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Autor Thema: P-Konto und verschiedene Einkünfte in der Insolvenz  (Gelesen 6527 mal)

tomwr

P-Konto und verschiedene Einkünfte in der Insolvenz
« am: 05. August 2012, 16:21:16 »

Nach längerer Abstinenz melde ich mich mal mit einem neuen Thema. Die Suchfunktion gab zu der Fragestellung leider keine konkreten Antworten.

Derzeit bin ich als Selbständiger in Insolvenz (IN-Verfahren seit 2 Jahren), besitze ein P-Konto und habe eine Freigabeerklärung für meine selbständige Tätigkeit. D.h theoretisch darf ich mit dieser Tätigkeit so viel verdienen wie ich will, wenn ich die Ausgleichszahlungen abführe.

Alle die Pfändungsfreigrenze übersteigenden Beträge lasse ich mir monatlich vom IV freigeben, dem ist der IV auch immer brav nachgekommen. Soweit so gut.

Nun zu den Fragen (allgemein und konkret):
I. Gilt der Pfändungsschutz auf dem Konto grundsätzlich für alle Beträge gleich welcher Herkunft oder Rechtsnatur ?
Also wenn ich z.B. eine Steuererstattung bekomme, eine geschenkte Zahlung, oder ein privater Verkauf oder was weiß ich für eine Gutschrift ?

Mit den Pfändungsschutzrichtlinien soll prinzipiell jedes Guthaben auf dem Konto bis zur Höhe des monatlichen Pfändungsfreibetrages geschützt sein, egal welcher Herkunft, also nicht nur Arbeitseinkommen. D.h. grundsätzlich jede eingehende Leistung wäre unterhalb der Pfändungsfreigrenzen nicht zur Insolvenmasse zu ziehen ?!


II. Das freigegebene Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zählt ja nicht als pfändbares Einkommen und dürfte demzufolge auch nicht mit pfändbarem Einkommen zusammengerechnet werden, richtig ?

D.h. also ich könnte im Grunde jeden Monat Einnahmen bis zur Pfändungsfreigrenze (bis 1.030 EUR) zusätzlich zu den Einnahmen aus der freigegeben Tätigkeit (für die ja im Gegenzug auch Ausgleichszahlungen leiste) erhalten und behalten ?


III. Hat der IV irgendwelche Möglichkeiten, von den Gläubigern doppelte Zahlungen zu erpressen, weil sie scheinbar ihm zuständen ?

Meiner Meinung nach würde sowas den Pfändungsschutz prinzipiell aushebeln, ich denke daher, dass ein Gläubiger, der auf ein Pfändungsschutzkonto eines Schuldners zahlt, dies immer mit befreieender Wirkung tun kann, da der Pfändungsschutz durch die P-Konto-Regelung ja rechtlich gewährt wird. Im Grunde handelt es sich ja um sonstige Einkünfte gemäß §850i ZPO, für die der Schuldner ja im Einzelfall auch immer einen Antrag auf Pfändungsschutz stellen könnte.


IV. Gibt es bei der Betrachtung einen grundsätzlichen Unterschied zwischen Einkommen aus einer Tätigkeit (selbständig oder nicht) und sonstigen "sonstigen Einkünften" wie Steuerrückzahlung (theoretisch), (Geld)Geschenken, o.ä. ?



V. Könnte ich konkret gesagt zusätzlich einen 400 EUR Job annehmen und das Geld daraus gänzlich behalten (da es unter der Pfändungsfreigrenze liegt) ?


VI. Könnte ich weitere selbständige Tätigkeiten (sagen wir zum Beispiel mal einen Onlineshop) aufnehmen, für die es keine Freigabeerklärung gibt, solange die Einnahmen daraus (zumindest auch die Umsätze) monatlich unter der Pfändungsfreigrenze bleiben ? Die Gläubiger also ihre Zahlung auf das P-Konto leisten ?


Hintergrund:
Ich hatte bereits versucht eine Freigabe für eine Online Handel beim IV zu bekommen, hat dieser aber leider nicht zugestimmt und wollte die Geschäfte für mich führen. Ja nee is klar, so bescheuert muss man ja erstmal sein. Habe ich natürlich abgelehnt. Aber eigentlich müsste ich ja zusätzlich zu den freigegebenen Einkommen weitere generieren können, solange diese unter der Pfändungsfreigrenze liegen.

Ich denke mal, dass diese oder ähnliche Fragen des Öfteren von Schuldnern kommen und dieser Thread sollte eigentlich mit dem aussagekräftigen Titel und den hinterlegten Suchbegriffen schnell gefunden werden können.

