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Autor Thema: Pfändungsfreibetrag  (Gelesen 2288 mal)

super1jens

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Pfändungsfreibetrag
« am: 31. Mai 2013, 16:42:51 »

Hallo Zusammen,
meine Privatinsolvenz wurde gerade gerichtlich eröffnet. Vorsorglich habe ich seit einiger Zeit ein P-Konto bei meiner Bank. Diese hat nun (wohl durch die Veröffentlichung meiner Insolvenz) von meiner Insolvenz erfahren und mein Guthaben, welches über meinen Freibetrag für 2 Unterhaltspflichtige ist, einbehalten. Laut Pfändungstabelle ist bei meinem ausgezahltem Gehalt ein Betrag von etwa 67,- pfändbar. Gepfändet wurde allerdings der volle über den Freibetrag gehende Betrag von etwa 170,-. Wie kann ich die Rückerstattung der zuviel gezahlten Summe geltend machen?  Keiner konnte mir bislang helfen. Ein ersten Termin mit meinem Treuhänder werde ich noch haben.

Vielen Dank!
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waldi

Re: Pfändungsfreibetrag
« Antwort #1 am: 01. Juni 2013, 09:41:26 »

Die Bank behält Beträge nur ein, wenn eine Pfändung dort vorliegt.
Ob dies so ist, haben Sie nicht geschrieben.

Meiner Vermutung nach hat die Bank das Konto 'lediglich' gesperrt, aufgrund der Insolvenzbekanntmachung.

Wenn dem so ist, wäre Ihre Aufgabe nun gewesen, dafür zu sorgen, dass der Treuhänder das Konto wieder umgehend freigibt.
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Insokalle

Re: Pfändungsfreibetrag
« Antwort #2 am: 01. Juni 2013, 11:55:43 »

Meiner Meinung nach kann ein P-Konto nicht freigegeben werden. Und selbst wenn, wird ein IV das nicht machen, weil er sich einer Haftungsgefahr aussetzt.
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gigacrazy

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Re: Pfändungsfreibetrag
« Antwort #3 am: 06. August 2013, 00:03:43 »

Pfändungsschutzkonto wieder in ein normales Giro-Konto umwandeln lassen und vom TH freigeben lassen. Das P-Konto wäre ja jetzt nicht mehr nötig. Der Freigegeben e Sockelbetrag darf auf einem P-Konto nicht überschritten werden, sonst ist jeder drüber liegende Betrag trotz Insolvenz pfändbar.
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eidechse

Re: Pfändungsfreibetrag
« Antwort #4 am: 08. August 2013, 10:43:13 »

Die Umwandlung des P-Konto in ein normales Girokonto ist m.E. ein schlechter Rat. Aufgrund des Umstandes, dass Pfändungsschutz für Kontoguthaben seit dem 01.01.2012 nur noch über P-Konten erfolgt, gehen auch immer mehr IV/TH dazu über, vom Schuldner ein P-Konto zu verlangen. Girokonten werden nicht mehr freigegeben, weil man dann Insolvenzmasse (da vollständig pfändbar) aus der Hand gibt und daraus Haftungsansprüche des IV/TH resultieren können.

Wird das Gehalt gepfändet bzw. wird der pfändbare Teil des Gehaltes an den TH/IV oder Abtretungsgläubiger abgeführt, dann kann man beim Insolvenzgericht einen Antrag stellen, dass man vollständig über das Guthaben aus dem Arbeitseinkommen verfügen darf.
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