholt werden können.
Ich hab immer geglaubt, es ginge "nur" um die Gefahr von Rücklastschriften. Hab auch noch die eine oder andere Lastschrift laufen. zB vom Mobilfunkanbieter  :sad: .

 
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Insokalle

Re: muss das girokonto bei verfahrenseröffnung auf "0" sein?
« Antwort #8 am: 26. April 2012, 18:12:29 »

Das war vor über 2 Jahren! Altersbedingte Beiträge können durch Änderung von Gesetzen, Rspr. usw. überholt sein. Dieser gehört dazu.

Der BGH hat zu der Lastschriftenfrage inzwischen entschieden, dass der IV/TH diese nicht wiederrufen kann, wenn die Beträge aus dem unpfändbaren Vermögen stammen.
Das sollte in einer Verbraucherinsolvenz ohne große Probleme festzustellen sein, könnte bei Selbständigen mögl. schwieriger werden.

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Schuldenheini

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Re: muss das girokonto bei verfahrenseröffnung auf "0" sein?
« Antwort #9 am: 26. April 2012, 20:19:49 »

Das Konto muss nicht auf null sein....sie sollten nur genuegend Bargeld haben da die Gefahr besteht das die Bank das Konto sperrt und man ohne Kohle da steht bis der TH es wieder freigibt.
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