Und für eine Absenkung der Pfändungsfreigrenze bestehen ja keine Voraussetzungen (§850f ZPO).
« Letzte Änderung: 05. August 2012, 16:26:44 von tomwr »
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tomwr

Re: P-Konto und verschiedene Einkünfte in der Insolvenz
« Antwort #1 am: 15. August 2012, 23:13:31 »

Keine konkreten Infos oder Meinungen zu Einkünften auf dem P-Konto ?  :gruebel:

Ich meine das P-Konto ist ja nun einmal eine Basis für Schuldner um Anträge auf Freigabe von Guthaben zu erübrigen.
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paps

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Re: P-Konto und verschiedene Einkünfte in der Insolvenz
« Antwort #2 am: 16. August 2012, 12:15:42 »

m.E. liegt die Antwort in der Art des Kontos.

Alle Geldeingänge bis zur Höhe des bestätigten (oder Grund-) Freibetrages sind geschützt.

Aber, da das P-Konto nur an Privatpersonen vergeben wird, eignet es sich m.E. nicht als Firmenkonto.

Zwar wäre ein Übertrag in den Folgemonat möglich, dieser wird aber immer vom nicht verbrauchten Freibetrag berechnet.

Wieso sollte die Zahlung eines Gläubigers an den Schuldner auf ein Konto eine befreiende Wirkung haben?
Verstehe den Gedankengang nicht?

Alles andere müsste ein P-Konto-Experte mal unter die Lupe nehmen.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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Re: P-Konto und verschiedene Einkünfte in der Insolvenz
« Antwort #3 am: 16. August 2012, 12:46:29 »

Sie sollten zur besseren Abgrenzung bzgl. des vom IV freigegebenen Vermögens aus der Selbständigkeit ein neues Konto einrichten. Das braucht kein P-Konto zu sein.

Sonstiges Vermögen ist von der Freigabe nicht erfasst.

 
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tomwr

Re: P-Konto und verschiedene Einkünfte in der Insolvenz
« Antwort #4 am: 16. August 2012, 23:25:29 »

Aber, da das P-Konto nur an Privatpersonen vergeben wird, eignet es sich m.E. nicht als Firmenkonto.

Zwar wäre ein Übertrag in den Folgemonat möglich, dieser wird aber immer vom nicht verbrauchten Freibetrag berechnet.
Ich nutze es schon als Firmenkonto und es eignet sich auch dafür. Ein gewisser Grundfreibetrag ist geschützt und überschüssige Beträge gibt der Insolvenzverwalter halt manuell frei aufgrund der Freigabe der selbständigen Tätigkeit. Dauert vielleicht eine Woche aber danach ist das Geld prinzipiell verfügbar.

Das ist jetzt sicher nicht für ein umfangreiches Handelsgewerbe geeignet aber für Freiberufler ist es jetzt auch nicht die schlechteste aller Lösungen. Und Freiberufler sind ja sozusagen Firma und Privatperson in einer Person. Daher auch keine Probleme mit der Eröffnung/Umwandlung in ein P-Konto.


Wieso sollte die Zahlung eines Gläubigers an den Schuldner auf ein Konto eine befreiende Wirkung haben?
Verstehe den Gedankengang nicht?

Sorry - Drittschuldner waren gemeint. Wobei die spannende Frage ist, ob Jemand, der freiwillig einen Geldbetrag verschenkt überhaupt ein Drittschuldner ist. Weil es ja freiwillig war und zu nichts verpflichtet ist.

Meine Frage zielte ja viel eher nach allerlei "sonstigen Einkünften".
Aber bleiben wir vielleicht mal bei einem klassischen Drittschuldner.
Fall A: Es handelt sich um einen Kunden im Rahmen der freigegebenen selbständigen Tätigkeit, in diesem Fall hätte die Zahlung auf das Konto m.E. auf jeden Fall eine befreiende Wirkung.

Interessanter ist Fall B:
Ein Kunde zahlt für eine Tätigkeit außerhalb der freigegebenen selbständigen Tätigkeit auf ein P-Konto. Sinn und Zweck des P-Konto ist ja die Sicherung des pfändungsfreien Existenzminimums (wenn ich das mal so verballhornend umschreibe). Und in §36 InsO ist ja geregelt, dass alle Gegenstände nicht zur Insolvenzmasse gehören, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen. §82 InsO macht da ja auch eine Einschränkung betreffend "Leistungen an den Schuldner", dass nur Leistungen betroffen sind, die zur Insolvenzmasse hätten erfüllt werden müssen.

