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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Kein Einkommen mehr durch Zusammenzug (ALG2), Mietkaution, geschütztes Einkommen  (Gelesen 5094 mal)

Tomacco

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Hallo liebe Foristen,

bin gerade neu und habe das Netz durchforstet und noch keine wirkliche Antwort für folgendes Problem gefunden: Ich beziehe z.Zt. ALG2 und bin in Verbraucherinsolvenz (Verfahren Okt. 2016 eröffnet). Da ich nun ein Kind erwarte, möchte ich aus meiner Wohnung aus- und zu meinem Freund in seine Wohnung ziehen. Der Umzug läuft auch schon. Da er bei der Bundeswehr ist und relativ (sehr) gut verdient, werde ich durch den Zusammenzug aller Wahrscheinlichkeit nach aus dem Hartz4-Bezug rausfallen.
Auf meine Wohnung besteht eine Kaution von 690 Euro. Mir ist auch bewusst, dass das Geld zur Insolvenzmasse zählt, sofern nicht anders vereinbart. Jetzt habe ich aber das Problem, dass bei einer Vorabbesichtigung durch das Wohnungsunternehmen diverse Sachen als Schönheitsreparaturen aufgelistet wurden, die ich als Mieter nach vier Jahren leisten soll oder eben vom Geld der Kaution "machen lassen kann" - u.a. Fenster abschleifen und neu streichen, diverse Heizungsrohre streichen und Decke malern. Da ich nun schon hochschwanger bin, kann ich selbst solche Maler- und Reparaturarbeiten nicht mehr machen, mein Freund ist nur am Wochenende zuhause und würde es zeitlich nicht schaffen. Ich selbst hab auch kein Geld um mir selbst einen Maler für die ganze Wohnung zu nehmen. Vom Jobcenter bekomme ich grad noch einen Mehrbedarf für das Kind - der nicht für die Insolvenz genutzt werden kann, da zweckgebundene Sozialleistung - aber da prüft dann nach dem Zusammenzug das Jobcenter nochmal ob mir das Geld aufgrund der neuen Situaton überhaupt zusteht/zugestanden hat (O-Ton der Sachbearbeiterin).

Mein Problem ist also, ich komme nicht aus der Wohnung raus, ohne sie zu renovieren, kann die Renovierung außer vom Geld der Kaution finanziell nicht stemmen. Die Insolvenzverwalterin verlangt die Kaution zurück (vom Gesetz her zu recht) - sie sagte auch, dass ich das Geld in Raten zahlen muss, wenn die Kaution vom Wohnungsunternehmen verwertet werden sollte. Ich frage mich nun, wovon ich die Raten zahlen soll, wenn ich kein ALG2 mehr bekomme. Ich hätte evtl. Chancen auf Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse, weiß aber nicht in welcher Höhe, und wenn das Kind dann da ist, bekomme ich den Grundbetrag an Elterngeld, ca. 300 EUR. Zwischen ALG2-Bezug und Mutterschaftsgeld würde aber auch eine Lücke klaffen. Weiterhin komme ich weder mit meinem ALG2 noch später mit Elterngeld über die Grenzen der Pfändungstabelle. Ist sowas wie Elterngeld, Mutterschaftsgeld evtl. nicht auch geschütztes Einkommen?

Ich frage mich auch ob ich von der Mitarbeiterin der Insolvenzverwaltung überhaupt gut beraten werde, wie die ganze Situation jetzt halbwegs gut hand zu haben wäre. Oder ob ich hier vielleicht eher auch ein mietrechtliches Problem habe - wegen der ganzen Schönheitsreparaturen? Also ich weiß nicht, wie ich im Rahmen der Insolvenz diesen Auszug aus der Wohnung finanziell und logistisch stemmen soll, ohne nicht schon wieder in neue finanzielle Schwierigkeiten zu geraten.

