Kernaussage:
Generell kann man davon ausgehen, dass der Schuldner in Kreditsachen unerfahren ist und daher ganz konkrete Fragen gestellt werden müssen. Wenn im Antragsformular und in der Selbstauskunft nicht ganz konkret nach bereits bestehenden Gehaltsabtretungen gefragt wird, dann sehe ich da weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit. Sofern danach gefragt wird und die betreffende Zeile nicht ausgefüllt wird, liegt keine falsche Angabe oder fehlerhafte Angabe vor (z.B. Vergessen oder nicht verstehen), erst wenn das Feld bewußt durchgestrichen wird oder das Wort "keine" eingetragen wird, ist es eine Falschangabe im Sinne des §290 Abs.1 Nr.2 InsO. So hat es z.B. das OLG Köln entschieden oder auch das AG Berlin-Lichtenberg, so in meiner Kommentierung im HambKInso §290 Rz. 16
Somit ist die Aussage der 2.Bank, dass es auf den Zeitpunkt der in der Selbtsauskunft gemachten Angaben am 21.10.2009 Angaben ankommt, richtig.
In dem Kreditantrag und der Abtretung von Ansprüchen auf Arbeitseinkommen und Sozialleistungen vom 27.10.2009 wurde aber ich nicht nach einer existierenden Gehaltsabtretung gefragt und somit konnte ich auch nicht vorsätzlich fehlerhafte Angaben gemacht haben , grob fahrlässig oder mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Alle bestehenden Kreditverpflichtungen inklusive Immobilienfinanzierungen zu dem damaligen Zeitpunkt wurden von mir nach meinem damaligen Informationsstand korrekt wiedergegeben.
In dem Privatinsolvenzantrag vom 07.04.2010 ist die Gehaltsabtretung an die Bausparkasse korrekt angegeben worden.
Zu diesem Zeitpunkt ( 27.10.2009) existierte auch kein Pfändung meines Arbeitseinkommens.
Beweis: Bei Gericht vorliegende Abrechnungen der 1. Pfändung im Feb. 2010 bis Juni 2010Immobank. und der 1. Pfändung Bausparkasse Mai 2011.
Somit liegt eben nicht der Tatbestand des Versagungsgrundes gemäß § 290 Abs.1 Ziffer 2 InsO vor.
Die Angaben entsprachen , bis auf den Schuldenstand der Immobank , den ich aufgrund der Aussagen meines Prozessbevollmächtigten als verjährt ansah, genau den Angaben meines TH vom 08.07.2010.
Die Beweislast für das Vorliegen eines Versagungsgrundes liegt beim antragstellenden Insolvenzgläubiger. Die bloße Behauptung reicht also nicht aus, der Gläubiger muss Unterlagen und sonstige schriftliche Beweise vorlegen, aus denen sich das Fehlverhalten des Schuldners zweifelsfrei ergibt.
Bei Aufnahme von Verbraucherkrediten ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Schuldner eine Lohnabtretung unterzeichnet hat. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens müssen die Insolvenzgläubiger ohnehin nach § 28 Abs. 2 InsO dem Treuhänder anzeigen, ob Sie über Absonderungsrechte wie z.B. Lohnabtretungen verfügen.
Dies ist erfolgt von Seiten der Bausparkasse.
Der Vorwurf ,dass ein Versagensgrund nach § 290 Abs. 2 InsO aufgrund der 1. Abtretung an die Bausparkasse ist als geheilt zu betrachten, da die 2.Bank seit einem Monat meine Gehaltsabtretung bekommt.
BGH Beschluss vom 12.06.2008 IX ZB 91/6
1) Ein zulässiger Antrag auf Versagung der RSB, der eine Amtsermittlungspflicht des Insolventsgerichtes auslöst, setzt voraus, dass der Gläubiger nicht nur die Obliegenheitsverletzung des Schuldners, sondern auch eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung des Insolvenzgläubigers glaubhaft macht.
2) Die Schlechterstellung des Gläubigers muss bei wirtschaftlicher Betrachtung konkret messbar sein.
Heilung von Versagungsgründen bei unrichtigen Angaben.
Durch die Pfändung wird die 2.Bank besser gestellt , wie die anderen Gläubiger.
Hallo der Alte und TomWr ich bin euch für diese tolle Hilfestellung , ich habe auf der obigen Basis heute ein Schreiben an das LG schicken lassen von meinem Anwalt und hoffe , dass jetzt für mich positiv entschieden wird. Ihr habr mir Justizlaien sehr geholfen, bei der Erstellung meines Konzeptes zur Abwehr. ( Wie Diagnose zum Arzt mitbringen ) Nette Grüsse Captain 49
Ich bin über weiter Infos dankbar