Grundsätzlich ist folgendes zu bedenken:
Das P-Konto gewährt einen Pfändungsschutz in Höhe des sog. Sockelfreibetrages. Die Bank hat sich demzufolge nicht an die Pfändungstabelle zu halten. Die Bank stellt Ihnen den Freibetrag zur Verfügung. Dieser kann, je nach Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen erhöht werden. Der Kontopfändungsschutz dient der Sicherung einer angemessenen Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten. Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages nach § 850c Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung von derzeit 1028,89 Euro je Kalendermonat. Das Gesetz sieht vor, dass der automatische Freibetrag je nach Lebenssituation des Kontoinhabers erhöht werden kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn er einer oder mehreren Personen Unterhalt gewährt oder für seinen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner und/oder für Stiefkinder Sozialleistungen entgegennimmt. Der Basispfändungsschutz erhöht sich dementsprechend um 387,22 Euro für die erste und um jeweils weitere 215,73 Euro für die zweite bis fünfte Person. Pfändungsfrei sind auch bestimmte einmalige Sozialleistungen und solche Sozialleistungen, die den Mehraufwand infolge eines Körperschadens ausgleichen, sowie Kindergeld und Kinderzuschläge. Ist das pfändungsgeschützte Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird der verbleibende Guthabenrest einmal in den Folgemonat übertragen und steht dann einmalig zusätzlich zum
geschützten Guthaben für den Folgemonat zur Verfügung. Wird der Guthabenrest auch im Folgemonat nicht verbraucht, steht der Betrag dem Gläubiger, in diesem Fall der Masse zu.
Das heißt, ja der Treuhänder kann von a bis z denken, er macht nämlich das, wozu er verpflichtet ist. Pfändbares Vermögen sichern!
Stellt sich nun die Lage wie von Ihnen beschrieben dar, nämlich das dieser Freibetrag nicht ausreicht um die Lebenshaltungskosten zu decken, dann kann dieser Freibetrag AUF ANTRAG beim Insolvenzgericht erhöht werden. Stellen Sie diesen Antrag nicht, können Sie das nicht dem Treuhänder vorwerfen!
Ihre Frage, ob Sie sich beim Gericht beschweren können, erübrigt sich. Der Treuhänder kommt, wie ausgeführt, seinen Pflichten nach.
Auch ich gebe zu, dass ich diese Situation aus Sicht der Schuldenr sehr unbefriedigend finde. Aber wer sich für ein P-Konto entscheidet, der muss zwangsweise damit leben. Sie sollten jedoch die Möglichkeit in Betracht ziehen, das P-Konto wieder in ein normales Girokonto umzuwandeln. Dann ergibt sich diese Problematik nicht. Da sie im eröffneten Insolvenzverfahren ohnehin einenn Pfändungsschutz genießen (§ 89 InsO) scützt das P-Konto Sie also nur vor sog. Neugläubigern. Wenn Sie also wieder neue Schulden machen und diese Gläubiger dann das Konto pfänden wollen. Und neue Schulden sind ja sicher nicht ihr Ziel