Hallo,
verstehe ihr Problem, offensichtlich hat man die Ganze Sache einfach so zur Inso "durchgewunken" und das Gericht sich gar nicht erst die Mühe gemacht.
In der Regel läuft es so ab:
Nachdem die außergerichtliche Schuldenbereinigung nach § 305a der InsO gescheitert ist, wird vom Gericht der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erstellt und mit der Vermögensaufstellung den Gläubigern nach § 306 der InsO, zugestellt. Ferner ergeht vom Insolvenzgericht ein Gerichtsbeschluss, dass die Gläubiger zukünftig keinen Gerichtsvollzieher mehr beauftragen dürfen, welcher gegen den Schuldner weitere Zwangsvollstreckungen durchführt oder dem Schuldner eine neue Eidesstattliche Versicherung abnimmt. Dabei erhalten die Gläubiger alle die Gelegenheit, sich binnen eines Monats zu diesem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zu äußern. Wobei die Gläubiger ihre Ansprüche überprüfen sollten, indem sie das Forderungsverzeichnis, welches zur Einsicht bei den Insolvenzgerichten bereit liegt, zur Recherche nutzen können. Sofern binnen der festgelegten Monatsfrist keine Stellungnahme eines Gläubigers zum gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan beim Insolvenzgericht eingeht, gilt diese fehlende Stellungnahme als Zustimmung zum Schuldenbereinigungsverfahren.
Ist die Monatsfrist abgelaufen und es sind Stellungnahmen beim Insolvenzgericht eingegangen, welche eine Änderung des Schuldenbereinigungsplans für notwendig erscheinen lassen, so muss das Insolvenzgericht für diese Änderungen erneut eine weitere Frist festlegen und den abgeänderten Schuldenbereinigungsplan wieder an die Massegläubiger zustellen. Der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan gilt nach § 308 der InsO als angenommen, wenn kein Gläubiger diesem widersprochen hat, wobei dies die Wirkung eines Prozessvergleiches im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der ZPO hat und das Insolvenzverfahren an dieser Stelle beendet wird. Das Gericht kann die Zustimmung einzelner Gläubiger ersetzen, sofern mehr als die Hälfte der Gläubiger, welche auch die Hälfte von der Höhe der Forderungen halten, dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zustimmen. Die Ersetzung der Zustimmung nach § 309 der InsO kann auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners erfolgen. Ausnahmen gelten dann, wenn der Gläubiger, der sein Einverständnis zum Schuldenbereinigungsplan nicht gegeben hat, nicht ausreichend beteiligt wird oder wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als es der Fall wäre, würde das Insolvenzverfahren ganz regulär eröffnet.
Ein gerichtlicher Vergleich unterbleibt immer dann, wenn keine Aussicht auf Erfolg besteht (Wäre bei Ihnen ja anders)
Ich würde auf jeden Fall nochmal persönlich bei Gericht (Rechtspfleger) vorsprechen und entprechend Argumentieren, aber jeder weis, wenn unsere Behördenmaschinerie erstmal angelaufen ist, ist es schwer da noch Änderungen zu erreichen.
Gruß,
Doktor Mabuse