Letztlich ist das P-Konto ja da um Pfändungsschutzanträge (künftig) zu vermeiden und um den Schuldner vor Kahlpfändung zu schützen, auch seitens des IV. Meine ich jetzt einfach mal so.  :gruebel:

Also auf welcher rechtlichen Grundlage könnte der IV den Drittschuldner zur Zahlung an die Insolvenzmasse auffordern ? Und hätte der IV nicht die Pflicht, den pfändungsfreien Teil an den Schuldner herauszugeben ?
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tomwr

Re: P-Konto und verschiedene Einkünfte in der Insolvenz
« Antwort #5 am: 16. August 2012, 23:39:34 »

Sie sollten zur besseren Abgrenzung bzgl. des vom IV freigegebenen Vermögens aus der Selbständigkeit ein neues Konto einrichten. Das braucht kein P-Konto zu sein.

Sonstiges Vermögen ist von der Freigabe nicht erfasst.

Tja das wäre die Frage, ob ein zweites Konto Sinn macht. Nach den bisherigen Diskussionen mit dem IV ist dieser nicht geneigt, eine vollständige Freigabe eines Kontos zu erteilen (Persilschein). Das maximal mögliche aus seiner Sicht wäre eine widerrufliche Mitverfügungsberechtigung. Weil er die einmal erteilte Freigabe nicht rückgängig machen kann und er sich aus seiner Sicht großen Haftungsrisiken aussetzt. Das will er nicht. Und nach Einführung des P-Konto besteht aus seiner Sicht auch nicht mehr die Notwendigkeit einer solchen Mitverfügungsberechtigung. Beträge die freizugeben sind, gibt er halt manuell monatlich aufgrund meiner Zahlungsnachweise frei.

Ich habe schon des Öfteren gesehen, dass IV auch Konten freigeben. Meiner macht es nicht. Vielleicht ließe er sich dazu überreden, wenn ich versichern würde, dass das Konto AUSSCHLIESSLICH im Rahmen der freigegebenen Tätigkeit genutzt würde. Manche geben halt auch jedwede selbständige Tätigkeit frei, andere beschränken die Freigabe auf eine ganz konkrete Tätigkeit (wie meiner) und bemisst danach dann auch die geforderten Ausgleichszahlungen.

Dann müsste ich aber auf jeden Fall ein zweites Konto haben für das ganze Privatzeug wie Miete, Versicherungen, Telefon, Geldautomat, und was weiß ich. Hätte ich auch wieder doppelte Gebühren. Wenn ich überhaupt ein solches Konto erhalte. Auch die Bank kann ja nicht wissen, was auf dem Konto eingeht. Also das halte ich für eher schwierig.

Im Grunde ging es mir aber um das Thema Pfändungsschutz des P-Kontos in Verbindung mit Insolvenzbeschlag. Das ist das eigentlich spannendere Thema.

Ich weiß, viele halten das P-Konto für teuer, kompliziert und (in der Insolvenz) für überflüssig. Ich habe aber irgendwie das Gefühl, dass das Potential dieser Konstruktion einfach unterschätzt wird.

Daher diese Diskussion um verschiedene Einkunftsarten.
Bleiben wir noch mal bei dem Thema 400 EUR Job. Wenn ich den zusätzlich annehmen würde, könnte der IV beim AG nichts pfänden und der entsprechende Betrag stünde mir zusätzlich zu den Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit zu, sehe ich das richtig ? Ich habe irgendwo einmal gelesen, dass eine Zusammenrechnung von pfändungsfreien Einkünften mit anderen Einkünften nicht zulässig ist. Meine, dass das hier war. Bin mir aber nicht so ganz sicher.
« Letzte Änderung: 16. August 2012, 23:41:34 von tomwr »
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Insokalle

Re: P-Konto und verschiedene Einkünfte in der Insolvenz
« Antwort #6 am: 17. August 2012, 11:44:02 »

„Ich habe irgendwo einmal gelesen, dass eine Zusammenrechnung von pfändungsfreien Einkünften mit anderen Einkünften nicht zulässig ist.“

Das ist zu pauschal. Mehrere Arbeitslöhne, die jeweils für sich unter der Pfändungsgrenze liegen würden, dürfen zusammengerechnet werden. Mit drei 400 € Jobs kann man nicht die Pfändung aushebeln. Arbeitslohn und Sozialleistungen dürfen zusammengerechnet werden. Bestimmte Sozialleistungen sind generell von der Pfändung ausgenommen, mit denen darf nicht zusammengerechnet werden.
Keine Zusammenrechnung mit Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit. Keine Zusammenrechnung mit einmaligen Einnahmen nach § 850i ZPO.

