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Autor Thema: Rechtsmittel gegen Beschluss über Unterhaltspflicht  (Gelesen 6739 mal)

Insokalle

Re: Rechtsmittel gegen Beschluss über Unterhaltspflicht
« Antwort #20 am: 21. März 2012, 19:26:51 »

Sichten Sie Ihre Beschlüsse vom Insolvenzgericht oder schauen Sie die Veröffentlichungen im Internet.

Im lfd. Verfahren haben Sie umfangreiche Mitwirkungspflichten. Auch könnte Ihre Frau als Zeugin geladen werden. Also teilen Sie dem IV/TH mit, was er wissen will.

In der WVP sieht etwas anders aus. Es gibt keine Pflicht, das Einkommen des Ehegatten dem TH mitzuteilen und damit auch keine Sanktion, wenn man die Frage nicht beantwortet. Allerdings muss der Schuldner damit rechnen, dass der Verwalter wiederum einen Antrag auf Nichtberücksichtigung stellt. Es kann daher sinnvoll sein, die Informationen dem Verwalter zu geben.

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PaulP

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Re: Rechtsmittel gegen Beschluss über Unterhaltspflicht
« Antwort #21 am: 21. März 2012, 19:54:32 »

Was bedeutet folgendes?

"... wird für die Prüfung der nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen das schriftliche Verfahren angeordnet.

Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner können bis zum

09.04.

gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer der zu prüfenden Forderungen bei dem Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben. Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Wird innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine angemeldete Forderung ein Widerspruch nicht erhoben, gilt diese als festgestellt.

Hinweis:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Ergebnis der Prüfung."

Ist das der Schlußtermin meines Insolvenzverahrens? Beginnt dann meine WVP?
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paps

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Re: Rechtsmittel gegen Beschluss über Unterhaltspflicht
« Antwort #22 am: 21. März 2012, 20:05:27 »

Nein.
Ein Gläubiger hat nachgemeldet.
Diese Forderung wird nun nachträglich geprüft.
Sie sollten auf jeden Fall mit dem TH Kontakt aufnehmen und in Erfahrung bringen, was dies für eine Forderung ist.
Normaler Weise müsste das Gericht ihnen diese Forderung aber zur Kenntnis geben, damit ggf. auch durch Sie Widerspruch nach Art oder Höhe eingelegt werden kann.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

Insokalle

Re: Rechtsmittel gegen Beschluss über Unterhaltspflicht
« Antwort #23 am: 21. März 2012, 20:17:43 »


Normaler Weise müsste das Gericht ihnen diese Forderung aber zur Kenntnis geben, damit ggf. auch durch Sie Widerspruch nach Art oder Höhe eingelegt werden kann.

Nein, das Gericht muss den Schuldner nur über Anmeldungen mit Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung informieren und die Folgen bei einer Feststellung zur Tabelle.
Danach sieht es hier nicht aus. Trotzdem kann man ja mal zu Gericht gehen und sich die Anmeldungen ansehen.
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