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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Versagung der RSB, wann wieder vollstreckbar?  (Gelesen 7273 mal)

KSC

  • Gast
Versagung der RSB, wann wieder vollstreckbar?
« am: 22. März 2010, 15:23:21 »

Hallo Leute,

ich befinde mich 9 Monate im Regelinsolvenzverfahren. Da ich jedoch keine Ausbildung finde, möchte ich die Abendrealschule (2 Jahre) nachholen und nebenbei auf Teilzeit o.ä arbeiten gehen. Nun KÖNNTE (muss aber nicht) ein Gläubiger mir die Restschuldbefreiung irgendwie versagen lassen, da ich keinen Vollzeitjob mache sondern die Realschule und dann eine Ausbildung (muss noch eine machen, wenn nicht werde ich immer auf Zeitarbeit und ALGII angewießen sein und das will ich nicht).

Nun frage ich mich, wenn das Insolvenzverfahren läuft, wann können die so einen Antrag stellen und ganz wichtig, wenn es mir tatsächlich die Restschuldbefreiung versagt werden würde, wann dürfen die dann wieder auf mich los und vollstrecken? Erst nach den 6 Jahren oder vorher??

Würde mir "vorsichtshalber" was unters Kopfkissen legen..

MfG
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rookie

  • Gast
Re: Versagung der RSB, wann wieder vollstreckbar?
« Antwort #1 am: 22. März 2010, 16:26:38 »

Die Gläubiger können sofort wieder Pfänden.

Wann ein Versagungsantrag gestellt werden kann steht im Insolvenzgesetz

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KSC

  • Gast
Re: Versagung der RSB, wann wieder vollstreckbar?
« Antwort #2 am: 22. März 2010, 16:28:01 »

Die Insolvenz läuft ja 6 Jahre. Können sie dann VOR diesen sechs Jahren vollstrecken? Denn die endgültige Versagun der RSB würde ich ja auch erst 2015 erhalten oder?!
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rookie

  • Gast
Re: Versagung der RSB, wann wieder vollstreckbar?
« Antwort #3 am: 22. März 2010, 16:30:28 »

Wie ich schon erwähnte.....sofort nach Versagung und deren Rechtskraft nach 2 Wochen.
Die Versagung bewirkt den Abbruch des Verfahrens.
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KSC

  • Gast
Re: Versagung der RSB, wann wieder vollstreckbar?
« Antwort #4 am: 22. März 2010, 16:31:20 »

Ja. Aber wann kann mir endgültig die Versagung (wenn sie überhaupt kommt) drohen? Erst nach den 6 Jahren dann, gelle?
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rookie

  • Gast
Re: Versagung der RSB, wann wieder vollstreckbar?
« Antwort #5 am: 22. März 2010, 16:33:51 »

Wenn ein Gläubiger Versagungsantrag stellt und vom Gericht stattgegeben wird verlieren Sie sofort die RSB und die Insolvenz wird abgebrrochen.

Und sie müssen dann sofort wieder zahlen....nicht erst nach 6 Jahren da das Verfahren ja abgebrochen ist....
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KSC

  • Gast
Re: Versagung der RSB, wann wieder vollstreckbar?
« Antwort #6 am: 22. März 2010, 16:35:40 »

- erstmal muss der berechtigt sein

und

- zweitens, nach 6 Jahren, ja. Aber das wird doch nicht sofort abgebrochen?!
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KSC

  • Gast
Re: Versagung der RSB, wann wieder vollstreckbar?
« Antwort #7 am: 22. März 2010, 16:37:09 »

Der Versagungsgrund muss glaubhaft gemacht werden ( BGH IX ZB 37/03, ZVI 10/2003, 538.
Der Versagungsantrag muss im Schlußtermin, also nach Abschluß des Insolvenzverfahrens, gestellt werden.

http://www.insoinfo.de/pages/insolvenzrecht/view.htm?abiszid=61

-> Der Schlußtermin müsste demnächst kommen und ich mache ja erst in 6 Monaten die Abendrealschule?! Momentan arbeite ich ja
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rookie

  • Gast
Re: Versagung der RSB, wann wieder vollstreckbar?
« Antwort #8 am: 22. März 2010, 16:42:57 »

Folgen der Versagung einer Restschuldbefreiung:

Mit einer Versagung der Restschuldbefreiung endet die Abtretungsphase des § 287 InsO, das Amt des Treuhänders und das Insolvenzverfahren insgesamt.
« Letzte Änderung: 22. März 2010, 17:34:34 von rookie »
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KSC

  • Gast
Re: Versagung der RSB, wann wieder vollstreckbar?
« Antwort #9 am: 22. März 2010, 16:43:47 »

Ja und wann kann man diese bekommen?