Das Zusammentreffen von § 295 Abs. 2 und Arbeitnehmertätigkeit ist nicht geklärt, s. dazu hier viele Beiträge. Jedenfalls sollte höherer Verdienst meist zu einem höheren pfändbaren Betrag führen und wenn man nur die Überstundenregelung anwendet.

Die Einnahmen/Forderungen aus nicht freigegebener Selbständigkeit gehören voll zur Masse. Der IV zieht den gesamten Betrag ein, s. auch § 80 InsO. Es gibt keine Unterscheidung in pfändbar oder nicht. Wenn der Schuldner Pfändungsschutz haben will, muss er einen Antrag nach § 850i ZPO stellen.
Zieht der Schuldner diese Forderung trotzdem ein, hilft ihm kein P-Konto. Auch ein P-Konto unterliegt dem Insolvenzbeschlag. § 82 InsO nennen Sie in einem falschen Zusammenhang.

« Letzte Änderung: 17. August 2012, 15:19:02 von Insokalle »
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tomwr

Re: P-Konto und verschiedene Einkünfte in der Insolvenz
« Antwort #7 am: 19. August 2012, 20:17:15 »

Mit drei 400 € Jobs kann man nicht die Pfändung aushebeln.

Ja das ist schon klar. Mal abgesehen davon, dass es äüßerst schwierig sein dürfte 3 offizielle Minijobs gleichzeitig auszuüben bzw. anzumelden.  :wink:


Die Einnahmen/Forderungen aus nicht freigegebener Selbständigkeit gehören voll zur Masse. Der IV zieht den gesamten Betrag ein, s. auch § 80 InsO. Es gibt keine Unterscheidung in pfändbar oder nicht. Wenn der Schuldner Pfändungsschutz haben will, muss er einen Antrag nach § 850i ZPO stellen.
Zieht der Schuldner diese Forderung trotzdem ein, hilft ihm kein P-Konto. Auch ein P-Konto unterliegt dem Insolvenzbeschlag. § 82 InsO nennen Sie in einem falschen Zusammenhang.

Das ist mir soweit unklar und widerspricht auch nicht der Praxis. Ich kann jeden Monat in voller Höhe über den pfändungsfreien Betrag auf dem P-Konto verfügen und die Bank interessiert nicht ansatzweise wo das Geld herkommt und zahlt es aus. Genau das ist ja auch Sinn und Zweck des P-Kontos. Es ist nicht allein für abhängig Beschäftigte eingeführt worden sondern soll eben auch das Einkommen Selbständiger schützen (zumindest bis zur Pfändungsgrenze).

Das liest man zumindest fast überall im Internet. Ich versuche mal ein paar Quellen anzugeben.

Zitat
c) Der Pfändungsschutz auf dem P-Konto ist unabhängig davon, wo das Guthaben herstammt!
Insoweit sind künftig auch Selbstständige geschützt. (Der herkömmliche
Kontopfändungsschutz bezieht sich nur auf Arbeitseinkommen und Sozialleistungen.)

Zitat
h) Das P-Konto ist „insolvenzfest“ (vgl. Büchel ZInsO 2010, 20 ff.). Trotz Eröffnung des
Insolvenzverfahrens bleibt das (höchstpersönliche) P-Konto bestehen; der Schuldner vermag
seinen Lebensunterhalt aus dem unpfändbaren Guthaben eigenverantwortlich und ohne
Freigabeentscheidung von dritter Seite zu bestreiten. Nur soweit das Guthaben den
(aufgestockten) Sockelbetrag überschreitet und nicht auf den Folgemonat übertragen wird, fällt
es in die Masse.
Ein Lastschriftwiderruf ist dem Treuhänder/Insolvenzverwalter insoweit verwehrt, als er das
pfändungsfreie P-Konto-Guthaben betrifft (so dass Wohnung und Energieversorgung gesichert
bleiben).

