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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Weihnachtsgeld während der Verfahrenseröffnung  (Gelesen 2936 mal)

Arafreundin

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Weihnachtsgeld während der Verfahrenseröffnung
« am: 08. Oktober 2013, 08:36:45 »

Schönen guten Morgen,

ich habe zwar gesucht, aber nur Aussagen zur Berechnung des Weihnachtsgeldes während der WVP gefunden. Meine Frage ist, da ich seit September erst in der Verfahrenseröffnung bin, ob deswegen das ganze Weihnachtsgeld evtl. gepfändet wird?

Bei Erbschaften, Gewinn etc. ist es ja nach meinen Infos so, dass in der Verfahrenseröffnung alles in die Insolvenzmasse geht, betrifft dies aber auch das Weihnachtsgeld vor der WVP?

Herzlichen Dank schon für die hilfreichen Antworten und viele Grüße
Arafreundin
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Der_Alte

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Re: Weihnachtsgeld während der Verfahrenseröffnung
« Antwort #1 am: 08. Oktober 2013, 13:00:06 »

500 € vom Weihnachtsgeldnetto bleiben pfändungsfrei, der Rest wird zum Einkommen dazu gerechnet und nach Tabelle gepfändet.
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Arafreundin

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Re: Weihnachtsgeld während der Verfahrenseröffnung
« Antwort #2 am: 09. Oktober 2013, 08:04:14 »

Vielen Dank für die Antwort!
D.h. also, dass mir ein gewisser Betrag vom Weihnachtsgeld auch vor Beginn der WVP zusteht.
Ich frage deswegen nach, weil meine THin offenbar jetzt in der Eröffnungsphase mich schon „doppelt“ pfänden lässt: Lohnpfändung und Kontopfändung. Im Detail sieht das so aus: Arbeitgeber überweist mir den schon gepfändeten Lohn und sie lässt mich auf dem Konto nur auf den Freibetrag von 1622 Euro zugreifen. Antrag beim Amtsgericht ist schon gestellt, dass bitte nur nach der Lohnpfändungstabelle verfahren wird, auf Antwort warte ich noch.

Daher wollte ich wissen, ob ich dennoch auch in dieser Phase des Verfahrens ein Recht auf einen Teil meines Weihnachtsgeldes habe, damit ich Widersprechen kann, wenn doch nächsten Monat alles gepfändet wird.

Viele Grüße
Arafreundin
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Der_Alte

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Re: Weihnachtsgeld während der Verfahrenseröffnung
« Antwort #3 am: 09. Oktober 2013, 21:16:46 »

Sie sollten rechtzeitig einen Antrag nach § 850 l ZPO bei Gericht stellen, dass das vom Arbeitgeber überwiesene Gehalt in dem fraglichen Monat in voller Überweisungshöhe pfändungsfrei gestellt wird.
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Arafreundin

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Re: Weihnachtsgeld während der Verfahrenseröffnung
« Antwort #4 am: 10. Oktober 2013, 07:47:50 »

Schönen guten Morgen,

Sie meinen, ich soll zusätzlich zu dem schon eingereichten Antrag bei Gericht, wo ich um die Pfändung nur nach Lohnpfändungstabelle bitte, einen weiteren Antrag abgeben?

Wenn das Amtsgereicht meinem ersten Antrag statt gibt, erübrigt sich dieser Schritt nicht?

Viele Grüße
Arafreundin
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wollter001

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Re: Weihnachtsgeld während der Verfahrenseröffnung
« Antwort #5 am: 10. Oktober 2013, 21:19:36 »

hallo

Ich will die THin nicht in Schutz nehmen, aber es muss in Inso auch alles seine Richtigkeit haben. Eine Anfrage bei TH oder IG werde ich Ihnen empfehlen. Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden. Dazu von mir eine kleine Ergänzung.  