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rookie

  • Gast
Re: Versagung der RSB, wann wieder vollstreckbar?
« Antwort #10 am: 22. März 2010, 16:45:38 »

Jederzeit....sobald Versagungsgrund glaubhaft dargelegt ist und Gericht dem entspricht
« Letzte Änderung: 22. März 2010, 16:47:16 von rookie »
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KSC

  • Gast
Re: Versagung der RSB, wann wieder vollstreckbar?
« Antwort #11 am: 22. März 2010, 16:46:24 »

Ein Versagungsgrund liegt vor, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner (vgl. § 290 Abs. 1 InsO)
-    wegen einer Insolvenzstraftat (§§ 283 bis 283c StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist,
-    in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Eröffnungsantrag) oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
-    in den letzten zehn Jahren vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag bereits Restschuldbefreiung erhalten hat oder diese nach § 296 oder § 297 InsO versagt worden ist,
-    im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass unangemessene Verbindlichkeiten begründet, Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung der wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert wurde,
-    während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder
-    in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Vermögens-, Einkommens- und Gläubigerverzeichnissen und



-> Ich will ja nur die Schule machen, das ich eine Erstausbildung bekommen kann?
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rookie

  • Gast
Re: Versagung der RSB, wann wieder vollstreckbar?
« Antwort #12 am: 22. März 2010, 16:50:43 »

KSC..nicht böse sein...aber wenn Sie im Forum fragen, dann eine sachliche korrekte Antwort bekommen und danach trotzdem googlen wenn die Antwort nicht gefällt kann ich auch nicht helfen.

Also googlen Sie weiter und/oder nutzen Sie die Suchfunktion.
« Letzte Änderung: 22. März 2010, 17:37:12 von rookie »
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Feuerwald

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Re: Versagung der RSB, wann wieder vollstreckbar?
« Antwort #13 am: 22. März 2010, 18:55:18 »

wir klären das jetzt mal auf:

Die Versagung der Restschuldbefreiung ist erstmals im Schlusstermin des eigentlichen Insolvenzverfahrens gem. § 290 InsO möglich. Im Grunde wird der Antrag auf Restschuldbefreiung "zurückgewiesen". Eine Versagung nach § 290 InsO ist auch nur im Schlusstermin möglich und nicht etwa später noch in der Wohlverhaltensphase. Wird die RSB im Schlusstermin versagt, findet keine Wohlverhaltensphase mehr statt. Die Insolvenzgläubiger können dann nach Aufhebung des Insolvenzverfahren loslegen und sich dumm und dusslig vollstrecken.


So, falls im Schlusstermin des Insolvenzverfahrens die RSB nicht versagt wird, folgt (logischer weise) die Ankündigung der Restschuldbefreiung unter der Voraussetzung, dass sich der Schuldner in der sich anschließenden Wohlverhaltenphase an die Obliegen gem. § 295 InsO einhält.

Es folgt sodann die Aufhebung des Insolvenzverfahrens und die Überleitung in die Wohlverhaltesphase.

Insolvenzgläubiger können in der Wohlverhaltensphase jederzeit wegen einem begründeten Verstoß gegen die Obliegenheiten (§ 295 InsO) einen Versagungsantrag stellen (§ 296 InsO)  und falls die damit durchdringen, wäre die Wohlverhaltensphase somit auch beendet und zwar nicht erst nach 6 Jahren und sondern gleich. Die Einzelzwangsvollstreckung wäre ebenso wieder möglich.