Quelle: http://www.schuldnerberatung-sh.de/fileadmin/user_upload/p-konto/Jaquemoth-Zimmermann_Grundzuege_P-Konto.pdf



Zitat
Konsequenzen der automatischen Unpfändbarkeit in § 850k ZPO n.F.
- Sockelschutz wirkt auch als Verrechnungsschutz gegenüber dem KI nach § 394 ZPO (gewollte Änderung der bisherigen Rechtslage - dazu BGHZ 162, 349)
- Sockelschutz wirkt auch in der Insolvenz, Betrag fällt nicht in die Insolvenzmasse

Zitat
Kontopfändung nach § 850k ZPO n.F.
Weitere Folgen:
- gerichtliche Entscheidung nicht notwendig
- Schuldner soll somit in die Lage versetzt werden, seine lebensnotwenigen Zahlungen weiterhin abwickeln zu können
- Kontopfändungsschutz besteht für Einkommen von Arbeitnehmern und Selbständigen in vergleichbarer Weise
→ keine Sperrung des Kontos

Quelle: http://www.arge-insolvenzrecht.de/7deutscherinsolvenzrechtstag/Skript_Kohte.pdf



Zitat
IX. P-Konto im Insolvenzverfahren:
Anwendung im Insolvenzverfahren über § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO n.F. in Verbindung
mit
- § 850k Abs. 1 und 2 ZPO n.F.: Massezugehörigkeit
Volle Verfügungsbefugnis des Schuldners in Bezug auf Grundfreibetrag und aufgestockten Sockelbetrag
- Für Entscheidungen nach § 850k Abs. 4 ZPO n.F. (Festsetzung des individuellen Freibetrages) ist nach § 36 Abs. 4 InsO das Insolvenzgericht zuständig.
- Bestimmungsrecht bei mehreren P-Konten des Schuldners nach § 850k Abs. 9 ZPO n.F. kommt Insolvenzverwalter/Treuhänder zu, Insolvenzgericht für die Feststellung zuständig

Quelle: http://schuldnerberatung-hessen.de/tagung-kontopfaendung/2010/Referat%20von%20Dr.%20Homann-Uni-Mainz-P-Konto-Tagung%20LAG-SB%20Hessen%202010-04-14.pdf


Nach Ansicht dieser Kanzlei ist ein Antrag nach §850i ZPO ebenfalls nur für die Berücksichtigung von weiteren Ausgaben Selbständiger notwendig um den Sockelbetrag entsprechend aufzustocken, der Sockelbetrag von EUR 1029 ist automatisch durch das P-Konto geschützt.

Quelle: http://www.himmelsbach-sauer.de/infothek/rechtsinfos/pfaendungsschutz-fuer-selbstaendige-und-freiberufler


Und auch diese Kanzelei berichtet, dass ggf. für Selbständige ein Antrag auf Änderung bzw. Anhebung des unüfändbaren Betrages zu stellen ist falls man durch Ausgaben mit dem Sockelbetrag nicht zurecht kommt.

Quelle: http://kanzlei-nickert.de/tax-and-law-blog/sanierung-und-insolvenz/item/884-pf%C3%A4ndungsschutz-f%C3%BCr-selbststaendige.html


Letztlich war es auch Ziel der Bundesregierung, einen (automatischen) Grundpfändungsschutz für Selbständige zu gewährleisten:

Zitat
3. Fall: Das Guthaben des Bankkontos eines selbständig tätigen Unternehmers in Höhe von 1000 EUR wird gepfändet. Auf dem Konto werden nicht wiederkehrende Vergütungen für Dienstleistungen des Unternehmers gutgeschrieben.
a) derzeitige Rechtslage Es besteht kein Pfändungsschutz, da die Vergütung nicht zu den bei der Kontopfändung geschützten Einkünften wie Arbeitseinkommen, Sozialleistungen etc. gehört.
b) künftige Rechtslage Pfändungsschutz besteht in gleichem Umfang wie bei abhängig Beschäftigten. Auf die Darstellung zum künftigen Recht bei den Fällen 1 und 2 wird daher verwiesen.

http://archiv.bundesregierung.de/Content/DE/Archiv16/Pressemitteilungen/BMJ/2007/09/2007-09-05-mehr-schutz-bei-kontopfaendungen---das-neue-p-konto.html?nn=486282


Haben die alle unrecht ?
(http://www.pleite-was-nun.info/modules/Forum/smf/Smileys/default/gruebel.gif)
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Insokalle

Re: P-Konto und verschiedene Einkünfte in der Insolvenz
« Antwort #8 am: 20. August 2012, 16:52:26 »

Sicherlich nicht. Aber vielleicht gibt es auch noch andere Ansichten. Und warum sollten sich Teile nicht früher oder später als Irrtum herausstellen, wenn Gerichte anders entscheiden? Irren können die, Sie, ich und jeder andere. Streicht man die Zitate weg, die nicht Insolvenzverfahren betreffen, bleibt erstmal nicht mehr viel übrig.
Leider geht diese wilde Sammlung an einer Frage vorbei, denn dies hier:

„Die Einnahmen/Forderungen aus nicht freigegebener Selbständigkeit gehören voll zur Masse. Der IV zieht den gesamten Betrag ein, s. auch § 80 InsO. Es gibt keine Unterscheidung in pfändbar oder nicht. Wenn der Schuldner Pfändungsschutz haben will, muss er einen Antrag nach § 850i ZPO stellen.“

betrifft zumindest hinsichtlich der Forderungen nicht das P-Konto. Ein P-Konto hilft wohl kaum vor einer Pfändung der Ansprüche gegen die Kunden und auch nicht gegen deren volle Massezugehörigkeit.

Was ausgezahlte Beträge betrifft: Meine vorherige Aussage zum Insolvenzbeschlag des Kontos wäre vielleicht zu überdenken oder zu korrigieren. Zumindest was die jeweiligen Sockelbeträge betrifft.
Aber im laufenden Insolvenzverfahren die o.a. Forderungen einziehen und sich dann hinzustellen und PKonto rufen, stößt mir aus den verschiedensten Gründen äußerst sauer auf. Eine solche Umgehung kann nicht im Sinne des Erfinders sein, vor allem, wenn der IV zu dem Geschäftsbetrieb für die Masseverbindlichkeiten aufkommen sollte.

Leider enthält der BGH-Beschluss v. 19.05.11 keinen Hinweis im Vorgriff auf die PKonten. Aber versuchen Sie es doch, wie Sie wollen und lassen Sie die Geschichte dann vom BGH entscheiden.


« Letzte Änderung: 20. August 2012, 17:01:57 von Insokalle »
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tomwr

Re: P-Konto und verschiedene Einkünfte in der Insolvenz
« Antwort #9 am: 20. August 2012, 22:26:43 »

Vielen Dank für die Antwort. Es geht mir ja um eine sachliche Diskussion, daher habe ich die betreffenden Quellen aus dem Internet mal rausgesucht. Genau das war ja auch der Grund für die Fragestellung hier.

M.E. spielt die Herkunft der Zahlungen auf dem P-Konto keine Rolle mehr, da ja die Pfändungsfreibeträge auf monatlicher Basis automatisch berücksichtigt werden und Jeder nur ein P-Konto (für sich selbst) führen darf. Dadurch sind Pfändungsschutzanträge zumindest teilweise obsolet. Letztlich war das ja auch mit ein Grund für die Einführung des P-Kontos, Vereinfachung bei Gericht, IV/TH, Banken und letzlich auch Vorteile für den Kontoinhaber mit Pfändungen. Der braucht sich um weniger Papierkram kümmern und die Bank kann ihm aufgrund von Pfändungen das P-Konto nicht kündigen. Soweit so gut. Ich denke auch, dass die Ziele durchaus in nennenswertem Umfang erreicht werden, wenn auch nicht jeder Pfändungschutzantrag überflüssig wird.

Dass die Herkunft der Zahlungen keine Rolle spielt, findet sich auch in der Praxis der Banken. Diese zahlen prinzipiell jedes Guthaben im Rahmen der Pfändungsfreibeträge ohne wenn und aber (und ohne jegliche Prüfung) an den Kunden aus.

Das mit der Haftung der Masse bei nicht freigegebener selbständiger Tätigkeit ist natürlich ein Argument, dass ich bisher nicht berücksichtigt hatte. Es ist richtig, dass die Masse für Ansprüche gegen den Schuldner haftet, auf der anderen Seite ist es für den IV ein leichtes diese Haftungsrisiken auszuschalten, in dem er die ausgeübte Tätigkeit freigibt und im Gegenzug Ausgleichszahlungen verlangt. Es obliegt ja dem IV auszuloten, ob eher Gewinne oder eher Verluste/Risiken zu erwarten sind und nach Kenntnisnahme eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Stellt sich die Frage, was eigentlich passiert wenn Zahlungen beim IV eingehen und der Schuldner monatlich Anträge nach §850i ZPO auf Freigabe des pfändungsfreien Betrages bei Gericht stellt. Diesen müsste nach meinem Verständnis entsprochen werden. Nach meinem Verständnis (bitte um Korrektur wenn ich absolut falsch liege) können diese Einkünfte nicht mit den Einkünften aus freigegebener Tätigkeit zusammengerechnet werden, weil letztere ja nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegen und damit auch nicht den Pfändungstabellen.

