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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Unterhaltsschulden und Inso  (Gelesen 4341 mal)

Chris1983

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Unterhaltsschulden und Inso
« am: 08. März 2014, 11:39:35 »

Hallo zusammen ich habe eine Frage.

Erst einmal zu meiner Person im September 2010 wurde mein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Ich habe ein Regelinsolvenzverfahren bei dem betriebliche und private Schulden in eine Insolvenz gehen da ich Einzelunternehmer war... Redtschuldbefreiung wird dann für die privaten und betrieblichen Schulden zusammen gewährt. Einzelunternehmer-privat haftbar... Seit Oktober 2012 bin ich in der Wohlverhaltsperiode, Restschuldbefreiung wurde angekündigt. Es wurden von meiner  Exfrau unterhaltsschulden von 5500 Euro angemeldet. Eine Vorsätzlichkeit wurde NICHT angegeben. Schulden unterliegen daher aktuell der RSB.

1) Meine Ex ist der Meinung das sie nach Erteilter RSB trotzdem gegen mich vollstrecken kann da die Insolvenzreform zum 01.07.2014 geändert wird und Unterhaltsschulden jetzt nicht mehr weg seien. Stimmt das wirklich oder kann ich mich auf die alte Reform berufen ? Und die Schulden sind weg??

Wer kann helfen? Vielen Dank !



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sashsash

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Re: Unterhaltsschulden und Inso
« Antwort #1 am: 08. März 2014, 13:10:17 »

So wie ich das hier lese wohl nicht:

Zitat
7. Inkrafttreten

Die hier referierten Änderungen sind gem. Art. 103 EGInsO auf Insolvenzverfahren anzuwenden, deren Eröffnung ab dem 01.07.2014 beantragt wurde. Auf Insolvenzverfahren, deren Eröffnung zuvor beantragt wurde, finden noch die §§ 114, 290 ff. InsO alter Fassung Anwendung.

Meiner Meinung nach hat ihre Ex-Frau auch nach dem 1.7. keine gesetzliche Grundlage den Rückständigen Unterhalt einzufordern

Quelle:
http://www.anwalt.de/rechtstipps/aenderung-des-verbraucherinsolvenzverfahrens-und-restschuldbefreiungsverfahrens-durch-die-zweite-insolvenzrechtsreform_046411.html
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sashsash

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Re: Unterhaltsschulden und Inso
« Antwort #2 am: 08. März 2014, 13:14:17 »

Und die Schulden sind weg??

Wer kann helfen? Vielen Dank !

P.s.: Die Schulden sind nie Weg  :wink:
Es besteht lediglich keine Gesetzliche Grundlage mehr diese per Zwangsmassnahmen einzufordern
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tomwr

Re: Unterhaltsschulden und Inso
« Antwort #3 am: 12. März 2014, 23:21:29 »

1) Meine Ex ist der Meinung das sie nach Erteilter RSB trotzdem gegen mich vollstrecken kann da die Insolvenzreform zum 01.07.2014 geändert wird und Unterhaltsschulden jetzt nicht mehr weg seien. Stimmt das wirklich oder kann ich mich auf die alte Reform berufen ? Und die Schulden sind weg??

Diese Ansicht ist falsch aus mehreren Gründen.

Erstens sind die Änderungen ab 01.07.2014 nur für Insolvenzverfahren ab dem 01.07.2014 (Datum der Antragstellung) gültig - Ausnahme sind die Regelungen über Planinsolvenz, die auch für Verbraucherinsolvenzen rückwirkend möglich sind, sofern noch nicht aufgehoben.

Zweitens hätten die Forderungen nach §302 InsO bereits mit diesem Attribut angemeldet werden müssen.

Drittens - eine nachträgliche Änderung der Forderungsanmeldung oder Erweiterung ist nach Aufhebung des Verfahrens nicht mehr möglich.

Im Übrigen muss es sich auch um eine vorsätzliche Pflichtverletzung handeln. Man muss also auch leistungsfähig gewesen sein (§1603 BGB).
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Chris1983

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Re: Unterhaltsschulden und Inso
« Antwort #4 am: 13. März 2014, 07:59:15 »

Danke für die Antwort!

Im Übrigen muss es sich auch um eine vorsätzliche Pflichtverletzung handeln. Man muss also auch leistungsfähig gewesen sein (§1603 BGB).

