wie hoch ist der Pfändungsfreibetrag bei Ehepaaren, keine unterhaltspflichtigen Personen.
-> zunächst sind sich Ehepaare gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Entsprechend würde der Loh jeweils gem. Spalte 1 der Lohnpfändungstabelle der Pfändung unterliegen, d.h. jeder für sich würde erst ab einem monatlichen Nettolohn von über 1.359,99 Euro anteilig der Pfändung unterliegen.
Nur gibt e noch folgende Vorschrift:
§ 850c ZPO .. (4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt
Will heißen, wenn beide Ehepartner existenzsichernde Einkünfte haben, bleibt der Ehepartner auf Antrag ganz/teilweise unberücksichtigt. Das kann dazu führen, dass nicht Spalte 1 sondern Spalte 0 anzuwenden ist.
Ich habe gehört, daß beide Ehepartner auch getrennt veranlagt werden können, s0 daß jeder ca 900 Euro frei hat. Stimmt das?
- öhm, was meinen Sie mit getrennt veranlagt ? Das gibt es im Steuerrecht. Bzgl. der Lohnpfändung wird ja ohnehin jedes Einkommen für sich herangezogen. Es wird kein Haushaltseinkommen berechnet. Jedes Einkommen unterliegt alleine der Pfändung.
Beispiel:
Ehepartner 1 hat ein Netto von 1.400 Euro
Ehepartner 2 hat ein Netto von 1.200 Euro
Der Treuhänder stelle einen Antrag gem. § 850c Abs. 4 ZPO auf Nichtberücksichtigung (da ja beide existenzsichernde Einkommen haben) und kommt damit bei Gericht auch durch.
Nun würde jedes Einkommen der Spalte 0 der Lohnpfändungstabelle unterliegen.
Ehepartner 1 hätte folglich 290,40 Euro abzuführen
Ehepartner 2 hätte folglich 150,40 Euro abzuführen.