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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Steuererklärung wg. Inso - Treuhändertermin ausstehend  (Gelesen 3524 mal)

Sannypless

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Steuererklärung wg. Inso - Treuhändertermin ausstehend
« am: 04. Oktober 2013, 17:22:05 »



Hallo Leute,

da mir die SUFU net wircklich weiterhelfen kann wende ich mich an euch.
Bei meinem LG steht der Termin beim Treuhänder an.
Mit der Post heute kamen das Verfahren, bzw. die Verfahrensöffnung und die Entbindung der Schweigepflicht bei allen .

Etwas stutzig geworden bin ich bei dem Absatz dass alle Steuererklärungen zu machen sind und "ALLE" Steuererstattungen abzugeben sind,

wenn mich jedoch nicht alles täuscht sind die Steuererklärungen während der Inso vom Treuhänder zu tätigen und die Rückerstattungen sind nur von der Verfahrenseröffnung bis zur rückwirkenden Wohlverhaltensphase zu erstatten sind?

Wer hat mir hier Abhilfe bzw. die aktuellen Paragraphen da ich mich leider dumm und deppert suche.

Danke im vorraus.

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HausH

Re: Steuererklärung wg. Inso - Treuhändertermin ausstehend
« Antwort #1 am: 04. Oktober 2013, 17:58:43 »

hallo,

leider stimmt das so, der Treuhänder prüft nur die von dir erstellte Steuererklärung und reicht sie ein. Mag sein das man Guthaben ab der WVP erstattet kriegt, wenn das FA jedoch einer deiner Gläubiger ist können sie wohl aufrechnen. So ist es bei mir ich bin schon in der WVP und kriege meine Guthaben nicht erstattet.

gruß von HausH
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Restschuldbefreiung erhalten am 6.12.2017
 

Sannypless

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Re: Steuererklärung wg. Inso - Treuhändertermin ausstehend
« Antwort #2 am: 04. Oktober 2013, 18:24:55 »

hallo,

leider stimmt das so, der Treuhänder prüft nur die von dir erstellte Steuererklärung und reicht sie ein. Mag sein das man Guthaben ab der WVP erstattet kriegt, wenn das FA jedoch einer deiner Gläubiger ist können sie wohl aufrechnen. So ist es bei mir ich bin schon in der WVP und kriege meine Guthaben nicht erstattet.

gruß von HausH

Der Insolvenzverwalter muss Steuererklärungen abgeben – nicht der insolvente Schuldner
Nicht der insolvente Schuldner, sondern der Insolvenzverwalter hat die (Einkommens-) Steuerklärungen im Insolvenzverfahren abzugeben. Das entschied jetzt am 18.12.2008 der Bundesgerichtshof.

Diese Pflicht des Verwalters ergibt sich unmittelbar aus dem Übergang der Verwaltungsbefugnis aus § 80 Insolvenzordnung (InsO) – folglich auch der steuerlichen Pflichten aus § 34 Abgabenordnung (AO). Auf Verlangen des Verwalters ist der insolvente Schuldner lediglich zur Vorlage der für die Steuererklärung notwendigen Unterlagen verpflichtet. Im Falle fruchtloser mehrfacher Aufforderung kann allerdings die Restschuldbefreiung nach § 290 Insolvenzordnung (InsO) versagt werden.

In vielen Fällen haben bisher Verwalter die insolventen Schuldner dazu aufgefordert, selbst Steuererklärungen abzugeben und mit der Versagung der Restschuldbefreiung gedroht. Mit der jetzt vorliegenden Entscheidung hat der BGH einem solchen Vorgehen eine deutliche Absage erteilt.

Wenn Sie Fragen zum Ablauf und den Rechten im Insolvenzverfahren haben, können Sie gerne für ergänzende Informationen unverbindlich Kontakt aufnehmen.


 :? :gruebel: :rougi: :coffee: :coffee: :coffee: :coffee: :coffee: :coffee:??????????????????????????????????
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HausH

Re: Steuererklärung wg. Inso - Treuhändertermin ausstehend
« Antwort #3 am: 04. Oktober 2013, 18:56:19 »

Hallo nochmal,

wozu die vielen Fragezeichen? Ich habe doch geschrieben das der Treuhänder(IV) deine erstellte Steuererklärung prüft und einreicht (er Unterschreibt sie wohl auch).

In meinem Fall hatte ich sogar das Gericht angeschrieben und diese gefragt, diese hatten mir dieses Vorgehen empfohlen, seit 2 Jahren mache ich es so.

Wenn du dir unsicher bist, schreibe das Gericht an und Frage nach dem Vorgehen.

gruß von HausH
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sinagirl

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Re: Steuererklärung wg. Inso - Treuhändertermin ausstehend
« Antwort #4 am: 04. Oktober 2013, 20:12:12 »

hallo,

leider stimmt das so, der Treuhänder prüft nur die von dir erstellte Steuererklärung und reicht sie ein. Mag sein das man Guthaben ab der WVP erstattet kriegt, wenn das FA jedoch einer deiner Gläubiger ist können sie wohl aufrechnen. So ist es bei mir ich bin schon in der WVP und kriege meine Guthaben nicht erstattet.

gruß von HausH

Der Insolvenzverwalter muss Steuererklärungen abgeben – nicht der insolvente Schuldner
Nicht der insolvente Schuldner, sondern der Insolvenzverwalter hat die (Einkommens-) Steuerklärungen im Insolvenzverfahren abzugeben. Das entschied jetzt am 18.12.2008 der Bundesgerichtshof.

