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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Recht auf gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren??  (Gelesen 3841 mal)

Gollum

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Recht auf gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren??
« am: 17. April 2012, 06:04:21 »

Hallo Allerseits,

ich weiß nun nicht mehr weiter - erhoffe mir daher hier Antworten, die mich wieder "zurück in die Spur" bringen?!
Schon im Voraus recht herzlichen Dank hierfür und viele Grüße!!


Kurze Vorgeschichte:

Mein Schuldenberater wandte sich außergerichtlich an meine Gläubiger - Fazit:
4 von 5 Gläubigern (Kopf- und Summenmehrheit: € 9.800 von insgesamt € 16.000) zeigten sich mit dem außergerichtlichen Vergleich einverstanden.
(also gescheitert..)

Daraufhin habe ich Insolvenzeröffnungsantrag (IK) gestellt, mit detaillierten Angaben über den Verlauf und Ausgang des außergerichtlichen Vergleichsversuchs,
und mit einem Vorschlag für einen aussichtsreichen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan.

Innerst zwei Wochen wurde mir nun durch das Gericht die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mitgeteilt,
mit Verkündung des Beschlusses "..weil der Schuldenbereinigungsplan nach Überzeugung des Gerichts von den Gläubigern nicht angenommen werden wird (§306 Abs. 1 S.2 Insolvenzordnung).."

Schriftlich fragte ich nett an und wies darauf hin, dass doch der erste Einigungsversuch recht vielversprechend für einen erfolgreichen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan verlaufen sei
- warum man dies denn nicht versuchen wolle?
Als Antwort erhielt ich nur lapidar und themenfremd:
"ein außergerichtlicher (!) Bereinigungsversuch kann nur VOR Eröffnung des Insolvenzverfahrens unternommen werden, und dieses laufe ja nunmehr.."

Meine telefonische Nachfrage bei der Justizobersekretärin "..ob wir evtl. aneinander vorbei geschrieben hätten, denn ich sprach ja den gerichtlichen Plan an..?!?"
ergab, daß sie lediglich den außergerichtlichen Vergleich kenne..

Frage: Kann/ muss ich irgendetwas machen, um das Gericht auch zu diesm Zeitpunkt noch davon zu überzeugen (notfalls zu zwingen),
den gerichtlichen Vergleichsversuch zu starten und den ggfs. erneut verbleibenden einzigen "Nein- Sager" per Zustimmungsersetzung in den Plan zu zwingen?
Gibt es Rechtsmittel, mit Aussicht auf Erfolg?

Anmerkung: Ich hatte einen Drittmittelgeber im Freundeskreis finden können und außergerichtlich Einmalzahlungsregelung zu Regulierungsquote 17,22% angeboten
- die anderen vier Gläubiger stimmten sofort zu.. Diese Mittel waren auch im Angebot für den gerichtlichen Versuch enthalten..
« Letzte Änderung: 17. April 2012, 06:08:22 von Gollum »
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doktor mabuse

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Re: Recht auf gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren??
« Antwort #1 am: 17. April 2012, 09:37:14 »

Hallo,

verstehe ihr Problem, offensichtlich hat man die Ganze Sache einfach so zur Inso "durchgewunken" und das Gericht sich gar nicht erst die Mühe gemacht.
In der Regel läuft es so ab:

Nachdem die außergerichtliche Schuldenbereinigung nach § 305a der InsO gescheitert ist, wird vom Gericht der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erstellt und mit der Vermögensaufstellung den Gläubigern nach § 306 der InsO, zugestellt. Ferner ergeht vom Insolvenzgericht ein Gerichtsbeschluss, dass die Gläubiger zukünftig keinen Gerichtsvollzieher mehr beauftragen dürfen, welcher gegen den Schuldner weitere Zwangsvollstreckungen durchführt oder dem Schuldner eine neue Eidesstattliche Versicherung abnimmt. Dabei erhalten die Gläubiger alle die Gelegenheit, sich binnen eines Monats zu diesem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zu äußern. Wobei die Gläubiger ihre Ansprüche überprüfen sollten, indem sie das Forderungsverzeichnis, welches zur Einsicht bei den Insolvenzgerichten bereit liegt, zur Recherche nutzen können. Sofern binnen der festgelegten Monatsfrist keine Stellungnahme eines Gläubigers zum gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan beim Insolvenzgericht eingeht, gilt diese fehlende Stellungnahme als Zustimmung zum Schuldenbereinigungsverfahren.
Ist die Monatsfrist abgelaufen und es sind Stellungnahmen beim Insolvenzgericht eingegangen, welche eine Änderung des Schuldenbereinigungsplans für notwendig erscheinen lassen, so muss das Insolvenzgericht für diese Änderungen erneut eine weitere Frist festlegen und den abgeänderten Schuldenbereinigungsplan wieder an die Massegläubiger zustellen. Der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan gilt nach § 308 der InsO als angenommen, wenn kein Gläubiger diesem widersprochen hat, wobei dies die Wirkung eines Prozessvergleiches im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der ZPO hat und das Insolvenzverfahren an dieser Stelle beendet wird. Das Gericht kann die Zustimmung einzelner Gläubiger ersetzen, sofern mehr als die Hälfte der Gläubiger, welche auch die Hälfte von der Höhe der Forderungen halten, dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zustimmen. Die Ersetzung der Zustimmung nach § 309 der InsO kann auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners erfolgen. Ausnahmen gelten dann, wenn der Gläubiger, der sein Einverständnis zum Schuldenbereinigungsplan nicht gegeben hat, nicht ausreichend beteiligt wird oder wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als es der Fall wäre, würde das Insolvenzverfahren ganz regulär eröffnet.

