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Autor Thema: Außergerichtliche Einigung  (Gelesen 1795 mal)

cgschmidt

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Außergerichtliche Einigung
« am: 03. April 2009, 21:50:40 »

Hallo,
müssen bei einem außergerichtlichen Einigungsversuch vor der Privatinsolvenz
a) alle sechs Gläubiger antworten (egal ob positiv oder negativ) oder
b) reicht es, wenn nur einer negativ antwortet und einer schon den Mahnbescheid hat schicken lassen,
um dann bei Gericht die PI zu beantragen?
Danke für die Hilfe!
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MissTraut

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Re: Außergerichtliche Einigung
« Antwort #1 am: 04. April 2009, 10:48:20 »

Hallo,

ich meine im außergerichtlichen Einigungsversuch müssen die Gläubiger nicht antworten, dies wird dann automatisch als Ablehnung zum Schuldenbereinigungsplan/Vergleichsvorschlag gewertet.

Sofern Du bereits einen Antrag auf Eröffnung Insolvenz eingereicht hat und das Gericht im Grunde genommen diesen Schuldenbereinigungsplan durchaus für sinnvoll hält, gilt folgendes:

§ 309
Ersetzung der Zustimmung

(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung. Dies gilt nicht, wenn
   1.    der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird oder
   2.    dieser Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde; hierbei ist im Zweifel zugrunde zu legen, daß die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags nach Satz 1 während der gesamten Dauer des Verfahrens maßgeblich bleiben.

(2) Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Gründe, die gemäß Absatz 1 Satz 2 einer Ersetzung seiner Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen, hat er glaubhaft zu machen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller und dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. § 4a Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und hängt vom Ausgang des Streits ab, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), so kann die Zustimmung dieses Gläubigers nicht ersetzt werden.

LG
MissTraut
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(Konfuzius)
 

paps

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Re: Außergerichtliche Einigung
« Antwort #2 am: 04. April 2009, 17:19:12 »

Nachdem alle GL im AEV angeschrieben wurden, ist ihnen eine angemessene Frist zur Antwort zu geben.
Als angemessen werden im allgemeinen mind.4 Wochen angesehen.

Der Versuch scheitert, wenn ein GL ablehnt oder nicht antwortet.
Beides ist als Ablehnung zu werten.

Leitet ein GL nach dem Anschreiben eine Vollstreckung ein, gilt der Einigungsversuch insgesamt als gescheitert.
Insofern bräuchte man keine angemessene Frist abzuwarten.

Hilfreich ist es jedoch, alle Reaktionen abzuwarten, ev. auch über die 4 Wochen hinaus, wenn aus den ersten Reaktionen absehbar ist, dass der gerichtliche Einigungsversuch (mit Zustimmungsersetzung) Erfolg haben könnte.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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