Das gilt sowohl für alte wie auch neue Verfahren?
Muss der Gläubiger im neuen Insolvenzverfahren auch geltend machen das der Schuldner Pflichtverletzend nicht gezahlt hat? Oder ist es in neuen Verfahren ab 01.07.2014 grundsätzlich so das Unterhaltsschulden nicht mehr RSB erhalten ??
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Insokalle

Re: Unterhaltsschulden und Inso
« Antwort #5 am: 13. März 2014, 17:30:52 »

§ 302 Nr. 1 InsO nF lautet:
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden

Derzeit steht dort nur sinngemäß, dass Verbindlickeiten aus vbuH nicht unter die RSB fallen, wenn sie als solche angemeldet wurden.

Zukünftig werden es Unterhaltsgläubiger also etwas einfacher haben. Die Anmeldung der Forderung als solche bleibt bestehen.

§ 1603 BGB hat mit Vorsatz nichts zu tun. § 1603 lässt die Unterhaltspflicht entfallen bei fehlender Leistungsfähigkeit. Diesen Umstand muss der Schuldner beweisen. Wenn er meint, dass er keinen Unterhalt schuldete, sollte er die Forderung gänzlich bestreiten.
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Chris1983

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Re: Unterhaltsschulden und Inso
« Antwort #6 am: 14. März 2014, 15:00:08 »

 Vielen Dank!  :juchu:

Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden

Heißt das das nach neuer Verordnung ab 01.07.2014 immer noch der Rechtsgrund bei der Anmeldung anzugeben ist? Bei Unterhaltsschulden müsste dann ein Kreuz bei vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährte Unterhsltsschulden gemacht werden oder wie? Was ist wenn das nicht angegeben wird? Unterliegen dann auch weiterhin Unterhaltsschulden der RSB?? Würde doch nur bedeuten das der Rechtsgrund sich nur geändert hat???

Oder habe ich da was falsch verstanden ??
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tomwr

Re: Unterhaltsschulden und Inso
« Antwort #7 am: 14. März 2014, 18:00:04 »

§ 1603 BGB hat mit Vorsatz nichts zu tun. § 1603 lässt die Unterhaltspflicht entfallen bei fehlender Leistungsfähigkeit. Diesen Umstand muss der Schuldner beweisen. Wenn er meint, dass er keinen Unterhalt schuldete, sollte er die Forderung gänzlich bestreiten.

Laut §1603 BGB entfällt die Unterhaltspflicht, wenn der Leistende dadurch selbst seinen Unterhalt gefährdet. Insofern ist das schon ein Aspekt, der vorsätzliches Handeln wie es §302 n.F. InsO (ab 01.07.2014) fordert, ausschließt. Ja natürlich muss der Schuldner das beweisen, was durch Vorlage von Kontoauszügen aber doch kein Problem darstellt, wenn es so ist.
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tomwr

Re: Unterhaltsschulden und Inso
« Antwort #8 am: 14. März 2014, 18:01:08 »

Heißt das das nach neuer Verordnung ab 01.07.2014 immer noch der Rechtsgrund bei der Anmeldung anzugeben ist?

Genau das heißt es, wenn man sich auf §302 InsO beziehen will.
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Insokalle

Re: Unterhaltsschulden und Inso
« Antwort #9 am: 14. März 2014, 19:01:27 »

Laut §1603 BGB entfällt die Unterhaltspflicht, wenn der Leistende dadurch selbst seinen Unterhalt gefährdet. Insofern ist das schon ein Aspekt, der vorsätzliches Handeln wie es §302 n.F. InsO (ab 01.07.2014) fordert, ausschließt.
Nein, das ist ein Trugschluss


Zitat
Ja natürlich muss der Schuldner das beweisen, was durch Vorlage von Kontoauszügen aber doch kein Problem darstellt, wenn es so ist.
Warum ist da bloß vorher keiner drauf gekommen?
Ach ja, reicht nicht.
« Letzte Änderung: 14. März 2014, 19:11:27 von Insokalle »
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tomwr

Re: Unterhaltsschulden und Inso
« Antwort #10 am: 18. März 2014, 22:32:27 »

Warum ist da bloß vorher keiner drauf gekommen?
Ach ja, reicht nicht.

Ja und was reicht dann ? Polemik vielleicht ?

Welche Anforderungen will man denn an eine Glaubhaftmachung gestellt ?
Wie soll man denn beweisen, dass man nichts hat bzw. die Einkünfte gerade mal für den eigenen Unterhalt ausreichen ?
Eine eidesstattliche Versicherung vielleicht ?
Ist auch nicht viel anders als eine Offenbarung der Vermögenslage.
« Letzte Änderung: 19. März 2014, 00:11:52 von tomwr »
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