Ein gerichtlicher Vergleich unterbleibt immer dann, wenn keine Aussicht auf Erfolg besteht (Wäre bei Ihnen ja anders)
Ich würde auf jeden Fall nochmal persönlich bei Gericht (Rechtspfleger) vorsprechen und entprechend Argumentieren, aber jeder weis, wenn unsere Behördenmaschinerie erstmal angelaufen ist, ist es schwer da noch Änderungen zu erreichen.

Gruß,
Doktor Mabuse
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Insoman

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Re: Recht auf gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren??
« Antwort #2 am: 17. April 2012, 12:17:45 »

Die Anordnung der Fortsetzung des Verfahrens gemäß
§ 306 Abs. 1 Satz 3 InsO ist leider nicht anfechtbar, § 6 Abs. 1 InsO.
Der BGH hat dies mehrfach bestätigt.

Eine Entscheidung nach § 306 (1) InsO ist dahingehend unanfechtbar, als das Gericht die Fortsetzung anordnet
"wenn nach seiner freien Überzeugung der Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird.

Eine neue Beschlussfassung kommt überhaupt nur in Frage, wenn dem Gericht neue, bisher nicht gekannte Sachverhaltsbestandteile bekannt werden.
Einen Rechtsanspruch haben Sie leider nicht.
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...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 

doktor mabuse

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Re: Recht auf gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren??
« Antwort #3 am: 17. April 2012, 14:04:09 »

Hallo,

es stellt sich die Frage, ob das Gericht wirklich nach "freier Überzeugung" gehandelt hat - dann hätte es wohl unschwer erkennen können, daß der Vergleich gute Chancen hat - oder es schlichtweg überhaupt nicht gemacht hat, aus welchen Gründen auch immer.
Das wird immer ein Geheimnis bleiben...

Gruß,
Doktor Mabuse
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TanteKaethe

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Re: Recht auf gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren??
« Antwort #4 am: 18. April 2012, 11:49:03 »

Ich habe dazu mal im Hamburger Kommentar gelesen, wenn das Gericht  den gerichtlichen SBP verwirft ohne erneute Anhörung des Schuldners, ist dies ein Verfahrensfehler mit Beschwerdemöglichkeiten!?

Hat da mal jemand was aus der Praxis gehört?

Kannst Du nicht als Plan B den Richter/Richterin als befangen erklären, hast doch eigentlich eh nichts mehr zu verlieren?

Gruß
TanteKäthe
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Gollum

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Re: Recht auf gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren??
« Antwort #5 am: 26. April 2012, 14:06:26 »

Hallo zusammen!

Erst einmal vielen herzlichen Dank für die netten Antworten/ Kommentare!!

Ja, genau dieser Punkt hinsichtlich der "nicht erfolgten Anhörung" interessiert mich zu beleuchten - dies hier hab ich dazu gefunden:

"Zuerst prüft das Insolvenzgericht, ob eine Einigung zwischen den Parteien auf der Grundlage des Schuldenbereinigungsplans Aussicht auf Erfolg hat. Ob ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen ist, liegt im Ermessen des Gerichtes.

Wird nach der freien Überzeugung des Gerichtes der Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen werden, ordnet das Gericht nach Anhörung des Schuldners die Fortsetzung des Insolvenzverfahrens an.
„Freie Überzeugung“ bedeutet, dass das Gericht nicht von sachfremden Überlegungen bei seiner Entscheidung geleitet werden darf(1).

In Fällen, in denen wahrscheinlich ist oder bereits von vornherein feststeht, dass eine Einigung nicht erzielt wird, sollen Zeit und Kosten des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens erspart bleiben(2).

Nach der Anhörung des Schuldners hat das Gericht die Prognose zu stellen, ob die Annahme des Plans durch Zustimmung der Gläubiger oder im Wege der Zustimmungsersetzung durch das Gericht gem. § 309 InsO wahrscheinlicher ist als das Scheitern(3).

1 - Vgl. Ahnert S., Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung 2003, S. 102.
2 - Vgl. Landfermann H.-G., Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung 2003, § 306, Rn. 3a.
3 - Vgl. Grote H., in: Wimmer K., Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung 2005, § 306, Rn. 7bf."
[/i]

Meine Frage ist, ob hier ein oder mehrere Verfahrensfehler vorliegen?!?
Fällt Ihnen vielleicht dazu etwas ein?

Was kann ich tun?