Diese Pflicht des Verwalters ergibt sich unmittelbar aus dem Übergang der Verwaltungsbefugnis aus § 80 Insolvenzordnung (InsO) – folglich auch der steuerlichen Pflichten aus § 34 Abgabenordnung (AO). Auf Verlangen des Verwalters ist der insolvente Schuldner lediglich zur Vorlage der für die Steuererklärung notwendigen Unterlagen verpflichtet. Im Falle fruchtloser mehrfacher Aufforderung kann allerdings die Restschuldbefreiung nach § 290 Insolvenzordnung (InsO) versagt werden.

In vielen Fällen haben bisher Verwalter die insolventen Schuldner dazu aufgefordert, selbst Steuererklärungen abzugeben und mit der Versagung der Restschuldbefreiung gedroht. Mit der jetzt vorliegenden Entscheidung hat der BGH einem solchen Vorgehen eine deutliche Absage erteilt.

Wenn Sie Fragen zum Ablauf und den Rechten im Insolvenzverfahren haben, können Sie gerne für ergänzende Informationen unverbindlich Kontakt aufnehmen.


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Das hätte ich mal eher wissen sollen mit der Steuererklärung. Mein TH hat mich extra angeschrieben ich soll diese für 2011 und 2012 machen unbedingt und dann in Kopie an Ihm einreichen, sonst kann die Schlußverteilung nicht gemacht werden.Bin eigentlich davon ausgegangen das man bei Steuerklasse 1 ohne Freibeträge keine machen muß als normaler Arbeitnehmer.
 
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Der_Alte

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Re: Steuererklärung wg. Inso - Treuhändertermin ausstehend
« Antwort #5 am: 04. Oktober 2013, 20:15:41 »

Der TH hat die Steuererklärung zu machen, daran gibt es keinen Zweifel. Dazu muss der Schuldner ihm die erforderlichen Belege und Informationen übermitteln.
Es spricht nichts dagegen, wenn man die Steuererklärung anfertigt und dem TH übersendet, wenn es nur wenig mehr Aufwand ist als die Infos und Blege zusammen zu tragen. Aber bei schwierigen oder umfangreichen Steuererklärungen kann es besser sein, wenn der TH es machen lässt. Das gilt natürlich insbesondere da, wo z.B. aufgrund von Selbständigkeit auch früher vom Schuldner die Erklärung über einen Steuerberater gemacht wurde.

Fazit: Man kann die Steuererklärung machen, muss es aber nicht.
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Sannypless

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Re: Steuererklärung wg. Inso - Treuhändertermin ausstehend
« Antwort #6 am: 05. Oktober 2013, 08:26:35 »

Hallo nochmal,

wozu die vielen Fragezeichen? Ich habe doch geschrieben das der Treuhänder(IV) deine erstellte Steuererklärung prüft und einreicht (er Unterschreibt sie wohl auch).

In meinem Fall hatte ich sogar das Gericht angeschrieben und diese gefragt, diese hatten mir dieses Vorgehen empfohlen, seit 2 Jahren mache ich es so.

Wenn du dir unsicher bist, schreibe das Gericht an und Frage nach dem Vorgehen.

gruß von HausH


Hallo,

meine viele Fragezeichen hatten nichts mit dir zu tun, sondern einfach dass ich etwas mehr als genügend verunsichert bin bzw. war,
bei dem Thema Inso kommen doch manchmal so viele Kuriositäten an das Tageslicht dass man doch meint man sieht den Wald vor lauter Bäumen nicht,
aber trotzdem danke für die zahlreichen Antworten.

Werden jetzt Termin mit TH ausmachen und dann mal schauen was und wie er was spricht
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Maurice Garin

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Re: Steuererklärung wg. Inso - Treuhändertermin ausstehend
« Antwort #7 am: 05. Oktober 2013, 10:23:25 »


Fakt 1: Im eröffneten Verfahren muß der IV/TH die Steuererklärung erstellen. Der Schuldner muß ihm die dazu benötigten Unterlagen zur Verfügung stellen.

Fakt 2: In sehr vielen Fällen ist das den IV/TH aber wurscht und sie machen gar nix. Das kann man sich auf den Kopf stellen, mit den Ohren wackeln und ganz laut rufen: "der muß doch aber!". Hilft nix. Wenn er nix tut, dann tut er nix.

Fakt 3: In den meisten Fällen ist die steuerliche Untätigkeit des IV/TH für den Schuldner zumindest nicht von Nachteil. Wenn sich eine Erstattung ergibt, dann kann er diese nach Aufhebung des Verfahrens ggf. selber einstreichen. Im Verfahren hätte er nichts davon.
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