"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zur Suchfunktion:
Unser Forum bildet mit der Vielzahl der Beiträge seiner Teilnehmer eine umfangreiche Wissensdatenbank zum Thema "Schulden & Co.". Nutzen Sie daher die Suchfunktion (nur für registrierte Mitglieder), um festzustellen, ob Ihr Problem schon mal besprochen und gelöst wurde. Das ist oftmals der schnellste und effektivste Ansatz, um zu einer Lösung zu gelangen. Die erweiterten Suchoptionen bieten die Möglichkeit, Suchbegriffe zu verknüpfen oder gezielt nur bestimmte Bereiche zu durchsuchen.

Autor Thema: steuerfreibetrag für ein behindertes Kind pfändbar??  (Gelesen 5896 mal)

sessa

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 8
Re: steuerfreibetrag für ein behindertes Kind pfändbar??
« Antwort #20 am: 11. April 2011, 12:07:58 »

Hallo allesamt..

bin immer noch verwirrt! Soll ich nun die Steuererklärung abgeben oder nicht? Entstehen mir Nachteile, wenn ichs nicht tue und bleibt wenigstens ein Teil der Rückerstattung, wenn ich in der Wohlverhaltenphase diese abgebe und diese Nachtragsverteilung angeordnet wird?

Gruß Sessa
Gespeichert
 

Fallera

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 6
  • Offline Offline
  • Beiträge: 1536
Re: steuerfreibetrag für ein behindertes Kind pfändbar??
« Antwort #21 am: 11. April 2011, 12:34:22 »

Zusammenfassend kann man sagen:

- Steuererstattungen im laufenden Verfahren gehen zur Insolvenzmasse
- Steuererstattungen in der WVP gehen an den Schuldner wenn keine Nachtragsverteilung angeordnet wurde.
- Zur Abgabe einer Steuererklärung im laufenden Verfahren ist der IV/TH zuständig, nicht sie!
- Zur Erstellung in der WVP sind Sie zuständig.
- Auffordern zur Abgabe einer Steuererklärung kann sie wohl nur das Finanzamt.
- Versagung der RSB wegen Nichtabgabe wohl nicht möglich. Sehr wohl aber, wenn sie dem TH/IV nicht die Erforderlichen Unterlagen im laufenden Verfahren zur Verfügung stellen.

Abschließend kann man sagen, dass es Ihre Entscheidung ist! Wenn sie die Steuererklärung in der WVP abgeben und eine Nachtragsverteilung angeordnet wird, so fällt eine evtl. Erstattung die sich auf die Zeit vor bzw. im laufenden Verfahren begründet VOLL in die Insolvenzmasse! Sie können genauso gut Glück haben, es wird keine Nachtragsverteilung angeordnet und sie dürfen sich übers Geld freuen.
Gespeichert
I`d rather be hated for who I am, than loved for who I am not.
Kurt Cobain
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz