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Autor Thema: Umzug im laufenden Verfahren, wann melden?  (Gelesen 3240 mal)

doktor mabuse

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Umzug im laufenden Verfahren, wann melden?
« am: 20. Juni 2011, 15:36:37 »

Liebe Forumsmitglieder,

habe zu meinem aktuellen Anliegen hier nichts konkretes gefunden, deshalb habe ich folgende Frage:

Wann ist für den eventuellen Fall eines Umzugs dieser dem Gericht und dem TH zu melden?
Sofort nach Unterzeichnung des Mietvertrages, auch wenn der eigentlich vereinbarte Termin erst in einigen Monaten ist,
oder erst kurze Zeit vor dem Einzugstermin?
Und was passiert mit der Kaution der alten Wohnung, wenn z.B. vor dem Einzugstermin das Verfahren aufgehoben ist und die WVP begonnen hat, obwohl bei Vetragsunterzeichnung das Verfahren noch nicht aufgehoben war?

Danke für Eure Infos,

Gruß,
Doktor Mabuse
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Der_Alte

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Re: Umzug im laufenden Verfahren, wann melden?
« Antwort #1 am: 20. Juni 2011, 15:49:13 »

Es ist dem Gericht und dem TH nicht der Umzug anzuzeigen, sondern die jeweils aktuelle Anschrift, unter der man erreichbar ist, mitzuteilen. Das sollte zeitnah nach dem Umzug erfolgen.
Die Kaution ist nicht abhängig vom neuen Vertrag, sondern vom bisherigen. Der Rückzahlungsanspruch entsteht mit der Kündigung und wird nach dem Auszug fällig.
Wenn also der Rückzahlungsanspruch erst fällig ist, nachdem die Wohlverhaltensphase begonnen hat, steht dem TH die Rückzahlung nicht mehr zu.
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Nico1977

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Re: Umzug im laufenden Verfahren, wann melden?
« Antwort #2 am: 20. Juni 2011, 22:48:25 »

Hallo zusammen
Und wie ist es bei mir? Wir ziehen jetzt zum 1ten Juli um und habe mir auch schon die Frage gestellt wann und wo ich bescheid geben muß.   Wie ist das mit der Kaution? Meine Frau hat vor 6 Jahren auf ihren Namen ein Sparbuch eröffnet und unseren Noch Vermieter übergeben!  Da kommt keiner dran ist das richtig? Bei mir läuft die inso seit Januar diesen Jahres.
Und unserem Neuen Vermieter hab ich noch nichts gesagt zwecks inso! Ist das Schlimm? Ich meine wenn der seine Miete bekommt, kanns ihm ja egal sein. Oder was meint ihr. Danke schon mal
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Der_Alte

  • Gast
Re: Umzug im laufenden Verfahren, wann melden?
« Antwort #3 am: 21. Juni 2011, 07:16:17 »

Wenn die Kaution nicht von Ihnen, sondern von Ihrer Frau "geleistet" wurde durch Übergabe des Sparbuchs, dann kann Ihr TH ohnehin nicht an die Kaution.

Den neuen Vermieter brauchen Sie nicht zu informieren, der bekommt Kaution und Miete und gut ist.

Sie können dem Gericht und dem TH mit einfachem Brief mitteilen, dass Sie ab 1. Juli unter der Anschrift ... erreichbar sind. Wenn sich die Telefonnummer geändert hat wäre es höflich, auch die neue Telefonnummer mitzuteilen. Nach ungefähr einer Woche würde ich dann sowohl bei Gericht als auch beim TH anfragen, ob die Adressänderung angekommen ist.
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doktor mabuse

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Re: Umzug im laufenden Verfahren, wann melden?
« Antwort #4 am: 21. Juni 2011, 10:19:13 »

Hallo,

danke für die Infos, habe aber auch nochmal recherchiert was den Rückzahlungsanspruch angeht.
- Der Alte -, wenn ich das richtig verstehe meinen Sie, ich darf die Kaution erst behalten, wenn ich bei Kündigung schon in der WVP bin?
Ich sehe es inzwischen so, daß ich, wenn ich im noch laufenden Verfahren kündige aber bis zum Auszug in der WVP bin, sehr wohl einen Anspruch auf die Kaution habe und sie nicht mehr an den TH abführen muß.
Das Mietverhältnis endet ja nicht mit dem Tag des Kündigungsschreibens, sondern erst nach Beendigung des Mietverhältnisses (in der Regel 3 Monate später). Erst dann kann ich als Mieter die Herausgabe der Kaution verlangen.
Natürlich hat der Vermieter noch Verrechnungsanspruch:

3. Folgende Voraussetzungen müssen für die Rückgabe der Mietkaution erfüllt sein:
a) das Mietverhältnis muss beendet sein,

Wichtig:
1. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Kaution in Hinblick auf das Ende des Mietverhältnisses mit den noch zu zahlenden Mietzahlungen zu verrechnen. 
2. Selbst wenn der Mieter die Wohnung vorzeitig zurückgibt und der Vermieter die Wohnung weitervermietet, hat der Mieter keinen Anspruch auf Freigabe oder Rückzahlung der Mietkaution, da das Mietverhältnis nicht beendet ist.

b) dem Vermieter steht eine angemessene Zeit zur Überprüfung der Frage, ob er noch Ansprüche aus dem Mietverhältnis hat, zu; für die Abrechnung hat der Vermieter in der Regel ca. 3 - 6 Monate zur Verfügung; je nach Fallgestaltung kann die Frist auch länger oder kürzer sein, wobei es darauf ankommt, in welcher Zeit es dem Vermieter zuzumuten ist, gegenüber dem Mieter abzurechnen (so auch BGH VIII ZR 71/05).

Wichtig:
Wird der Betrag der Ansprüche voraussichtlich geringer sein, als der zu erstattende Kautionsbetrag, darf der Vermieter nur einen angemessenen Teil der Kaution zurückhalten.

c) der Vermieter hat sich nicht berechtigterweise aus der Mietkaution befriedigt (siehe dazu unter 'Verwertung der Kaution') oder es bestehen Besonderheiten wegen der Veräußerung der vermieteten Wohnung (siehe dort).

Gruß,
Doktor Mabuse

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Der_Alte

  • Gast
Re: Umzug im laufenden Verfahren, wann melden?
« Antwort #5 am: 21. Juni 2011, 12:32:47 »

Zitat
Der Rückzahlungsanspruch entsteht mit der Kündigung und wird nach dem Auszug fällig.
hatte ich geschrieben.
Damit meinte ich, die Fälligkeit der Rückzahlung muss in die WVP fallen. Fällig ist die Rückzahlung der Kaution erst, wenn Sie die Wohnung an den Vermieter zurückgegeben haben und dieser keine berechtigten Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr hat.

Wenn, und das ist an dieser Stelle bedeutsam, Sie die Kaution selbst gar nicht gezahlt haben, sondern ausschließlich Ihre Frau, ist sie auch zu keinem Zeitpunkt Teil der Masse geworden. Damit steht Ihrer Frau die Kaution nach Fälligkeit zu.
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doktor mabuse

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Re: Umzug im laufenden Verfahren, wann melden?
« Antwort #6 am: 21. Juni 2011, 16:02:42 »

Hallo,

dann meinen wir ja Beide dasselbe, Danke.

Gruß,
Doktor Mabuse
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