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Autor Thema: Unterhaltspflichtig trotz Ausbildung?  (Gelesen 2832 mal)

mari69

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Unterhaltspflichtig trotz Ausbildung?
« am: 17. November 2011, 21:33:55 »

 Hallo zusammen!
Ich bin heute zum 1. Mal bei meinem TH gewesen da mein IV seit Anfang November läuft. Weiss jemand von Euch, wie das mit der Unterhaltspflicht von mir gegenüber meiner Kinder 17 und 19 Jahre, beide im 1. Ausbildungsjahr mit einem Nettoverdienst von ca. 455,-€ aussieht? Meine TH sagte mir, dass die Beiden nicht mehr als unterhaltsberechtigte Personen angerechnet werden und ich deshalb den vollen Pfändungsbetrag abführen muss. :cry: Stimmt das so? Muss die TH da nicht extra einen Antrag bei Gericht stellen, damit die Kinder da als Unterhaltsberechtigte rausgenommen werden? Kann ich da etwas tun, damit das nicht der Fall ist? Für mich (uns)wird es sehr eng finanziell, wenn ich den vollen Betrag abführen muss. :gruebel:
Ausserdem sagte die TH, dass alle Beträge, die ich bisher in meine Riesterrente einbezahlt habe dort wieder rausgezogen würden, bis auf die vom Staat bezahlten Zuschläge. Ich konnte zwar noch nie wirklich viel einbezahlen, aber das bisschen was da an Zusatzrente zusammenkommt wollte ich doch gern fortführen. Ich bin in 2. Ehe verheiratet. Die Kinder sind aus 1. Ehe, der Vater zahlt keinen Unterhalt. Hat auch bisher nur ganz selten was bezahlt und wenn dann nur durch Vollstreckungsmaßnahmen.
« Letzte Änderung: 17. November 2011, 21:42:05 von mari69 »
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Achdujeh

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Re: Unterhaltspflichtig trotz Ausbildung?
« Antwort #1 am: 17. November 2011, 22:43:43 »

... Kinder 17 und 19 Jahre, beide im 1. Ausbildungsjahr mit einem Nettoverdienst von ca. 455,-€ aussieht? Meine TH sagte mir, dass die Beiden nicht mehr als unterhaltsberechtigte Personen angerechnet werden und ich deshalb den vollen Pfändungsbetrag abführen muss. :cry: Stimmt das so? Muss die TH da nicht extra einen Antrag bei Gericht stellen, damit die Kinder da als Unterhaltsberechtigte rausgenommen werden?
Es ist richtig, ohne Beschluss des Gerichts bleiben die Kinder erstmal berücksichtigt. Ob sie bei einem Nettoeinkommen von 455 € ganz oder teilweise nicht mehr berücksichtigt werden, hängt ganz von den beim jeweiligen Gericht herrschenden Ansichten ab. Bei diesem Betrag ist von voller Anerkennung der Kinder über teilweise Unberücksichtigung bis zur kompletten Nichtberücksichtigung leider alles drin.

Das Azubi-"Gehalt" ist allerdings auch kein Taschengeld. Es ist den Kindern  durchaus zuzumuten, einen Teil davon für den Lebensunterhalt zu verwenden. Und dann gibt es ja auch noch ein bisschen Kindergeld.

Man könnte natürlich versuchen zu argumentieren, dass vom Netto noch Werbungskosten (Fahrtkosten, Arbeitskleidung, Lehrbücher) abgezogen werden müssten.

Hat der jetzige Ehemann denn auch soviel Einkommen, dass er auch unberücksichtigt bleibt?

Mit der Pfändbarkeit bei Riesterrenten kenne ich mich leider nicht aus.

FG Achdujeh
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mari69

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Re: Unterhaltspflichtig trotz Ausbildung?
« Antwort #2 am: 18. November 2011, 08:02:43 »

Danke für Deine Antwort! Bedeutet das, dass die TH mir erstmal bis zum Beschluss des Gerichts die Kinder nicht unberücksichtigt lassen darf und dass das Gericht mich dazu zuerst mal noch anhören muss? Oder sollte ich besser sofort einen Antrag bei Gericht stellen, damit die Kinder berücksichtigt werden? :rougi: Denn so wie ich die TH verstanden habe, zieht sie sofort das Geld so ein, als ob ich keine unterhaltsberechtigten Personen mehr habe. Und das würde ja bedeuten, dass ich das zuviel eingezogene Geld dann nicht mehr zurückbekomme oder was kann ich da jetzt machen? :neutral:
LG
mari69
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Der_Alte

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Re: Unterhaltspflichtig trotz Ausbildung?
« Antwort #3 am: 18. November 2011, 08:45:01 »

Die Treuhänderin legt die Abtretung dem Arbeitgeber vor, das ist die Regel. Der Arbeitgeber ist für die richtige Berechnung zuständig. Die Treuhänderin entscheidet an dieser Stelle überhaupt nichts, sondern hat, wenn sie die Kinder nicht mehr berücksichtigen lassen will, einen Beschluss des Gerichts herbeizuführen.
Sie teilem Ihrem Arbeitgeber mit, wieviele unterhaltsberechtigte Personen Sie aktuell haben, nämlich Ehegatte? und zwei Kinder. Danach hat der Arbeitgeber zu berechnen. Und achten Sie darauf, dass der Arbeitgeber bis zu einem Beschluss alle berücksichtigt.

Für die Riesterrente gilt, dass diese, soweit nur die Mindestbeiträge bezahlt wurde, diese sowie die Zulagen unpfändbar sind.

