Hallo an Alle hier !
Ich bräuchte mal wieder einen Rat oder eine Meinung zu dieser Sache:
es geht um Schadenersatzansprüche meines Partners für die bei einem Einbruch in meine Wohnung (am 11.11.2010) abhanden gekommenen Gegenstände. Sie wurden von meiner Hausratversicherung mitreguliert worden. Durch mein Insolvenzverfahren, das am 9.11.2010 in Kraft getreten ist, wurde der gesamte Betrag (auf Anschreiben meiner Treuhänderin an meine Versicherung) auf mein Insolvenzkonto überwiesen.
Mein Partner wendete sich an die Treuhänderin mit einem Antrag auf Aussonderung der Ersatzsumme für die jeweiligen Gegenstände:
Ich möchte Sie höflichst darauf hinweisen, dass es sich bei dem Schadensersatzbetrag von 1200 Euro, der von der Hausratversicherung von Herrn .... geleistet wurde, teilweise um Ersatz von Gegenständen handelt, die mein Eigentum darstellten und zu dem Zeitpunkt des Schadenfalls in der Wohnung von Herrn .... aufbewahrt wurden. Der zurückerstattete Geldwert der o.g. Gegenstände gehört somit laut § 47 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Demzufolge steht mir der Anspruch auf Herausgabe des Ersatzwertes der Gegenstände gegen den Insolvenzverwalter außerhalb des eigentlichen Insolvenzverfahrens zu. Eine genaue Auflistung der Gegenstände mit Wertangabe, die an den Versicherer gesendet wurde, lege ich dem Schreiben anbei.
Hiermit mache ich meinen Aussonderungsanspruch auf den Gesamtbetrag in Höhe von 719,95 Euro geltend und bitte um eine schnelle Antwort.
Darauf erhielt er heute folgende Antwort:
Sehr geehrter Herr ....,
in vorbezeichneter Angelegenheit beziehe ich mich auf Ihr Schreiben vom 28.07.2011.
Ich teile dazu mit, dass der von Ihnen geltend gemachte Aussonderungsanspruch nicht anerkannt werden kann, da die von Ihnen beanspruchten Gegenstände unterscheidbar in der Insolvenzmasse nicht vorhanden waren.
Bei der von der Hausratversicherung erhaltenen Schadensersatzsumme handelt es sich um eine auf Grund des zwischen dem Schuldner und der Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Versicherungsvertrages erbrachten Leistung, an der Rechte Dritter nicht bestehen. Der Schadensfall lag nach meinem Kenntnisstand auch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so dass Sie gehalten sind, evtl. Ansprüche zur Insolvenztabelle anzumelden.
Da wir jetzt nicht wissen, was wir unternehemn sollen, bitten wir hier um Rat.
Freundliche Grüße
Hannes