« Letzte Änderung: 22. März 2010, 18:58:21 von Feuerwald »
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KSC

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Re: Versagung der RSB, wann wieder vollstreckbar?
« Antwort #14 am: 22. März 2010, 20:14:59 »

Danke !
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rookie

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Re: Versagung der RSB, wann wieder vollstreckbar?
« Antwort #15 am: 23. März 2010, 10:13:31 »

Das Gleiche habe ich auch schon versucht zu vermitteln...
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KSC

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Re: Versagung der RSB, wann wieder vollstreckbar?
« Antwort #16 am: 23. März 2010, 20:22:55 »

Wenn die Schule, und eine Erstausbildung ein Versagungsgrund ist, dann sollen sie es mir versagen und fertig.
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Feuerwald

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Re: Versagung der RSB, wann wieder vollstreckbar?
« Antwort #17 am: 24. März 2010, 00:51:18 »

Wenn die Schule, und eine Erstausbildung ein Versagungsgrund ist,

- nochmal. Die Erstausbildung hat m.E. vorrang vor den Erwerbsobliegenheiten. Nun lassen Sie es doch einfach alles auf sich zu kommen und tun Sie genau das, man man als junger Mensch tut: Zukunft planen und Ausbildung machen!
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VerzweifelteStudentin

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Re: Versagung der RSB, wann wieder vollstreckbar?
« Antwort #18 am: 24. März 2010, 12:52:49 »

hi,

bin in ähnlicher lage wie du, denn ich bin auch unqualifiziert, da ich nach meinem abitur ein studium angefangen habe, das noch nicht beendet ist.

"nebenher" arbeite ich teilzeit, das einkommen liegt meistens unter der pfändungsgrenze.

sollte ein gläubiger einen antrag auf versagung der RSB stellen, würde und werde ich wie folgt reagieren:

1. darauf hinweisen, dass es sich um die erstausbildung handelt
2. darauf hinweisen, dass man ohne jegliche qualifikation keinen vollzeitjob bekommt, bei dem man pfändbares einkommen erzielt
3. dass man sich ja gerade qualifizieren will und muss, um überhaupt eine chance auf dem arbeitsmarkt zu haben und in zukunft pfändbares einkommen abführen zu können
4. mal ein paar netto-gehälter in branchen sammeln, in denen man als ungelernter überhaupt genommen werden würde und mit dem jetzigen einkommen vergleichen. liegt das einkommen theoretisch höher, kann man dem th anbieten die differenz aus seinem pfändungsfreien einkommen zu leisten, das kann er kaum ablehnen.

ein paar bewerbungen schreiben, in denen man bereits im anschreiben darauf hinweist, dass man sich in einem insolvenzverfahren befindet, schaden jedoch nicht.  :whistle:

auch wenn man mich für diese aussage steinigt:

eine weitere möglichkeit wie man ungestört seine ausbildung absolvieren kann ist übrigens die gründung einer familie, falls
ohnehin ein kinderwunsch besteht.

als frau kann man bis zum 8. lebensjahr des kindes dem arbeitsmarkt fernbleiben.

falls du männlich bist: auch dir steht von gesetzes wegen her die inanspruchnahme von elternzeit zu.

lg.
« Letzte Änderung: 24. März 2010, 12:59:11 von VerzweifelteStudentin »
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KSC

  • Gast
Re: Versagung der RSB, wann wieder vollstreckbar?
« Antwort #19 am: 24. März 2010, 15:07:24 »

1.) Das Problem ist, das ich seit einer Woche bei einer Zeitarbeitsfirma arbeite, und da 1050 Netto verdiene, also sind ca. 40-50€ pfändbar.
Ist Schicht-Arbeit, kann das nicht gleichzeitig mit der Schule machen. Habe dem IV gesagt das ich nicht arbeiten und gleichzeit in der Schule hocken kann.

2.) Da fehlt eine "gescheite" Freundin dazu :-)

3.) Ich hab einige, die das versuchen werden, da bin ich mir sicher.

4.) 2 Jahre Realschule + Teilzeit o. 400€ Basis + KG und 3 Jahre Ausbildung, das heißt nichts pfändbar und dann ist das Verfahren
vor dem Ausbildungsende schon vorbei.

5.)

Mein IV hat bevor das dass Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für das Gericht ein Gutachten gemacht und hat reingeschrieben das ich dieses Jahr eine Ausbildung machen möchte (da dies jedoch nun nicht geht mach ich ja die Realschule), und das keine pfändbaren Nettobezüge während der Dauer des Insolvenzverfahrens zu erzielen sind. Zudem reichen diese nicht aus die Verfahrenskosten zu decken.


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