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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Tod des Schuldners  (Gelesen 7608 mal)

applemaniac

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Tod des Schuldners
« am: 16. Februar 2011, 22:23:26 »

Hallo,

ich habe eine Frage wie es sich verhält, wenn der Schuldner während der Privatinsolvenz verstirbt.

Dazu folgender Sachverhalt (es geht um die Familie meines Mannes):

Die Eltern haben die Privatinsolvenz eröffnet, zu der Masse gehört vor allem das Haus.
Das Haus geht demnächst in den zweiten Verteigerungstermin, bei welchem die Tochter mitbieten und das Haus erwerben möchte.
Nun liegt der Vater im Krankenhaus und wird es wahrscheinlich nicht überleben.
Jetzt wissen wir nicht wie sich das auf die Privatinsolvenz auswirken würde.
Es würden die Ehefrau und die drei Kinder verbleiben. Da kein Ehevertrag vorliegt gilt die gesetzliche Erbfolge. Da der Mutter ohnehin 1/2 des Hauses gehört würde sie die 1/2 von 1/2 des Mannes erben und die Kinder die Restlichen 1/2 von 1/2. Doch da das Haus in der Insolvenzmasse ist verstehen wir nicht wie sich das ganze auswirken würde.

Ich wäre für eure Hilfe sehr dankbar!!!
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doktor mabuse

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Re: Tod des Schuldners
« Antwort #1 am: 17. Februar 2011, 09:04:29 »

Hallo,

Sie schreiben, die Eltern haben Privatinsolvenz angemeldet. Bedeutet dies, beide Elternteile für sich in Insolvenz sind (es gibt keine Gemeinschaftsinsolvenz), oder nur der Vater?

In welchem Stadium ist das Verfahren?

In Kurzform:
Ist das Insolvenzverfahren eröffnet und es erfolgte noch keine Einstellung nach §200 InsO, dann fällt die Hälfte des "Verkehrswerts" in die Masse. Würde der IV/TH die Immobilie verwerten, fällt der komplette Erlös in die Masse. In dieser Situation kann nur eine dritte Person die Immo vom IV/TH abkaufen.

Wurde das Verfahren aufgehoben und Sie befinden sich in der sogenannten Wohlverhaltensphase, dann kann der TH nicht mehr verwerten, da ihm die Befugnis dazu fehlt.

Nach §295(1) InsO schuldet die Mutter aber 1/2 Erbe an den TH. Hier wäre es ähnlich, es müsste anhand des Verkehrswertes oder eines realen Verkaufes der Betrag ermittelt werden.

Wurde die Restschuldbefreiung endgültig erteilt (6 Jahre nach Eröffnung + Bearbeitungszeit des Gerichts)
verbleibt das Erbe komplett bei der Ehefrau.

Sie sollten sich aber fachkundig beraten lassen.

In einem Rechtspflegerforum habe ich noch folgendes gefunden, zum Thema Tod eines Schuldners während der Wohlverhaltenszeit.

Es ist für diesen nicht im Gesetz geregelten Fall einer vorzeitigen Beendigung der Restschuldbefreiungsphase vom Rechtspfleger nach Vorlage der Sterbeurkunde ein klarstellender Beschluss entsprechend § 299 InsO zu erlassen.Die Situation entspricht in etwa der Situation bei der Versagung der Restschuldbefreiung nach den §§ 296 bis 298 InsO. Die Wirkungen des § 301 InsO können nicht mehr eintreten, weil eine Fortführung des Verfahrens mit den Erben wegen des höchstpersönlichen Charakters des Restschuldbefreiungsverfahrens ausgeschlossen ist.
Es ist deshalb festzustellen, dass das Restschuldbefreiungsverfahren durch den Tod des Schuldner am (Todesdatum) erledigt ist.
Es wird weiterhin festgestellt, dass die Laufzeit der Abtretungserklärung, das Amt des Treuhänders (oder Insolvenzverwalters)und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger mit dem Tod des Schuldners geendet haben.
Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des Nachlasses.

Vielleicht hilft es Ihnen etwas weiter.

Gruß,
Doktor Mabuse
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Der_Alte

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Re: Tod des Schuldners
« Antwort #2 am: 17. Februar 2011, 11:37:55 »

Wie schon richtig beschrieben geht das Erbe mit allen Vermögenswerten und Schulden auf die Erben zu den entsprechenden Teilen über. Es würden also in diesem Fall jedes der Kinder des Erblassers mit 1/6tel der Schulden belastet. Ob dem entsprechende Vermögenswerte gegenüberstehen muss ausgerechnet werden.
Für die Mutter kann es sich rechnen, vor allem wenn es gemeinsame Schulden zusammen mit dem Ehemann waren.
Wenn Sie damit (durch Erbverzicht der Kinder; dabei auch die Enkel nicht vergessen) Alleinerbin wird könnte sich die Schulden / Vermögenslage anders darstellen.
Wenn auch diese Rechnung negativ ausfällt sollten alle Erben das Vermächtnis ausschlagen.

