Hallo,
Sie schreiben, die Eltern haben Privatinsolvenz angemeldet. Bedeutet dies, beide Elternteile für sich in Insolvenz sind (es gibt keine Gemeinschaftsinsolvenz), oder nur der Vater?
In welchem Stadium ist das Verfahren?
In Kurzform:
Ist das Insolvenzverfahren eröffnet und es erfolgte noch keine Einstellung nach §200 InsO, dann fällt die Hälfte des "Verkehrswerts" in die Masse. Würde der IV/TH die Immobilie verwerten, fällt der komplette Erlös in die Masse. In dieser Situation kann nur eine dritte Person die Immo vom IV/TH abkaufen.
Wurde das Verfahren aufgehoben und Sie befinden sich in der sogenannten Wohlverhaltensphase, dann kann der TH nicht mehr verwerten, da ihm die Befugnis dazu fehlt.
Nach §295(1) InsO schuldet die Mutter aber 1/2 Erbe an den TH. Hier wäre es ähnlich, es müsste anhand des Verkehrswertes oder eines realen Verkaufes der Betrag ermittelt werden.
Wurde die Restschuldbefreiung endgültig erteilt (6 Jahre nach Eröffnung + Bearbeitungszeit des Gerichts)
verbleibt das Erbe komplett bei der Ehefrau.
Sie sollten sich aber fachkundig beraten lassen.
In einem Rechtspflegerforum habe ich noch folgendes gefunden, zum Thema Tod eines Schuldners während der Wohlverhaltenszeit.
Es ist für diesen nicht im Gesetz geregelten Fall einer vorzeitigen Beendigung der Restschuldbefreiungsphase vom Rechtspfleger nach Vorlage der Sterbeurkunde ein klarstellender Beschluss entsprechend § 299 InsO zu erlassen.Die Situation entspricht in etwa der Situation bei der Versagung der Restschuldbefreiung nach den §§ 296 bis 298 InsO. Die Wirkungen des § 301 InsO können nicht mehr eintreten, weil eine Fortführung des Verfahrens mit den Erben wegen des höchstpersönlichen Charakters des Restschuldbefreiungsverfahrens ausgeschlossen ist.
Es ist deshalb festzustellen, dass das Restschuldbefreiungsverfahren durch den Tod des Schuldner am (Todesdatum) erledigt ist.
Es wird weiterhin festgestellt, dass die Laufzeit der Abtretungserklärung, das Amt des Treuhänders (oder Insolvenzverwalters)und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger mit dem Tod des Schuldners geendet haben.
Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des Nachlasses.
Vielleicht hilft es Ihnen etwas weiter.
Gruß,
Doktor Mabuse