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Autor Thema: Rückkaufswerte von Lebensversicherungen  (Gelesen 2258 mal)

Scarlett

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Rückkaufswerte von Lebensversicherungen
« am: 09. November 2007, 10:11:20 »

mein mann wird in den nächsten tagen ins regelinsolvenzverfahren gehen.   vorab nun eine frage was passiert mit den bestehenden lebensversicherungen in diesem fall.   werden die aufgelöst und die rückkaufswerte zur befriedigung von gläubigern genutzt?????

lg scalli
« Letzte Änderung: 12. November 2007, 20:55:54 von Scarlett »
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paps

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Re: Rückkaufswerte von Lebensversicherungen
« Antwort #1 am: 09. November 2007, 19:26:12 »

wenn er keine andere Altersvorsorge wegen seiner Selbständigkeit hat, könnte der Rückkaufswert bis zu festgelegten Höhe pfändungsfrei sein.
Zitat
§ 851c
Pfändungsschutz bei Altersrenten

(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn
   1.    die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
   2.    über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
   3.    die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und
   4.    die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.

(2) Um dem Schuldner den Aufbau einer angemessenen Alterssicherung zu ermöglichen, kann er unter Berücksichtigung der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze, nach seinem Lebensalter gestaffelt, jährlich einen bestimmten Betrag unpfändbar auf der Grundlage eines in Absatz 1 bezeichneten Vertrags bis zu einer Gesamtsumme von 238 000 Euro ansammeln. Der Schuldner darf vom 18. bis zum vollendeten 29. Lebensjahr 2 000 Euro, vom 30. bis zum vollendeten 39. Lebensjahr 4 000 Euro, vom 40. bis zum vollendeten 47. Lebensjahr 4  500 Euro, vom 48. bis zum vollendeten 53. Lebensjahr 6 000 Euro, vom 54. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr 8 000 Euro und vom 60. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr 9 000 Euro jährlich ansammeln. Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 genannten Betrags übersteigt.

Dazu sollten notfalls die Versicherungen noch angepasst werden.

Ansonsten gilt, dass entweder die Abtretungsgläubiger oder der IV verwerten werden.
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Scarlett

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Re: Rückkaufswerte von Lebensversicherungen
« Antwort #2 am: 09. November 2007, 23:08:52 »

wir haben uns heute noch vom makler beraten lassen und werden die versicherungen auf mich übertragen - er bleibt versicherte person - aber versicherungsnehmer bin ich.   er wird demnächst ja bei mir angestellt sein.   andere altersversorgung hat er nicht - er hat sich mit 23 bereits selbstständig gemacht und vorher nicht mal pflichtjahre in die gesetzliche eingezahlt.

das mit dem anpassen wäre auch noch eine idee - muss ich montag noch mal nachfragen.  

abtretungsgläubiger oder IV - was heisst das??

lg scalli
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ThoFa

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Re: Rückkaufswerte von Lebensversicherungen
« Antwort #3 am: 10. November 2007, 01:10:29 »

Hallo,

die Versicherungen vor Insolvenzeröffnung zu übertragen ist eine Vernögensverschiebung und wird vom IV angefochten.

MfG

ThoFa
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Scarlett

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Re: Rückkaufswerte von Lebensversicherungen
« Antwort #4 am: 10. November 2007, 12:34:50 »

auch wenn da keine hohen rückkaufswerte drin sind??? ich mein ansonsten entstehen ihm doch auch weitere forderungen der versicherungen auf beiträge.  ich glaub ich muss da montag noch mal zu dem makler. 

uns geht es gar nicht so sehr darum die rückkaufswerte zu sichern - sondern die verträge an sich - mein mann hat keine altersversorgung.  und die verträge sind vor der gesetzesänderung bezüglich steuerfreiheit von kaptialerträgen aus lv gemacht worden - so dass neue verträge nur zu erheblich schlechteren konditionen abgeschlossen werden könnten. 

mhh so ein mist ich weiss ehrlich gesagt auch gar nicht ob die versicherungen die von euch angegebenen kriterien erfüllen bzw.  dahingehend geändert werden können. 

ich fahre montag früh zu dem makler.  und dann schauen wir mal.  die versicherungen sind für ein halbes jahr beitragsfrei gesetzt und wir würden die gern fortführen.  ich würde sie später weiterzahlen. 

ich habe hier gelesen - dass auch schon unfallversicherungen gekündigt wurden - ist das auch möglich wenn in den versicherungen nicht nur der schuldner versichert ist - sondern auch noch familienangehörige.  welche versicherungen können überhaupt gekündigt werden????

lg scalli

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paps

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Re: Rückkaufswerte von Lebensversicherungen
« Antwort #5 am: 10. November 2007, 17:14:23 »

Als erstes, wenn die Inso kurz bevorsteht, sollten Sie nicht unbedingt einen Versicherungsnehmerwechsel durchführen.
Das wäre dann ihr eigenes Risiko.

Dann doch lieber bei dem ersten Gespräch mit dem IV klären, ob wegen der besonderen Situation der fehlenden Altersvorsorge nicht ein Freikauf möglich ist. (Rückkaufswerte bestätigen lassen und diese in Raten an den IV zahlen).

Kündigungen von Versicherungsverträgen sind ehr die Ausnahme.
Der IV erklärt meist nur den Nichteintritt, das heißt, für eventuelle nicht gezahlte Beiträge nach Eröffnung haftet er nicht.

Sollte die Unfall gekündigt werden, können Sie selbstverständlich sofort eine neue abschließen.
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