Letztlich geht es mir hier mehr um die Berufsfreiheit, also dass der Schuldner die Beschäftigungen ausüben kann die er möchte völlig unabhängig von der Entscheidung des IV. Es kann halt meiner Meinung nach nicht sein, dass der IV die Berufsfreiheit einschränkt, indem er einfach entsprechende selbständige Tätigkeiten nicht freigibt oder die Freigabe zu restriktiv handhabt. Ich meine jeder muss heute schauen wo er bleibt und wie das Geld reinkommt. Die Zeiten wo man mit einem einzigen Job auskommt sind häufig passé. Das widerspricht einfach der Lebensrealität. Und so sollte der IV hier halt bei den Verdienstmöglichkeiten keine Grenzen setzen. Des Öfteren lese ich unter den Bekanntmachungen, dass andere IV JEDE selbständige Tätigkeit freigeben und andere beschränken das (mitunter willkürlich nach meinem Eindruck) auf eine Tätigkeit und in machen Fällen auch nur auf eine Tätigkeit die sie gut und für den Schuldner angemessen finden. Das kanns ja wohl auch nicht sein.

M.E. dürfte der IV nach positiver Bescheidung eines Antrags nach §850i ZPO die entsprechende Forderung nicht mehr beim Drittschuldner einziehen, wenn dieser auf das Konto des Schuldners geleistet hat.

Ich persönlich habe jetzt keine Ambitionen das vorm BGH auszufechten, da mein IV nach meinen Einschätzungen sowieso in den nächsten 6 bis 8 Monaten aufgehoben werden dürfte. Die Todo Liste des IV ist merklich zusammengeschmolzen. Insofern kann ich mit dem Status Quo derzeit leben. Dennoch halte ich das Thema an und für sich für klärenswert. Daher mein Aufruf hier.


Nicht beantwortet wurde bisher die Frage nach freiwilligen Zuwendungen an den Schuldner von Dritten ohne Rechtsgrund. Also sagen wir mal Unterstützungsleistungen von Angehörigen. Mangels einer zu erfüllenden Verbindlichkeit (Freiwilligkeit) dürfte der IV hier Zahlungen nach §82 InsO nicht wirksam einziehen können. Oder gibt's da Widerspruch ?
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tomwr

Re: P-Konto und verschiedene Einkünfte in der Insolvenz
« Antwort #10 am: 20. August 2012, 22:29:38 »

Übrigens habe ich hier noch interessante Fundstellen zum Thema Pfändungsfreigrenzen und §§ 850i,850k ZPO gefunden:

Zitat
LG Bochum, Beschl. vom 18.08.2010 - 7 T 483/09
Nach dem zum 1.7.2010 neu gefassten § 850i ZPO ist bei der Prüfung, ob eine arbeitsrechtliche Abfindung ganz oder teilweise unpfändbar und damit nicht massezugehörig ist, nicht mehr auf den „notwendigen“ Lebensunterhalt im Sinne des §850d Abs. 1 S. 2 ZPO abzustellen, sondern allein auf die Pfändungsfreigrenzen des §850c ZPO.

Anmerkung
Der zum 01.07.2010 neu gefasste § 850i ZPO bringt einige wichtige Änderungen. Unter anderem sind jetzt sämtliche Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind („sonstige Einkünfte“), innerhalb der Pfändungsgrenzen geschützt. Auch den Begriff des „notwendigen Unterhaltes“ enthält die Vorschrift nicht mehr. Dies hat das LG Bochum in der angegebenen Entscheidung jetzt zum Anlass genommen, seine bisherige Rechtsprechung aufzugeben. Während das Gericht bei Prüfungen nach dieser Vorschrift bislang auf den notwendigen Unterhalt im Sinne des § 850d Abs. 1 ZPO und damit auf die Grenzen der sozialrechtlichen Leistungen zum Lebensunterhalt abgestellt hat, wendet es jetzt allein die meist höheren Pfändungsfreigrenzen an. Das dürfte in vielen Fällen ein Plus für die Schuldner bedeuten.