850c ZPO bleibt (Lohnpfändungstabelle).
Tabelle nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO)zeigt auf, wie viel vom Nettoeinkommen des Schuldners gepfändet werden darf. Der Grundfreibetrag für alle Personen beträgt ab 01.07.2013 nach Lohnpfändungstabelle bis 1.049,99 Euro pro Monat, aber erst, wenn das Netto-Einkommen 1.049,99 Euro überschreitet und liegen Unterhaltsverpflichtungen vor, erhöht sich die Pfändungsfreigrenze (je nach Anzahl der Unterhaltspflichten).
    1. Beispiel: Der Schuldner bezieht ein Einkommen von 1.048,00 Euro (netto = “auf die Hand”) und hat keine Unterhaltsverpflichtung: Es sind 0,00 Euro pfändbar.
    2. Beispiel: Der Schuldner bezieht ein Einkommen von 1.631,00 Euro (netto) und hat ein unterhaltsberechtigtes Kind: Es sind 95,83 Euro pfändbar.
    3. Beispiel: Wie 2., aber der Schuldner hat kein Kind: Es sind 409,47 Euro pfändbar.

850k ZPO bleibt (und somit auch die Möglichkeit, den Sockelbetrag anpassen zu lassen)
Das Guthaben des Schuldners auf dem Pfändungsschutzkonto ist in Höhe des monatlichen Freibetrages nach § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 850c Abs. 2a ZPO pfändungsfrei, § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dieser sog. Sockelbetrag wird dem Schuldner zur Sicherung seines Existenzminimums gewährt; er kann nach § 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO erhöht werden, wenn der Schuldner dem Kreditinstitut die Voraussetzungen gemäß § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO nachweist. Der Sockelbetrag nach § 850k Abs. 1 ZPO und ggf. der Aufstockungsbetrag nach § 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO wird durch das Kreditinstitut bestimmt.
Das laufende Einkommen des Schuldners fällt ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem einer Pfändung gemäß § 850c ZPO unterliegenden Anteil in die Insolvenzmasse. D.h. falls Sie keiner Person gegenüber unterhaltspflichtig sind, werden Sie den Betrag über netto 1.049,99 Euro zur Insolvenzmasse abführen müssen.
Die wichtigsten Eckwerte der Pfändungstabelle: von Netto Lohn.
Die aktuellen, seit dem 1. Juli 2013 feststehenden monatlichen Pfändungsfreigrenzen betragen bei Unterhaltspflichtigen für
keine Person:1.049,99 Euro
1 Person:      1.439,99 Euro
2 Personen:  1.659,99 Euro
3 Personen:  1.879,99 Euro
4 Personen:  2.099,99 Euro
5 und mehr Personen: 2.319,99 Euro
Der Mehrbetrag über 3.203,67 ist voll pfändbar.

850L ZPO
Anordnung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist, wenn der Schuldner nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und er glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind. Die Anordnung kann versagt werden, wenn überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. Sie ist auf Antrag eines Gläubigers aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Anordnung den überwiegenden Belangen dieses Gläubigers entgegensteht.

Ein Antrag nach § 850 l ZPO bei Gericht stellen, da der Schuldner seit September 2013 erst in der Verfahrenseröffnung sich befindet, ist sehr fraglich ???
mfg wollter001
« Letzte Änderung: 10. Oktober 2013, 21:42:51 von wollter001 »
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Arafreundin

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Re: Weihnachtsgeld während der Verfahrenseröffnung
« Antwort #6 am: 11. Oktober 2013, 07:48:20 »

Guten morgen,

auf diesen zusätzlichen Antrag möchte ich auch lieber verzichten, da ich es mir mit meiner THin nicht verscherzen möchte. Als ich ihr mitgeteilt habe, dass ich gerne den Antrag bei Gericht stellen würde, dass ich nur nach Lohnpfändungstabelle gepfändet werde, hat sie mir sogar noch Tipps gegeben. Ich denke auch, dass mein Antrag diesbezüglich Erfolg hat, da ich alles gut und mit entsprechenden Unterlagen dargelegt habe.

Danke auch für die Darstellung, warum erst mal alles über den Freibetrag gepfändet wird, so kann ich es auch besser nachvollziehen und verstehen.

Ums Weihnachtsgeld ging es mir nur, weil wir in der Regel dieses Geld zur Seite legen, um die Strom- und Heizkostennachzahlung im Februar zu begleichen, die immer sehr hoch ist. Wenn es jetzt also geheißen hätte, das Weihnachtsgeld wird komplett gepfändet, hätten wir eben anders planen müssen. Das scheint aber soweit geklärt zu sein und ich warte jetzt nur noch auf die Antwort des Amtsgerichts.

Vielen Dank und viele Grüße
Arafreundin
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