Mein Freund hält sich da natürlich nicht komplett raus. Er wäre ja bereit, nach dem Zusammenziehen für mich die freiwillige Krankenversicherung zu bezahlen und für das Kind ist auch gesorgt. Nur mit Problemen aus irgenwelchen Schulden und Ratenzahlungen will er natürlich nichts zu tun haben.

Über Hinweise und hilfreiche Tipps - an wen man sich z.B. wenden kann, wenn man von der Insolvenzverwaltung keine "Beratung" oder in solchen Fragen bekommt, würde ich mich sehr freuen.
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waldi

AW: Zusammenzug
« Antwort #1 am: 10. März 2017, 08:33:16 »

Die 'Insolvenzverwaltung' ist wahrlich der falscheste Ansprechpartner, wenn es um gewünschte Beratung geht. Da käme wohl eher die Schuldnerberatungsstelle in Frage, mit deren Hilfe die Insolvenz in Gang gebracht wurde.

Dass der Lebensgefährte bzw. Vater des Ungeborenen sich nicht die Schulden seiner Lebensgefährtin ans Bein binden möchte, ist durchaus verständlich und liegt auf der Hand.
Dass er in Anbetracht eines Zusammenleben-Wollens aber nicht die Energie aufbringt, das Zusammenziehen durch entsprechende Renovierungsmaßnahmen der alten Wohnung überhaupt zu ermöglichen - Verzeihung, das geht mir irgendwie am Horizont vorbei.

PS. Eltern- bzw. Mutterschaftsgeld dürfte schon allein wegen der niedrigen Höhe 'geschütztes Einkommen' sein.
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Der_Alte

  • Gast

Mein Freund hält sich da natürlich nicht komplett raus. Er wäre ja bereit, nach dem Zusammenziehen für mich die freiwillige Krankenversicherung zu bezahlen und für das Kind ist auch gesorgt. Nur mit Problemen aus irgenwelchen Schulden und Ratenzahlungen will er natürlich nichts zu tun haben.

Das der Freund sich aus der Schuldensituation heraushalten will, ist absolut richtig. Das er für den Unterhalt für Kind und Mutter sorgt, ist an dieser Stelle seine einzige Pflicht.

Die Mietkaution hat die Insolvenzverwalterin vermutlich bei der Vermieterin als Massebestandteil "gepfändet". Damit ist diese verpflichtet, nach Auszug und Abrechnung aller noch aus dem Mietverhältnis entstehenden Kosten diese an die Insolvenzverwalterin zu zahlen. Das gilt allerdings nur für den Teil der Kaution, den die Vermieterin tatsächlich nach Abzug aller Kosten auszahlen will. Die Mietkaution sichert alle - auch noch nicht fällige - Ansprüche des Vermieters, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben (Senatsurteil vom 8. März 1972 - VIII ZR 183/70, NJW 1972, 721, 722 f. = WM 1972, 776, 779 unter II 4 a) und erstreckt sich wegen dieses umfassenden Sicherungszwecks auch auf Nachforderungen aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses vorzunehmenden Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten. Damit können auch die Kosten für eine nicht fachgerecht renovierte Wohnung gegen die Mietkaution aufgerechnet werden.

Eine ratenweise Rückzahlung der Kaution durch die Mieterin zugunsten der Masse sehe ich nicht. Dem Vermieter steht zunächst die Aufrechnung seiner Kosten zu. Erst der dann verbleibende Teil steht zur Auszahlung an den Schuldner bzw. den Insolvenzverwalter frei. Wenn der Vermieter diese Summe an den IV überweist, besteht keine weitere Forderung an den Schuldner. Bleibt von der Kaution nichts übrig, dann ist auch nichts zu "pfänden". Aber vielleicht kann an dieser Stelle noch einer der juristisch versierten Mitforisten genaue Klarheit schaffen.

Ich würde das Ansinnen der IV, die Kaution ratenweise zurückzuzahlen, ablehnen und notfalls auf eine gerichtliche Entscheidung hinwirken. Das natürlich erst dann, wenn die Abrechnung der Vermieterin vorliegt.