Vielen Dank im Voraus!!  
Gruß, Gollum
« Letzte Änderung: 26. April 2012, 14:10:52 von Gollum »
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Insokalle

Re: Recht auf gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren??
« Antwort #6 am: 26. April 2012, 17:04:44 »

Diese Anhörung nach § 306 InsO ist nach dem Wortlaut dieser Vorschrift immer erforderlich, wenn das Gericht ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren nicht durchführen will. Ich habe Hinweise darauf gefunden, dass einige der Meinung sind, die Anhörung ist entbehrlich, wenn der Schuldner im Insolvenzantrag bzw. in den Unterlagen keinen Antrag nach § 309 InsO – das ist der Antrag auf Zustimmungsersetzung - gestellt hat. Ich persönlich halte letzteres aus mehreren Gründen für nicht richtig, aber wen interessiert schon meine Meinung.

Wenn ich den Beitrag richtig lese, dann wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
Den Eröffnungsbeschluss kann der Schuldner mit der sofortigen Beschwerde anfechten, § 34 Abs. 2 InsO. Frist 2 Wochen. Stellt sich die Frage, ob eine sofortige Beschwerde mit der Begründung der fehlenden §306-Anhörung Erfolg haben könnte. Dazu habe ich bisher nur einen Hinweis auf eine Entscheidung des LG Berlin gefunden, die dies verneint. Der Schuldner scheint also mit der Eröffnung leben zu müssen.

Aber nach Verfahrenseröffnung hat der Schuldner immer noch die Möglichkeit, Anträge auf Einstellung des Insolvenzverfahrens unter den Voraussetzungen der §§ 212 oder 213 InsO stellen.

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Gollum

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Re: Recht auf gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren??
« Antwort #7 am: 26. April 2012, 18:49:49 »

Hallo Insokalle!

Vielen Dank! Hm, die zwei Wochen- Frist ist eh schon rum..
Die von Dir erwähnten Paragraphen wegen Inso- Einstellung muss ich erst mal nachlesen..

Aber: was stört Dich persönlich denn an der Zustimmungsersetzung?
(Insgesamt oder im bestimmten Sinne?)

Viele Grüße,
Gollum
 
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Insokalle

Re: Recht auf gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren??
« Antwort #8 am: 26. April 2012, 20:02:31 »

Es geht mir nicht um die Zustimmungsersetzung!

"dass einige der Meinung sind, die Anhörung ist entbehrlich,..."
darum gings
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Gollum

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Re: Recht auf gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren??
« Antwort #9 am: 14. Mai 2012, 11:54:32 »

Hallo zusammen, es gibt Neuigkeiten!

Jedoch weiß ich nicht so recht wie ich jetzt weiter verfahren soll?!?
Können Sie helfen bitte??
Vielmals Danke im Voraus!!!!


Am 30.03. bat ich meinen Schuldenberater ein Schreiben an das Insolvenzgericht zu senden, mit dem Hinweis darauf, dass die Summe des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes nach wie vor auch in einem gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren zur Verfügung stünde..

Und am 03.05. schrieb ich selbst einen höflichen Brief an den betreffenden Insolvenzrichter, mit der Bitte mir zu erklären wie man auf Grundlage der Fakten in meinem Falle so entscheiden konnte/ musste - denn davon abgesehen, dass dieses Verfahren sich nun über sechs Jahre erstrecken wird, würden die Gläubiger hierdurch viel weniger erhalten als bei einem Vergleich unter Zuhilfenahme des Drittmittelgebers?!

Am 10.05. bekam ich seine Antwort:

„Sehr geehrter Herr,

in o.a. Angelegenheit unter Bezugnahme auf Ihre Schreiben vom 30.03. und 03.05.12, die mir heute vorgelegt worden sind,
wird Ihnen mitgeteilt, dass der Eröffnungsbeschluss möglicherweise verfahrensfehlerhaft erlassen worden ist.

Da der Beschluss aber in der Welt ist und die Beschwerdefrist abgelaufen ist, kann von hier aus eine Änderung ohne weiteres nicht stattfinden.
Es wird daher angefragt, ob Sie Ihre Schreiben als Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde nach §§ 6, 27, 34 InsO gegen den Eröffnungsbeschluss und den Beschluss auf Fortsetzung der Verfahrens mangels Erfolgsaussicht der Annahme des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans verstanden wissen wollen, um so in dieser oder ggfls. in der nächsten gerichtlichen Instanz ihr Rechtsschutzziel erreichen zu können.

Es wird um Stellungnahme binnen zwei Wochen gebeten.
MfG“


Und nun? Was mache ich nun hiermit??
Welche Aspekte/ Möglichkeiten aber auch Gefahren bieten sich mir nun – mit welcher Aussicht auf Erfolg? Und voraussichtlich mit welchen Kosten? Was soll ich tun??   :gruebel: :neutral:
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Insokalle

Re: Recht auf gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren??
« Antwort #10 am: 14. Mai 2012, 18:06:11 »

Ich kann Ihnen nicht sagen, was Sie tun sollen.
Die Optionen sind klar. Gefahren sehe ich keine. Das einzige, was passieren könnte, wäre eine negative Entscheidung. Die Wahrscheinlichkeit scheint mir allerdings sehr hoch zu sein. Kosten, wenn überhaupt, dann meiner Meinung nach überschaubar.
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