Jetzt bekomme ich von meinem TH eine saftige Nachforderung, weil meine Frau angeblich bei 370 Euro zuviel verdient. Das wäre jetzt neu aber das wäre halt so, sie viele bei mir als Unterhaltspflichtige Person weg.
Nachforderung geht schonmal gar nicht.. :nono:
Für eine Änderung der Anrechnungen von Unterhaltspflichten benötigt der TH einen Gerichtsentscheid (§ 850c (4) ZPO).
Dieser kann dann Wirkung für die Zukunft entfalten.
Obgleich das Gericht nach "billigem Ermessen" entscheiden kann, gibt es doch Leitlinien, die aufgrund höchstrichterlicher rechtsprechung beachtet werden sollten.
So führt der BGH in dem Urteil vom 05.04.2005 (VII ZB 28/05) aus:
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Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hat das Vollstreckungsgericht zu erwägen, ob die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten, die ihm für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, dergestalt zu berücksichtigen sind, daß dem Schuldner für den damit bereits gedeckten Bedarf des Unterhaltsberechtigten ein pfändbarer Einkommensbetrag nicht verbleiben muß. An die Überprüfung dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden, um das Vollstreckungsverfahren nicht unpraktikabel zu machen. Zu berücksichtigen ist einerseits, daß Einkünfte des Angehörigen auch nicht mittelbar zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Schuldners dienen sollen. Andererseits muß ein vom Schuldner abhängiger Unterhaltsberechtigter gewisse Abstriche von seiner Lebensführung hinnehmen, wenn der Unterhaltsverpflichtete Schulden zu tilgen hat...
In derartigen Fällen kommt in Betracht, bei der Berechnung des Freibetrages des Unterhaltsberechtigten die nach den sozialrechtlichen Regelungen die Existenzsicherung gewährleistenden Sätze heranzuziehen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß die Regelungen über die Pfändungsfreigrenzen dem Schuldner und seinen Unterhaltsberechtigten nicht nur das Existenzminimum sichern wollen, sondern eine deutlich darüber liegende Teilhabe am Arbeitseinkommen erhalten bleiben muß. Bei einer Orientierung an den sozialrechtlichen Regelungen wird daher im Rahmen der Ermessensausübung ein Zuschlag in tatrichterlicher Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen sein. Regelmäßig wird es nicht zu beanstanden sein, wenn das Vollstreckungsgericht diesen Zuschlag in einer Größenordnung von 30-50 % annimmt.
Wenn man einen Regelsatz von rund € 350,00 mtl. zugunde legt, sollte also das Einkommen der Ehefrau und analog dazu auch der -volljährigen- Töchter jeweils über € 450,00 liegen, damit eine Nichtanrechnung erfolgt.
Im Falle der Töchter käme evtl. eine teilweise Nichtberücksichtigung in Frage... müsste man mal abwarten, kann aber dann auch nur für die Zukunft gelten.
Billiges Ermessen führt, zumal auf Amtsgerichtsebene, zu den unterschiedlichsten Blüten.
Also immer mit der Ruhe und die unverhüllten Drohungen des TH sanft abperlen lassen...