Bei der Ihnen zugeteilten Treuhänderin empfehle ich, nur noch schriftlich mit ihr zu verkehren. Die Dame scheint eine von der merkwürdigen Sorte, die eine sehr eigene Auslegung ihrer Befugnisse an den Tag legt.
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Mamis_Liebling

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Re: Unterhaltspflichtig trotz Ausbildung?
« Antwort #4 am: 19. November 2011, 13:42:06 »

Hallo, bezüglich der Riesterrente kann ich mich dem "ALten" nur anschließen...Ich habe auch einen Riesterrentenvertrag....dieser läuft schon seit 7 Jahren..ist ne Menge eingezahlt wurden. Mein TH sagte nur, dass er da nicht ran darf. Die gesetzl. Bestimmungen würden es ihm verbieten..und er findet das sogar gut so...ich zahle aus meinem Pfändungsfreien Einkommen auch weiterhin meine "Beiträge"...ohne Problem.

Wenn deine TH-Tussi zu albern wird, wende dich ausschließlich ans Gericht..Ein Bekannter von mir hatte auch sonen Deppen als TH...Er hat ihm schriftlich mitgeteilt, dass er seine Kompetenz stark anzweifelt und es vorzieht, mit Leuten zu kommunizieren die seinem Niveau entsprechen....seitdem hat er Ruhe vor dem TH und klärt alles wichtige nur noch direkt mit dem Rechtspfleger...wenn alles läuft, hast du sowieso nicht viel Aufwand


Am Anfang versuchen halt manche unterbezahlten TH ihre "Kunden" von oben herab zu bedienen.....einfach anlächeln und klar zu verstehen geben, was man von ihnen hält...nur nicht einschüchtern lassen
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Der_Alte

  • Gast
Re: Unterhaltspflichtig trotz Ausbildung?
« Antwort #5 am: 19. November 2011, 14:18:27 »

Im Thread http://www.pleite-was-nun.info/Forum-top-Pfaendungssichere-Altersvorsorge-Hoehe-des-pfaendbaren-Betrags--9103.html#msg51149 hat Schuldenreiter eine pdf-Datei verlinkt, die die Unpfändbarkeit auch von Riesterrente sehr gut und übersichtlich darstellt. Können Sie ja mal der TH zum Lesen geben.
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mari69

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Re: Unterhaltspflichtig trotz Ausbildung?
« Antwort #6 am: 20. November 2011, 13:25:15 »

Hallo zusammen!
Vielen, vielen Dank für Eure schnellen Antworten! Ihr habt mir wirklich sehr weiter geholfen :respekt: ! Ich war doch ziemlich geplättet und wusste erst mal garnicht weiter. Nur soviel noch: Der Pfändungsbetrag soll von mir direkt an die TH überwiesen werden, weil ich nicht wollte, dass der Arbeitgeber das alles mitbekommt. Allerdings, wenn das gleich so schief läuft werd ich wohl doch in den sauren Apfel beißen und das über unsere Lohnbuchhaltung abwickeln lassen!  :gruebel: Wenn ich Euch richtig verstanden habe, müssen die mich ja fragen, wer unterhaltsberechtigt ist. Ich werd, denk ich, mal beim Jugendamt nachfragen, wegen der Unterhaltspflicht von mir an meine Kinder. Die müssten mir doch eigentlich sagen können, wie das tatsächlich aussieht?! Schließlich leben die zwei bei mir und ich zahl Strom, Miete, Lebensmittel, usw.....! :dntknw:
Wenn sie den Kindern etwas anrechnen wegen dem Lehrgeld, ok! Aber sicher nicht komplett. So´n Spruch wie: Die verdienen ja jetzt und müssen mit dem Geld lernen auf eigenen Füßen zu stehen!, der paßt irgendwie nicht. Schließlich ist die Kleine ja noch nicht mal volljährig :uneinsichtig:, und die andere mit 450,-€ sicher nicht in der Lage sich komplett selbst zu finanzieren.
Was meint ihr? Sollte ich mich in dieser Sache gleich an den Rechtsberater wenden? :neutral:
LG
Mari69
« Letzte Änderung: 20. November 2011, 13:34:44 von mari69 »
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Achdujeh

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Re: Unterhaltspflichtig trotz Ausbildung?
« Antwort #7 am: 20. November 2011, 15:02:06 »

Abwarten und Tee trinken. Nur auf Schriftliche reagieren, und zwar, wie schon gesagt, wiederum schriftlich.

FG Achdujeh



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Der_Alte

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Re: Unterhaltspflichtig trotz Ausbildung?
« Antwort #8 am: 20. November 2011, 17:54:38 »

Ich würde mir im Übrigen nicht den Streß machen und selbst abführen. Man gibt dann dem TH viel zu viel Macht. Er bzw. sie ist gesetzlich verpflichtet, die Abtretung offen zu legen, d.h. dem Arbeitgeber als Drittschuldner mitzuteilen.
Der Arbeitgeber kennt im Regelfall die Regularien und wird sich, weil er sich sonst gegenüber dem Arbeitnehmer regreßpflichtig macht, korrekt abrechnen. Dagegen kann und wird die TH kaum angehen, auch wenn ihr die Abrechnung nicht passt.

Es lebt sich damit auch viel stressfreier, weil man sich nicht darum kümmern muss, dass das Geld pünktlich bei der TH ist. Und die meisten Arbeitgeber, insbesondere wenn sie eine größere Anzahl von Mitarbeitern haben, sind es gewohnt, dass Pfüb oder Insolvenzabtretungen vorgelegt werden. Man sollte nur mit seinem Vorgesetzten vorher darüber reden.
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