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Autor Thema: insolvenz berechnung????  (Gelesen 4043 mal)

jandakind

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insolvenz berechnung????
« am: 24. Juni 2011, 15:23:44 »

Hallo Freunde......

könnt ihr mir vieleicht weiterhelfen.....mein Mann hat privat insolvenz beantragt.....vom insolvenzverwalter bekommt aber nicht so richtig was raus.....er arbeit ja schließlich im auftrag des gerichtes....naja wie auch immer hat der ein oder andere von euch erfahrung auf diesem gebiet??? er hat die lohnsteuerklasse 1 und somit die freigrenze von 985 euro......aber wie verhält sich das mit den spesen usw....das einzigste was wir wissen ist ,das überstunden zu 25% berechnet werden (er behalten darf) aber wie sieht das mit spesen und ect im fernverkehr  ..aus...
Gespeichert
 

paps

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Re: insolvenz berechnung????
« Antwort #1 am: 24. Juni 2011, 16:39:42 »

Entgeld aus Mehrarbeit ist zur Hälfte und Spesen überhaupt nicht pfändbar (§850 ZPO ff.)
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

Der_Alte

  • Gast
Re: insolvenz berechnung????
« Antwort #2 am: 24. Juni 2011, 16:51:00 »

Hallo,

die Berechnung ist ganz einfach:

1) Feststellung, wie viele unterhaltsberechtigte Personen (UP) leben im Haushalt
- Ehegatte
- Kinder

2) Aus der Anzahl der UP ergibt sich die Spalte, aus der die Pfändungsbeträge abzulesen sind.

3) Nettogehalt lt. Lohnabrechnung in der Spalte eins der Tabelle (im Menü links zu finden) suchen, dann nach rechts zu der Spalte, die die UP ergeben haben und schon kann man den Betrag feststellen, der abzuführen ist.

Beispiel: Bei einem Nettoeinkommen von 1817,33 gilt in der ab Juli gültigen Pfändungstabelle die Zeile

Unterhaltspflicht für ... Personen    0    1    2    3    4    5 und mehr
1810,00 bis 1819,99    546,78    196,95    71,26    –    –    –
so dass bei 2 UP (Ehefrau und ein Kind angenommen) ein pfändbarer Betrag von 71,26 € ergibt.

Der Rest wird dann vom Arbeitgeber an den Ehemann ausgezahlt.

Spesen sind unpfändbar, die bekommt er zusätzlich. Überstunden werden zur Hälfte angerechnet. Das bedeutet, dass die Hälfte dessen, was an Überstunden auszuzahlen ist, in der Pfändungstabelle auf den Nettolohn aufgeschlagen wird, so dass aus eine höheren Zeile die Beträge zu lesen sind. Es ist also nicht die Hälfte der Überstunden weg, sondern es wird daraus anteilig gepfändet.
Urlaubsgeld ist in voller Höhe unpfändbar, Weihnachtsgeld bis zu 500 € netto ist ebenfalls unpfändbar, darüber hinaus erhöht sich wie bei den Überstunden die Tabellenzeile.

Ich hoffe, ich habe es verständlich genug ausgedrückt. Ansonst bitte gern nachfragen.
« Letzte Änderung: 24. Juni 2011, 16:53:23 von Der_Alte »
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