hallo
Ich will die THin nicht in Schutz nehmen, aber es muss in Inso auch alles seine Richtigkeit haben. Eine Anfrage bei TH oder IG werde ich Ihnen empfehlen. Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden. Dazu von mir eine kleine Ergänzung.
850c ZPO bleibt (Lohnpfändungstabelle).
Tabelle nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO)zeigt auf, wie viel vom Nettoeinkommen des Schuldners gepfändet werden darf. Der Grundfreibetrag für alle Personen beträgt ab 01.07.2013 nach Lohnpfändungstabelle bis 1.049,99 Euro pro Monat, aber erst, wenn das Netto-Einkommen 1.049,99 Euro überschreitet und liegen Unterhaltsverpflichtungen vor, erhöht sich die Pfändungsfreigrenze (je nach Anzahl der Unterhaltspflichten).
1. Beispiel: Der Schuldner bezieht ein Einkommen von 1.048,00 Euro (netto = “auf die Hand”) und hat keine Unterhaltsverpflichtung: Es sind 0,00 Euro pfändbar.
2. Beispiel: Der Schuldner bezieht ein Einkommen von 1.631,00 Euro (netto) und hat ein unterhaltsberechtigtes Kind: Es sind 95,83 Euro pfändbar.
3. Beispiel: Wie 2., aber der Schuldner hat kein Kind: Es sind 409,47 Euro pfändbar.
850k ZPO bleibt (und somit auch die Möglichkeit, den Sockelbetrag anpassen zu lassen)
Das Guthaben des Schuldners auf dem Pfändungsschutzkonto ist in Höhe des monatlichen Freibetrages nach § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 850c Abs. 2a ZPO pfändungsfrei, § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dieser sog. Sockelbetrag wird dem Schuldner zur Sicherung seines Existenzminimums gewährt; er kann nach § 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO erhöht werden, wenn der Schuldner dem Kreditinstitut die Voraussetzungen gemäß § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO nachweist. Der Sockelbetrag nach § 850k Abs. 1 ZPO und ggf. der Aufstockungsbetrag nach § 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO wird durch das Kreditinstitut bestimmt.
Das laufende Einkommen des Schuldners fällt ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem einer Pfändung gemäß § 850c ZPO unterliegenden Anteil in die Insolvenzmasse. D.h. falls Sie keiner Person gegenüber unterhaltspflichtig sind, werden Sie den Betrag über netto 1.049,99 Euro zur Insolvenzmasse abführen müssen.
Die wichtigsten Eckwerte der Pfändungstabelle: von Netto Lohn.
Die aktuellen, seit dem 1. Juli 2013 feststehenden monatlichen Pfändungsfreigrenzen betragen bei Unterhaltspflichtigen für
keine Person:1.049,99 Euro
1 Person: 1.439,99 Euro
2 Personen: 1.659,99 Euro
3 Personen: 1.879,99 Euro
4 Personen: 2.099,99 Euro
5 und mehr Personen: 2.319,99 Euro
Der Mehrbetrag über 3.203,67 ist voll pfändbar.
850L ZPO
Anordnung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist, wenn der Schuldner nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und er glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind. Die Anordnung kann versagt werden, wenn überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. Sie ist auf Antrag eines Gläubigers aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Anordnung den überwiegenden Belangen dieses Gläubigers entgegensteht.
Ein Antrag nach § 850 l ZPO bei Gericht stellen, da der Schuldner seit September 2013 erst in der Verfahrenseröffnung sich befindet, ist sehr fraglich ???
mfg wollter001