Die Mehrleistungen für das Kind werden mit großer Wahrscheinlichkeit wegfallen, denn der Unterhaltsanspruch gegen den Vater hat Vorrang. Dafür gibt es ja auch das Kindergeld, welches bisher mit dem Regelsatz verrechnet wird.

Beratung sollte man im Übrigen vom Insolvenzverwalter nicht erwarten, denn das ist nicht deren Aufgabe. Entweder kann man hier im Forum Verständnisfragen stellen oder man geht zur Schuldnerberatung, die auch den Antrag bearbeitet hat. Wobei auch dort eine dauerhafte kostenfreie Beratung nicht zu leisten ist.

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Ehefrau


Meine Wohnungsverwaltung hat die Kaution ebenfalls zu einem Teil einbehalten und verwertet. Seitens des Insolvenzverwalters wurde das nicht infrage gestellt, ich musste auch nichts nachzahlen/ersetzen.
Letztendlich ist doch die Kaution in erster Linie doch auch für solche Fälle da damit sich der Anspruch den Vermieters befriedigen lässt.
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Tomacco

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Vielen Dank für eure Hinweise. Das hilft mir auf jeden Fall schon mal weiter und ich werde mich nochmal an die Schuldnerberatung wenden in der Kautionsfrage. War nur verwirrt, da die Mitarbeiterin der IV immer sehr nett und zuvorkommend war und ich somit den Eindruck hatte, dass man da zusammen arbeitet.
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Insokalle


Ich halte auch die Schuldnerberatung nicht für den richtigen Ansprechpartner. Mietkaution der Insolvenz kann für sich schon schwierig genug sein, dass viele Schuldnerberatungen damit überfordert sind. In dem hier geschilderten Zusammenhang erst recht.

Die Schönheitsreparaturen sind keine Nebenkosten im eigentlichen Sinne. Die Kaution haftet aber auch dafür. Allerdings sollten hier mietrechtliche Fragen überprüft werden, nämlich die nach der wirksamen Vereinbarung der Schönheitsreparaturen im Mietvertrag. Es könnte sich lohnen, einmal einen genaueren Blick darauf zu werfen.


Im übrigen stellt sich die Frage, ob die Schönheitsreparaturen nicht eine Insolvenzforderung sind. Schließlich kommt es bei der Einordnung der Forderung darauf an, wann sie begründet wurde. Wenn Sie nicht im letzten halben Jahr wie die Vandalen gehaust haben, dürfte der Großteil der Abnutzung wohl auf den Zeitraum vor Eröffnung fallen.
Dann kann sich der IV mit der Aufrechnung mit der Kaution herumschlagen.

Aus insolvenzrechtlicher Sicht wäre weiter zu prüfen, ob der IV die Enthaftungserklärung nach § 109 InsO abgegeben hat. Wenn nicht, ist der insolvente Mieter fein raus.

Diese ratenweise Zahlung der Mietkaution an den IV halte ich für unzulässig. Es darf den Schuldner ja kaum benachteiligen, wenn der Vermieter beispielsweise wegen Insolvenzforderungen die Kaution zurückhält.
Andererseits muss der Schuldner beachten, dass er wegen des eröffneten Insolvenzverfahrens keine Verfügungsgewalt über die Kaution hat. Das oft praktizierte sog. Abwohnen der Mietkaution (das schon mietrechtlich unzulässig ist) ist nicht möglich. Macht der Schuldner das trotzdem, sehe ich in solchem Fall schon eine Ersatzpflicht.


Zuletzt meine ich mich zu erinnern, dass es vom Amt zusätzlich finanzielle Unterstützung für Schönheitsreparaturen geben kann. Das sollte man noch mal überprüfen oder beim Amt nachfragen, ob das so ist und wenn ja unter welchen Voraussetzungen.


Elterngeld ist bis 300,00 € unpfändbar. Beim Mutterschaftsgeld gibt es ähnliche Regelungen nur komplizierter, vgl. § 54 SGB I.

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