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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Insolvenzverwalter fordert nachträglich pfändbaren Gehaltsanteil  (Gelesen 2695 mal)

Ex-Unternehmer

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Hallo,
zunächst einmal möchte ich mich vorstellen und anmerken, dass das hier eine wirklich sehr informative und hilfreiche Plattform ist. Ich hoffe, ich kann hier den einen oder anderen sinnvollen Beitrag leisten.
Ich habe 2002 ein Einzelunternehmen gegründet, das 2009 in eine GmbH & Co. KG umgewandelt wurde. Dazu wurde noch eine weitere GmbH gegründet.
Im September 2009 habe ich Insolvenzantrag für die Unternehmen gestellt; da ich zu Zeiten des Einzelunternehmens Bürgschaften gegenüber der Bank eingegangen bin, habe ich im Sommer 2010 Regelinsolvenz für mein Privatvermögen beantragt; Verfahren läuft.
Nun zu meiner Frage: Ich bin angestellt und mein Arbeitgeber stellt mir einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Das der geldwerte Vorteil als Einkommen angesehen und der pfändbare Anteil des Nettoeinkommens (nicht des Auszahlungsbetrages) an den IV abgeführt werden muss, ist wohl so.
Mein IV hat mich aber jetzt aufgefordert, auch für die zurückliegenden Monate den irrtümlich nicht abgeführten Betrag zu zahlen. Und das, obwohl er zeitnah meine Gehaltabrechnungen erhalten hat.
Mal abgesehen davon, dass ich das Geld schlicht nicht habe, stellt sich mir die Frage, ob der IV das darf?
Wäre schön, wenn mir jemand helfen könnte.
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Fallera

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Re: Insolvenzverwalter fordert nachträglich pfändbaren Gehaltsanteil
« Antwort #1 am: 16. Februar 2011, 19:30:21 »

OLG-CELLE – Aktenzeichen: 16 U 29/07
Urteil vom 02.10.2007
Leitsatz:   
1. § 60 InsO ist auf den nach § 292 InsO bestellten Treuhänder nicht entsprechend anzuwenden; es kommt eine Haftung nach § 280 BGB in Betracht.
2. Den Treuhänder trifft keine Pflicht, zugunsten des Schuldners eingehende Zahlungen darauf zu überprüfen, ob die pfändbaren Beträge zutreffend berechnet sind.

Wenn man dieses Urteil zugrunde legt, dann obliegt es dem Schuldner die Richtigkeit der abzuführenden Beträge zu prüfen.

Ergo: Die Forderung des TH an Sie wäre rechtens. In wieweit Ansprüche an den AG geltend gemacht werden können gälte es zu prüfen.
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Ex-Unternehmer

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Re: Insolvenzverwalter fordert nachträglich pfändbaren Gehaltsanteil
« Antwort #2 am: 16. Februar 2011, 19:44:09 »

Vielen Dank für die rasche Antwort!
Nachdem dem IV das wohl jetzt aufgefallen ist mit der Pfändbarkeit (LAG Hessen, 15.10.2008 - 6 Sa 1025/07) hat er meinen AG aufgefordert, ab sofort den entsprechenden Betrag einzuziehen und an ihn überweisen. Für die vergangenen Monate fordert er die Summe von mir; eigentlich ist der AG doch Drittschuldner (was für mich jetzt auch nicht seh angenehm ist)!?
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Fallera

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Re: Insolvenzverwalter fordert nachträglich pfändbaren Gehaltsanteil
« Antwort #3 am: 16. Februar 2011, 19:58:49 »

Wer nun letztendlich bei falsch abgeführten Beträgen haftbar zu machen  ist, darüber streiten sich sogar die Rechtspfleger! Letztendlich kommt es im Einzelfall darauf an, wer welche Informationen hatte.

Eine Abschließende Entscheidung kann wohl nur hier das zuständige Amtsgericht treffen.
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Ex-Unternehmer

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Re: Insolvenzverwalter fordert nachträglich pfändbaren Gehaltsanteil
« Antwort #4 am: 16. Februar 2011, 20:08:57 »

Vielen Dank! Ich werde auf jeden Fall ab sofort Fahrtenbuch führen.....
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frankenfurter

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Re: Insolvenzverwalter fordert nachträglich pfändbaren Gehaltsanteil
« Antwort #5 am: 08. April 2011, 23:20:41 »

Hallo,

mich betrifft das Thema Dienstwagen ebenfalls. Neben der 1% Pauschalmethode und der Einzelabrechnung
gibt es auch noch die Möglichkeit der Pauschalversteuerung der Fahrtkosten. Damit kann man dann am
Jahresende zwar keine Fahrtkosten mehr absetzen, aber in Verbindung mit der 1% Regelung kann das
den geldwerten Vorteil, den der TH als Einkommen ansieht mindern. Steuerlich kann man sich damit etwas
schlechter stellen, allerding geht es in der Inso darum den Geldwerten Vorteil auf ein erträgliches
Maß zu bringen.

Beispiel 1% Regellung

Anschaffungswert DW 21.000  1%         210,00€
Arbeisweg 21km              0,03%      132,20€

Geldwerter Vorteil                     343,20€

Pauschalversteuerung                   210,00€
20 Arbeitstage                          11,55€

Geldwerter Vorteil                     221,55€         



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