Quelle: http://www.insolvenzrecht.de/fileadmin/dokumente/verbraucherinsolvenz/Newsletter_Verbraucherinsolvenzrecht_10_2010.pdf


Zitat
Landgericht Essen, 7 T 235/11

... Bereits der Wortlaut des § 850k IV 1 ZPO, der auf eine abweichende Festsetzung eines Pfändungsfreibetrages abzielt, spricht gegen die Möglichkeit, auch ohne eine Betragsfestsetzung generell bestimmte Eingänge von der Pfändung auszunehmen. Eine Auslegung der Regelung des § 850k IV 1 ZPO n.F. anhand der Gesetzesmaterialien führt zu keinem anderen Ergebnis. In der Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes war bereits klargestellt worden, dass der maßgebliche Zweck der Einführung des Pfändungsschutzkontos eine Entlastung sowohl der Vollstreckungsgerichte, als auch der kontoführenden Kreditinstitute war. Dabei sollten die Kreditinstitute gerade davon profitieren, dass die Handhabung des neuen Kontopfändungsschutzes dadurch vereinfacht wird, dass eine Nachprüfung, aus welcher Quelle bestimmte Eingänge stammen, nicht mehr erforderlich sein sollte (BT-Drs 16/7615, S. 18). Vielmehr sollte der Pfändungsschutz gerade unabhängig von Art und Herkunft der Zahlungseingänge sein und sich die Prüfungskompetenz der Kreditinstitute dementsprechend auf die Beachtung des der Höhe nach bestimmten Pfändungsfreibetrages beschränken (BT-Drs 16/7615, S. 13). Dieser gesetzgeberischen Intention würde die Festsetzung einer Pfändungsaufhebung für bestimmte Zahlungseingänge aus einer bestimmten Quelle zuwider laufen. ...
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/essen/lg_essen/j2011/7_T_235_11beschluss20110523.html
« Letzte Änderung: 20. August 2012, 23:34:44 von tomwr »
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Insokalle

Re: P-Konto und verschiedene Einkünfte in der Insolvenz
« Antwort #11 am: 21. August 2012, 11:58:25 »

Zu LG Essen:
Es wird gemeinhin nicht danach gefragt, welcher Art die Einkünfte auf einem P-Konto sind. Dürfte einhellige Ansicht sein.


Zu LG Bochum (7 T 433/09)
Die "Zusammenfassung" der Entscheidung ist meiner Meinung nach sehr verunglückt.

Im Urteil steht: Da es sich bei der Abfindung nicht um eine Zahlung laufenden Einkommens handelt, hat eine Entscheidung darüber, ob sie ganz oder teilweise freizugeben ist, nach den §§ 36 Abs. 4 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 850 i ZPO zu erfolgen. Da die Norm des § 850 i ZPO auch im Insolvenzverfahren anzuwenden ist, fällt zunächst der Abfindungsanspruch in die Masse und ist erst danach auf Antrag des Schuldners durch Beschluss zur Sicherung des Existenzminimums freizugeben. Gemäß § 850 i Abs. 1 ZPO n. F. (in Kraft getreten zum 01.07.2010, Artikel 10 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.2009, Bundesgesetzblatt I, Nr. 39, 1707, 1712), ist dem Schuldner während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Hierbei sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten frei zu würdigen; der Antrag ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.

Das bedeutet, es sind eine ganze Reihe Schritte notwendig, Hürden zu überklettern und reichlich Unterlagen und Nachweise vorzulegen, um überhaupt erst zu § 850c zu kommen.
Ob es sich durchsetzt, dass die Abfindung dabei auf 12 Monate verteilt wird, wird sich zeigen.
« Letzte Änderung: 21. August 2012, 16:44:12 von Insokalle »
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Re: P-Konto und verschiedene Einkünfte in der Insolvenz
« Antwort #12 am: 21. August 2012, 17:01:09 »

„Nicht beantwortet wurde bisher die Frage nach freiwilligen Zuwendungen an den Schuldner von Dritten ohne Rechtsgrund. Also sagen wir mal Unterstützungsleistungen von Angehörigen. Mangels einer zu erfüllenden Verbindlichkeit (Freiwilligkeit) dürfte der IV hier Zahlungen nach §82 InsO nicht wirksam einziehen können. Oder gibt's da Widerspruch ?“

- Klar, warum nicht? Warum sollten solche Fälle nicht denkbar sein?
Was soll das überhaupt sein, freiwillige Zuwendung ohne Rechtsgrund? Hoppla, ich hab dir aus Versehen Geld gegeben? Es wird schon einen Rechtsgrund geben, z.B. Darlehen, Leihe, Schenkung. Ein Schenkungsversprechen kann auch eine Verpflichtung werden, freiwillig hin oder her. Praktisch kann ich mir allerdings keine große Auswirkung vorstellen, wenn nicht gerade exorbitante Summen auf dem Konto des Schuldners landen.
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