Hallo,
danke für die Infos, habe aber auch nochmal recherchiert was den Rückzahlungsanspruch angeht.
- Der Alte -, wenn ich das richtig verstehe meinen Sie, ich darf die Kaution erst behalten, wenn ich bei Kündigung schon in der WVP bin?
Ich sehe es inzwischen so, daß ich, wenn ich im noch laufenden Verfahren kündige aber bis zum Auszug in der WVP bin, sehr wohl einen Anspruch auf die Kaution habe und sie nicht mehr an den TH abführen muß.
Das Mietverhältnis endet ja nicht mit dem Tag des Kündigungsschreibens, sondern erst nach Beendigung des Mietverhältnisses (in der Regel 3 Monate später). Erst dann kann ich als Mieter die Herausgabe der Kaution verlangen.
Natürlich hat der Vermieter noch Verrechnungsanspruch:
3. Folgende Voraussetzungen müssen für die Rückgabe der Mietkaution erfüllt sein:
a) das Mietverhältnis muss beendet sein,
Wichtig:
1. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Kaution in Hinblick auf das Ende des Mietverhältnisses mit den noch zu zahlenden Mietzahlungen zu verrechnen.
2. Selbst wenn der Mieter die Wohnung vorzeitig zurückgibt und der Vermieter die Wohnung weitervermietet, hat der Mieter keinen Anspruch auf Freigabe oder Rückzahlung der Mietkaution, da das Mietverhältnis nicht beendet ist.
b) dem Vermieter steht eine angemessene Zeit zur Überprüfung der Frage, ob er noch Ansprüche aus dem Mietverhältnis hat, zu; für die Abrechnung hat der Vermieter in der Regel ca. 3 - 6 Monate zur Verfügung; je nach Fallgestaltung kann die Frist auch länger oder kürzer sein, wobei es darauf ankommt, in welcher Zeit es dem Vermieter zuzumuten ist, gegenüber dem Mieter abzurechnen (so auch BGH VIII ZR 71/05).
Wichtig:
Wird der Betrag der Ansprüche voraussichtlich geringer sein, als der zu erstattende Kautionsbetrag, darf der Vermieter nur einen angemessenen Teil der Kaution zurückhalten.
c) der Vermieter hat sich nicht berechtigterweise aus der Mietkaution befriedigt (siehe dazu unter 'Verwertung der Kaution') oder es bestehen Besonderheiten wegen der Veräußerung der vermieteten Wohnung (siehe dort).
Gruß,
Doktor Mabuse