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Autor Thema: Rechtskraft der Restschuldbefreiung  (Gelesen 2208 mal)

blaublau

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Rechtskraft der Restschuldbefreiung
« am: 19. Juli 2012, 09:16:36 »

Hallo,
ich habe es jetzt (hoffentlich) endlich hinter mir!!! Mit Beschluss vom 15.3.2012 wurde mir die Restschuldbefreiung erteilt. :juchu:

Aber nachdem mein Verfahren durch meine Erbschaft, die ich ausgeschlagen habe, etwas schwierig war, brauche ich sicherheitshalber doch noch mal Rat.

Hier nochmals die Daten:

Eröffnung des Verfahrens war am           9.8.2005

Pfändungen/Abtretungen seit:              Sept. 2005

Aufhebung des Verfahrens am               30.8.2009

Beschluss Anhörung zur Restschuldbefreiung am   22.9.11

Widerspruch eines Gläubigers am 19.10.2011:
Der Widerspruch wurde eingelegt, weil der Gläubiger behauptet hat, dass ich Informationen zur Erbschaft vorenthalten habe und die Erbschaft zu spät ausgeschlagen habe. Auch gab es im Testament meines Vaters ein Vermächtnis, das mit nach erteilter Restschuldbefreiung ein Nießbrauch an dem ausgeschlagenem Erbe (Haus) zusteht.
Erst hat der TH ins gleiche Horn des Gläubigers geblasen, dann aber am 1.11.11 zurückgerudert, allerdings hat er einen Antrag auf Nachtragsverteilung gestellt.

Beschluss des AG, dass der Widerspruch des Gläubigers zurückgewiesen wurde am 9.2.2012:
In diesem Beschluss wurde ausdrücklich bestätigt, dass bei dem Vermächtnis des NIeßbrauchs keine Herausgabepflicht besteht. In diesem Beschluss wurde auch die vom TH beantragte Nachtragsverteilung nicht erwähnt.

Beschuss über die Restschuldbefreiung am 15.3.12:
Auch hier kein Vermerk mehr zur Nachtragsverteilung
Danach kam nichts mehr, auch im Netz steht unter den Bekanntmachungen als letztes die Restschuldbefreiung.

Ich will jetzt endlich meinen Nießbrauch gegenüber der Erbengemeinschaft geltend machen, und jetzt beschäftigen mich noch folgende Fragen:
1. wann tritt/trat die Rechtskraft des Beschlusses der Restschuldbefreiung ein und muss ich sie mir nochmals extra bestätigen lassen?
2. muss ich mir noch Gedanken um eine Nachtragsverteilung machen?

Danke im voraus und

ein riesiges DANKE für die super Unterstützung und die vielen Tipps die hier erhalten habe.

Weder dem TH noch dem dann beauftragten Anwalt war das BGH Urteil vom 10.3.11 , IX ZB 168/09 bekannt. Beide haben sich den von mir besorgten Artikel aus der NJW kopiert...

Liebe Grüße aus Berlin




Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast
Re: Rechtskraft der Restschuldbefreiung
« Antwort #1 am: 19. Juli 2012, 19:27:25 »

Die Rechtskraft ist am 29. März 2012 eingetreten. Da keine Nachtragsverteilung angeordnet ist, obwohl der Antrag des TH entsprechend gestellt wurde, würde ich sie als abgelehnt betrachten.
Gespeichert
 
 

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