Da zum Erbe Vermögenswerte gehören (Haus bzw. Guthaben aus dem Verkauf des Hauses) wird dann vermutlich ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, um die dem Vater zuzuordnenden Vermögenswerte auf die Gläubiger zu verteilen.
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Insokalle

Re: Tod des Schuldners
« Antwort #3 am: 17. Februar 2011, 17:03:11 »

Stand der Insolvenzverfahren??

Derartige Fälle sind im Gesetz nicht geregelt.
Stirbt ein Schuldner während des lfd. Insolvenzverfahrens, wird das Verfahren automatisch als sog. Nachlassinsolvenzverfahren fortgeführt. Das Gericht erlässt einen entspr. Beschluss. Das Vermögen bleibt also in einem Verfahren. Durch das Nachlassverfahren wird die Haftung der Erben auf das Sondervermögen beschränkt § 1975 BGB, vgl. auch Dürftigkeitseinrede § 1990 BGB. Ggf. muss das Verfahren nach §§ 207 InsO eingestellt werden.
Trotzdem sollten Sie das durch Beratung klären, damit die Erben nicht doch noch für die "geerbten" Schulden aufkommen müssen. Mit dem Ausschlagen wäre man auf jeden Fall auf der sicheren Seite.

Noch problematischer scheint es zu sein, wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde. RSB entfällt, die Schulden bleiben. Mögl. können die Erben dann noch ein Nachlassinsolvenzverfahren anstreben.

Hinsichtlich bestimmter Einzelheiten könnte es von Gericht zu Gericht auch Unterschiede geben. Falls der schlimmste Fall einzutreten droht, würde ich vorab auch mit dem Insolvenzgericht das weitere Prozedere besprechen.
« Letzte Änderung: 18. Februar 2011, 17:32:09 von Insokalle »
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Der_Alte

  • Gast
Re: Tod des Schuldners
« Antwort #4 am: 17. Februar 2011, 17:46:46 »

@Insokalle

Das stimmt nicht ganz.

Ich zitiere aus BGH IX ZB 62/05: "Versterbe der Schuldner, gehe zwar ein Regelinsolvenzverfahren in ein Nachlassinsolvenzverfahren über. Handele es sich dagegen um ein Verbraucherinsolvenzverfahren, könne es wegen der unterschiedlichen Zwecke beider Verfahren beim Tode des Schuldners nur dann in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet werden, wenn der Erbe einen entsprechenden Antrag stelle."
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Insokalle

Re: Tod des Schuldners
« Antwort #5 am: 17. Februar 2011, 18:14:02 »

Dann lesen Sie das Urteil doch mal richtig durch!
Sie zitieren die Vorinstanz!

Richtig wäre diese Zitat: III. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist mit dem Tod der Schuldnerin nahtlos ohne Unterbrechung in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergegangen.
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applemaniac

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Re: Tod des Schuldners
« Antwort #6 am: 18. Februar 2011, 12:23:28 »

vielen Dank für die Zahlreichen Antworten!!!

Soweit mein Mann es weiß, dann wurde die Insolvenz im Herbst letzten Jahres eröffnet.
In der Privat insolvenz ist sowohl die Mutter als auch der Vater...

Wenn ich das richtig verstanden habe, dann kann die Schwester das Haus also nicht mehr ersteigern, wenn sie gleichzaitig einen Teil des Hauses erbt?
Ich würde denken, dass wenn ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird auch die Schwester das Haus kaufen kann.
Andererseits stelle ich mir den Sachverhalt auch schwierig vor, dass das Haus in Privat- und Nachlassinsolvenzmasse ist.

Ich habe leider von InsolvenzR keine Ahnung...
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Insokalle

Re: Tod des Schuldners
« Antwort #7 am: 18. Februar 2011, 17:39:35 »

Wegen der Kompliziertheit der Materie sollen Sie sich auch beraten lassen.

M.E. wird die Zwangsversteigerung wegen § 779 ZPO fortgesetzt. Ich verstehe das so, dass man sich vorstellen muss, der Nachlass tritt sozusagen an die Stelle des Schuldners. Das würde bedeuten, die Schwester könnte das Haus ersteigern.
Aber auch hier sollte das Zwangsversteigerungsgericht von dem Tod des Schuldners informiert werden. Vielleicht gibt dies auch hilfreiche Auskünfte.
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